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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 11 (Zuständigkeiten der Landesverwaltung)

(1) Das Land Südtirol organisiert und verwirklicht den Zivilschutzdienst. Zur Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung und zum Schutz der Infrastrukturen, der Landschaft, der Städte und Dörfer vor Schadensquellen oder Gefahren jeder Art sorgt die Landesverwaltung im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und gemäß dem Landeszivilschutzplan für die Vorbeugungs- und Rettungseinsätze auf der Grundlage der einschlägigen Landes- und Staatsgesetze, wobei sie bestimmte Maßnahmen auch in Regie durchführt. Die erforderlichen Mittel können bei Notstand sowohl aus den normalen Ausgabenkapiteln des Haushalts als auch aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben entnommen werden.

(2) Bezüglich der Durchführung der Arbeiten zur Vorbeugung und der Katastropheneinsätze besteht für die einzelnen Abteilungen und Organisationseinheiten des Landes die Pflicht, in Ergänzung oder an Stelle der Gemeinden und der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste einzugreifen, und zwar gemäß der jeweiligen von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Zuständigkeit.

(3) Für Maßnahmen zur Vorbeugungs-, Soforthilfe- und zu Wiederinstandsetzungsarbeiten nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen wird das Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, angewandt, welches von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung verwaltet wird. Zusätzlich finden die Bestimmungen laut Absatz 2 Anwendung.

(4) Unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen errichtet die Landesregierung einen Bereitschaftsdienst, der mit dem eigenen Personal außerhalb der normalen Dienstzeit zur Unterstützung der Erstbewertung von Katastrophenfällen und der Gefahrenmeldung sowie zur Koordinierung der unaufschiebbaren Einsätze durchzuführen ist.

(5) Bis zur Vereinheitlichung der Bezirksstrukturen der Landesverwaltung wird zur Durchführung des Zivilschutzplans das Landesgebiet in neun Bezirke eingeteilt, die den Bezirken der Freiwilligen Feuerwehren entsprechen.