In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

Siehe D.LH. vom 8. April 2014, Nr. 11

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

I. TITEL
Allgemeine Vorschriften und Organsation der Dienste

Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes und Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt den Zivilschutzdienst und ändert und ergänzt die Rechtsvorschriften über den Feuerwehrdienst, und zwar in Durchführung des Sonderstatuts der Region Trentino-Südtirol und der Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet der Raumordnung und der öffentlichen Bauarbeiten sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Staates und der Region.

(2) Die Tätigkeiten des Zivilschutzes sind ausgerichtet auf die Vorhersage möglicher Gefahrensituationen und die entsprechende Vorbeugung, auf die Rettung der gefährdeten Menschen und den Beistand für die geschädigte Bevölkerung. Der Zivilschutz schließt auch alle Tätigkeiten ein, die notwendig und unaufschiebbar sind, um einen Notstand zu überwinden, die Dienste von öffentlichem Interesse wiederherzustellen und den Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter öffentlicher und privater Güter zu erleichtern.

(3) Für die Durchführung der Tätigkeiten des Zivilschutzes sorgen gemäß ihren Ordnungen und Zuständigkeiten die Landesverwaltung, die Gemeinden, die Verwaltungen des Staates, die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste in Zusammenarbeit mit den öffentlichen und den privaten Körperschaften und Einrichtungen, mit den anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz und mit den einschlägigen Forschungsinstituten.

(4) Bei Ereignissen, die, wenn auch nur zeitweise, Gefahrenlagen für die Gemeinschaft verursachen können und deren Auswirkungen auf örtlicher Ebene nicht bewältigt werden können, aktiviert der Landeshauptmann beziehungsweise die Landesleitstelle die Verfahren und Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht.

(5) Der Feuerwehrdienst gewährleistet den Schutz von Personen und Sachen durch Verhütung und Löschung der Brände und generell durch technische Hilfe. Er ist auch wesentlicher Teil und eine operative Einrichtung des Zivilschutzes.

massimeBeschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006 - Bestimmungen hinsichtlich der Erdbebeneinwirkungen

Art. 2 (Organisation der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste)

(1) Einrichtungen des Zivilschutzdienstes sind:

  1. die Gemeindeleitstellen,
  2. die Bezirksleitstellen,
  3. die Landesleitstelle,
  4. die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz,
  5. der Feuerwehrdienst,
  6. die Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
  7. das Landeszivilschutzkomitee,
  8. der Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol (BRD-AVS) und der "Soccorso Alpino e Speleologico Alto Adige del CNSAS". 2)

(2) Behörden des Zivilschutzdienstes sind:

  1. der Landeshauptmann und/oder der zuständige Landesrat,
  2. die Präsidenten der Leitstellen und des Landeszivilschutzkomitees,
  3. die Bürgermeister.

(3) Der Feuerwehrdienst umfasst:

  1. die Berufsfeuerwehr in der Landeshauptstadt Bozen,
  2. die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Südtirols,
  3. den Landesverband und die Bezirksverbände der Freiwilligen Feuerwehren und ihre Genossenschaften, Vereinigungen, Verbände und Gesellschaften,
  4. die Betriebsfeuerwehren,
  5. die Landesfeuerwehrschule.

(4) Die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sind auf der Grundlage von Artikel 63 der IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten, mit Staatsgesetz vom 27. Oktober 1951, Nr. 1739, ratifiziert, geregelt und entsprechen diesen Bestimmungen.

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

II. TITEL
Zivilschutzdienst

Art. 3 (Gemeindeleitstelle)

(1) In jeder Gemeinde wird eine Gemeindeleitstelle für den Zivilschutz errichtet. Die Mitglieder der Gemeindeleitstelle werden vom Gemeinderat ernannt; sie haben die Aufgabe, den Bürgermeister in der Vorhersage, in der Vorbeugung und in der Durchführung der im Katastrophenfall zu ergreifenden Maßnahmen zu unterstützen. Dazu wird auf der Grundlage von Vorlagen, die das Amt für Zivilschutz zur Verfügung stellt, ein Plan ausgearbeitet; dieser enthält Folgendes:

  1. Einrichtung der Melde-, Alarm- und Rettungsdienste,
  2. Feststellung der Orte und Bereiche, die je nach Gefahrenart bedroht sind,
  3. Feststellung des verfügbaren Bestandes an Personal, Hilfsmitteln, Ausrüstung, Ressourcen, Lebensmitteln und Infrastrukturen im Bereich der Gemeinde,
  4. Bestimmung von Räumen und Einrichtungen, die für Rettungseinsätze, Lager und Notunterkünfte zu verwenden sind,
  5. Errichtung von Verbindungsdiensten,
  6. Ausarbeitung von Richtlinien für die verschiedenen Arten von Notstand,
  7. Verzeichnis der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz.

