(1) Der Sonderbetrieb laut Artikel 22 ist ermächtigt, mit Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Instituten, die in der Lage sind, unverzüglich die für die Soforthilfe erforderlichen Mittel oder Materialien zu liefern, Abkommen abzuschließen. In den Abkommen werden die entsprechenden Prozeduren sowie die Dauer und die Modalitäten der Finanzierung geregelt.