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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 6 (Landeszivilschutzkomitee)

(1) Zur Koordinierung der Tätigkeiten der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes und zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der Landesverwaltung kann die Landesleitstelle durch Vertreter weiterer Abteilungen der Landesverwaltung erweitert werden; damit übernimmt sie die Aufgaben eines Landeszivilschutzkomitees. Dieses Komitee hat folgende Zuständigkeit:

  1. es beschließt den Landeszivilschutzplan; dieser unterliegt der Genehmigung durch die Landesregierung;
  2. es schlägt, falls erforderlich, die Bildung von technischen Arbeitsgruppen vor, die sich mit den Problemen des Zivilschutzes befassen, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Experten;
  3. es schlägt die Klassifizierung von gefährdeten Gebieten oder von Gebieten, die einer forstlich-hydrogeologischen Bindung zu unterwerfen sind, vor;
  4. es bestimmt im Falle von Kompetenzüberschneidungen, welche Abteilungen oder Organisationseinheiten des Landes für die Durchführung der Zivilschutzeinsätze zuständig sind;
  5. es bereitet Verfahren vor, die im Falle dringender Hilfeansuchen seitens anderer Provinzen oder Staaten einzuhalten sind.

(2) Das Landeszivilschutzkomitee ist ständiges Beratungsorgan der Landesregierung im Bereich Zivilschutz; es wird von der Landesregierung ernannt und bleibt fünf Jahre im Amt.

(3) Der Landeszivilschutzplan hat die Vorhersage und die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit zum Inhalt und bestimmt den Bedarf und die Verfügbarkeit von Personal, Räumen, Hilfsmitteln und Ausrüstung, die zur Bewältigung von Notsituationen in Südtirol erforderlich sind:

  1. er legt die Aufgaben fest, die jedes Amt und jede Einrichtung erledigen müssen und bestimmt im Voraus die Einsätze;
  2. er sieht Ausmaß und Art des Einsatzes von Personen und Mitteln für die verschiedenen möglichen Gefahrensituationen vor;
  3. er sieht, soweit nötig, die Bereitstellung von Koordinierungsmitteln vor;
  4. er bestimmt die Flächen, die für eventuelle Versorgungslager ausgerüstet sind;
  5. er bestimmt die Flächen, auf denen sich die Einsatzkräfte sammeln können.

(4) Eine Kopie des Plans wird bei den zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung hinterlegt, ebenso beim Regierungskommissariat und bei allen Verwaltungen und Körperschaften, die in die Durchführung des Plans eingebunden sind.