(2) Der Gemeindeleitstelle steht der Bürgermeister oder eine von ihm delegierte Person vor. Die Anzahl der Personen, aus denen sich die Gemeindeleitstelle zusammensetzt, hängt von der Bevölkerungszahl und von der Größe des Gemeindegebietes ab. Der Gemeindeleitstelle müssen auf jeden Fall der Kommandant der Berufsfeuerwehr in der Gemeinde Bozen, in den anderen Gemeinden ein Kommandant einer Frei-willigen Feuerwehr und der Vorsitzende der Lawinenkommission, sofern eingesetzt, angehören. Der Gemeindeleitstelle können auch Vertreter der Außenämter der Landesverwaltung sowie der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz angehören. Das Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft wird für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt, sofern es zum Mitglied der Gemeindeleitstelle ernannt wird. Die Gemeindeleitstelle bleibt in der Regel für die Dauer der Legislatur im Amt, auf jeden Fall bis zu ihrer Erneuerung.3)

(3) Jede Gemeinde übermittelt dem Landeszivilschutzkomitee eine Kopie ihres Planes sowie alle Daten, die für die Ausarbeitung des Landeszivilschutzplans erforderlich sind.

3)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.

Art. 4 (Bezirksleitstelle)

(1) In Notfällen und bei Entstehen von Katastrophen, die mehrere Gemeinden betreffen, wird zur Koordinierung der Rettungs- und Hilfsaktionen die Bezirksleitstelle einberufen; ihr steht der Präsident des Bezirksverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder eine von diesem delegierte Person vor.

(2) Jede Bezirksleitstelle setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Präsidenten, der den Vorsitz inne hat,
  2. einem Vertreter der für Wasserschutzbauten zuständigen Abteilung,
  3. einem Vertreter der für den Straßendienst zuständigen Abteilung,
  4. einem Vertreter der für die Forstwirtschaft zuständigen Abteilung,
  5. einem Vertreter des betreffenden Sanitätsbetriebs,
  6. einem Vertreter des für den Zivilschutz zuständigen Amtes.

(3) Der Präsident kann zu den Zusammenkünften weitere Beamte oder Techniker der Landes- oder der Staatsverwaltung und Experten für die spezifischen Situationen beiziehen; er kann auch einen Vizepräsidenten ernennen.

(4) Die Bezirksleitstelle koordiniert das im Bezirk verfügbare Personal sowie die verfügbaren Mittel und Ausrüstungen, übermittelt die Hilfsansuchen an die Landesleitstelle oder an die Landes- oder die Staatsverwaltung und leistet den Gemeindeleitstellen technisch-administrativen Beistand.

(5) Die Mitglieder der Bezirksleitstellen werden von der Landesregierung ernannt; sie bleiben fünf Jahre im Amt. Die stellvertretenden Mitglieder können in Anbetracht der jeweiligen Notsituation von den effektiven Mitgliedern aus der eigenen Organisation ausgewählt werden. Als Sekretär fungiert ein Mitglied der Bezirksleitstelle oder ein Bediensteter der Landesverwaltung. Die Mitglieder erhalten die von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen, soweit sie ihnen zustehen.

Art. 5 (Landesleitstelle)  delibera sentenza

(1) Die Mitglieder der Landesleitstelle werden von der Landesregierung ernannt; sie bleiben fünf Jahre im Amt, auf jeden Fall bis zur Ernennung der neuen Mitglieder. Die Landesleitstelle hat ihren Sitz bei der Berufsfeuerwehr in Bozen.

(2) Der Präsident beruft die Landesleitstelle ein und kann den Notstand ausrufen, wenn auf Landesgebiet Ereignisse eintreten, die wegen ihrer Natur oder ihres Ausmaßes eine schwere Gefahrensituation voraussehen lassen.

(3) Der Präsident der Landesleitstelle wirkt als Landeskoordinator; er ernennt aus den Mitgliedern der Landesleitstelle einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. Der Präsident bewertet die Meldungen und Daten, die von der Landesnotrufzentrale bei der Berufsfeuerwehr einlangen; diese verfasst in Notfällen einen Bericht für die Zusammenkünfte der Landesleitstelle.

(4) Die Landesleitstelle leitet und koordiniert die Einsätze der Landesverwaltung, der Staatsverwaltung, der Gemeinden, der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste.4)

(5) Die Landesleitstelle setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Landeshauptmann oder dem für den Zivilschutz zuständigen Landesrat, der den Vorsitz führt,
  2. einem Vertreter der für den Straßendienst zuständigen Abteilung,
  3. einem Vertreter des Regierungskommissärs,
  4. einem Vertreter der für die Forstwirtschaft zuständigen Abteilung,
  5. einem Vertreter der für Wasserschutzbauten zuständigen Abteilung,
  6. einem Vertreter der Berufsfeuerwehr,
  7. einem Vertreter des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren,
  8. einem Vertreter der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung,
  9. einem Vertreter des landesweiten Dienstes für Notfallmedizin.

