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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 12 (Abteilung für Brand- und Zivilschutz)

(1) Die Landesleitstelle und das Landeszivilschutzkomitee bedienen sich zur Durchführung von Aufgaben des Amtes für Zivilschutz, das mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, benannt worden ist. Dieses Amt übt die Zuständigkeiten aus, die ihm mit Dekret des Landeshauptmanns zugewiesen sind.

(2) Die Finanzierungen für die Führung der Landesleitstelle und der Bezirksleitstellen sowie des Landeszivilschutzkomitees erfolgt durch die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung.

(3) Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung stellt der Landesleitstelle und dem Landeszivilschutzkomitee das Sekretariat, die Stabsstelle und das Fachpersonal zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. 5)

(3/bis) Die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz sorgt für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Zivilschutz.6)

(4) Die Funkanlagen und das Funknetz, welche von der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung verwaltet werden und für welche die Landesverwaltung die Konzession innehat, werden von derselben Abteilung betrieben; dieselbe sorgt auch für die Inventarisierung der Funkanlagen und schlägt die Verwahrer vor.

(4/bis) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit kann die Landesverwaltung gemäß den Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, die Wartung der Funkanlagen und Funknetze der anerkannten Rettungsorganisationen durchführen und die für das einwandfreie Funktionieren der Funkanlagen und Funknetze notwendigen Investitionen tätigen.7)

(5) Im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche den Einsatz mehrerer Organisationseinheiten erfordert, übernimmt die Abteilung Brand- und Zivilschutz in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle Koordinierungsaufgaben und ist für die Weiterleitung der Informationen an die Medien verantwortlich.

(6) Das Amt für Zivilschutz sorgt für die Ausstattung der Mitglieder der Landesleitstelle und der anderen unentbehrlichen Funktionäre mit geeigneten Kommunikationsinstrumenten und Personenrufempfängern.

(7) Die Arbeiten, Ankäufe und Dienste der Abteilung Brand- und Zivilschutz werden in der Regel in Regie durchgeführt, und zwar im Rahmen der finanziellen Mittel, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste laut Artikel 22, in der Folge Sonderbetrieb genannt, oder die Landesregierung bewilligt.8)

5)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.
6)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
7)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
8)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.