(1) Von den Zuständigkeiten laut den Artikeln 10 und 32 abgesehen, hat der Landeshauptmann in Notstandsfällen die Vollmacht, Immobilien und bewegliche Güter zu beschlagnahmen und jeden zu verpflichten, sich an den Zivilschutztätigkeiten zu beteiligen. Die allenfalls zustehenden Entschädigungen für diese Maßnahmen und Tätigkeiten werden vom Sonderbetrieb laut Artikel 22, auf Grund von Kriterien, die vom Verwaltungsrat vorher genehmigt werden, beschlossen.