(6) Stellvertretende Mitglieder können von Fall zu Fall nach Beurteilung der jeweiligen Notsituation von den effektiven Mitgliedern aus der eigenen Organisation ausgewählt werden.

(7) Der Präsident der Landesleitstelle kann zu den Sitzungen andere Beamte oder Techniker der Staatsverwaltung, der Landesverwaltung oder der Verwaltung anderer Körperschaften sowie Experten, im Besonderen Geologen, und das Landespresseamt einladen. Die Funktion des Sekretärs übt ein Bediensteter der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung aus. Das Mitglied, das vom Regierungskommissär in die Landesleitstelle delegiert ist, vertritt die Staatsverwaltungen und hat Entscheidungsbefugnis.

(8) Die Mitglieder der Landesleitstelle und die beigezogenen Experten erhalten die von den Landesgesetzen vorgesehenen Vergütungen, soweit diese ihnen zustehen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 321 del 26.07.2005 - Coordinamento dell'attività di pronto intervento in caso di calamità - Il coordinamento degli interventi dello Stato esula dalla competenza provinciale
4)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 321 vom 13.-26. Juli 2005 Artikel 5 Absatz 4, beschränkt auf die Worte "der Staatsverwaltung", für verfassungswidrig erklärt.

Art. 6 (Landeszivilschutzkomitee)

(1) Zur Koordinierung der Tätigkeiten der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes und zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der Landesverwaltung kann die Landesleitstelle durch Vertreter weiterer Abteilungen der Landesverwaltung erweitert werden; damit übernimmt sie die Aufgaben eines Landeszivilschutzkomitees. Dieses Komitee hat folgende Zuständigkeit:

  1. es beschließt den Landeszivilschutzplan; dieser unterliegt der Genehmigung durch die Landesregierung;
  2. es schlägt, falls erforderlich, die Bildung von technischen Arbeitsgruppen vor, die sich mit den Problemen des Zivilschutzes befassen, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Experten;
  3. es schlägt die Klassifizierung von gefährdeten Gebieten oder von Gebieten, die einer forstlich-hydrogeologischen Bindung zu unterwerfen sind, vor;
  4. es bestimmt im Falle von Kompetenzüberschneidungen, welche Abteilungen oder Organisationseinheiten des Landes für die Durchführung der Zivilschutzeinsätze zuständig sind;
  5. es bereitet Verfahren vor, die im Falle dringender Hilfeansuchen seitens anderer Provinzen oder Staaten einzuhalten sind.

(2) Das Landeszivilschutzkomitee ist ständiges Beratungsorgan der Landesregierung im Bereich Zivilschutz; es wird von der Landesregierung ernannt und bleibt fünf Jahre im Amt.

(3) Der Landeszivilschutzplan hat die Vorhersage und die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit zum Inhalt und bestimmt den Bedarf und die Verfügbarkeit von Personal, Räumen, Hilfsmitteln und Ausrüstung, die zur Bewältigung von Notsituationen in Südtirol erforderlich sind:

  1. er legt die Aufgaben fest, die jedes Amt und jede Einrichtung erledigen müssen und bestimmt im Voraus die Einsätze;
  2. er sieht Ausmaß und Art des Einsatzes von Personen und Mitteln für die verschiedenen möglichen Gefahrensituationen vor;
  3. er sieht, soweit nötig, die Bereitstellung von Koordinierungsmitteln vor;
  4. er bestimmt die Flächen, die für eventuelle Versorgungslager ausgerüstet sind;
  5. er bestimmt die Flächen, auf denen sich die Einsatzkräfte sammeln können.

(4) Eine Kopie des Plans wird bei den zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung hinterlegt, ebenso beim Regierungskommissariat und bei allen Verwaltungen und Körperschaften, die in die Durchführung des Plans eingebunden sind.

Art. 7 (Der Präsident der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees)

(1) Der Präsident der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees hat folgende Aufgaben:

  1. er beruft die Landesleitstelle und das Landeszivilschutzkomitee ein und führt den Vorsitz;
  2. er hält ständige Verbindung mit dem Regierungskommissariat, um die Tätigkeit der Landesverwaltung mit jener der Staatsverwaltung zu koordinieren;
  3. er koordiniert die Durchführung der Programme des Landes, der Gemeinden und der Bezirke sowie die Tätigkeit der Einrichtungen laut Artikel 2, der Rettungsmannschaften und der im Zivilschutz tätigen Freiwilligenorganisationen im Allgemeinen;
  4. er richtet an den Landeshauptmann den Antrag, den Notstand auszurufen oder das Eintreten des Katastrophenfalls zu erklären, und macht ihm einen Vorschlag für die Abgrenzung des im Sinne von Artikel 34 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, betroffenen Landesgebietes, sofern der Landeshauptmann nicht selbst Präsident des Landeszivilschutzkomitees ist;
  5. er unterbreitet dem Landeshauptmann den Vorschlag für die Anordnung der Evakuierung von Einwohnern mehrerer Gemeinden im Sinne des Artikels 52 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sofern der Landeshauptmann nicht selbst Präsident des Landeszivilschutzkomitees ist;
  6. er unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag, Abteilungen und Organisationseinheiten des Landes die Durchführung von Arbeiten anzuvertrauen, um bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit einen unverzüglichen Einsatz zu ermöglichen; außerdem schlägt er bei Bedarf die Entnahme von Beträgen aus dem Fonds für unvorhergesehene und unaufschiebbare Ausgaben und die entsprechende Zweckbindung auf den Kapiteln des Landeshaushalts vor;
  7. er schlägt im Katastrophenfalle der zuständigen staatlichen Behörde den Erlass der Zivilschutzanordnung für die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben vor.

Art. 8 (Notstand)

(1) Unter Notstand ist nach diesem Gesetz ein Ereignis zu verstehen, welches das Leben, die Gesundheit oder die Grundversorgung zahlreicher Personen oder Tiere bedroht oder die Umwelt und andere Grundvoraussetzungen für das Leben der Bevölkerung derart bedroht oder beeinträchtigt, dass Hilfe und Schutz nur dann gewährleistet werden können, wenn die Einrichtungen des Zivilschutzes, die Behörden und die zuständigen Rettungsdienste und -organisationen einer einheitlichen Organisation und Führung unterstellt sind.

(2) Der Präsident der Landesleitstelle übernimmt die Leitung und Koordinierung der Zivilschutzdienste auf Landesebene und ergreift über die Landesleitstelle die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Wer Gefahren feststellt, muss den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde oder die Landesnotrufzentrale davon verständigen. Ebenso müssen die staatlichen Verwaltungsstellen und die Ämter für öffentliche Sicherheit dem Regierungskommissariat und der Landesnotrufzentrale Meldung machen.

(4) Wenn die Gefahren- oder Schadenssituation aufgrund ihrer Natur oder ihrem Ausmaß besonders gravierend ist, erklärt der Landeshauptmann auf Vorschlag des Präsidenten der Landesleitstelle den Notstand und bestimmt, welcher Teil des Landesgebietes davon betroffen ist und wie lange der Notstand gilt.

(5) Die Erklärung laut Absatz 4 wird dem Regierungskommissar mitgeteilt, damit die Maßnahmen laut Artikel 9 ergriffen werden können, sowie den betroffenen Gemeinden. Deren Bürgermeister machen die Erklärung des Notstandes mit jedem dienlichen Mittel bekannt. Für die Verbreitung sorgt auch die Landesregierung, und zwar über die Presse, das Radio und das Fernsehen oder auf anderem geeigneten Wege.

(6) Zur Durchführung der Notmaßnahmen, welche die Notstandserklärung nach sich zieht, greift der Landeshauptmann auch zum Instrument der Notverordnung, in Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen über die Sachbereiche in Landeszuständigkeit, jedoch unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung.

(7) Im Falle eines Schadens an den Bauten laut Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, über die den staatlichen Organen vorbehaltenen Zuständigkeiten, oder wenn Maßnahmen der Staatsverwaltung erforderlich sind, übermitteln die Bürgermeister auf schnellstmöglichem Wege allfällige Anträge direkt den betroffenen Verwaltungen sowie dem Amt für Zivilschutz.

Art. 9 (Koordinierung der Einsätze mit dem Staat)

(1) Wenn der Landeshauptmann bei der Ausrufung des Notstandes laut Artikel 8 oder zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Voraussetzungen laut Artikel 33 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, gegeben sind, sorgt er dafür, dass das von Artikel 34 desselben Dekrets vorgesehene Einvernehmen hergestellt wird.

(2) Die Koordinierung der Einsätze der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes des Landes, der Gebietskörperschaften und, in Ergänzung dazu, jener des Staates wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Zivilschutzpläne des Landes und des Staates laut Artikel 6 durchgeführt.

(3) Der Präsident der Landesleitstelle gewährleistet in jeder Phase die nötige Koordinierung mit den zuständigen Staatsorganen.

Art. 10 (Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltungen)

(1) Der Bürgermeister handelt im Rahmen der eigenen oder der gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften delegierten Zuständigkeiten; er ist die Gemeindebehörde für den Zivilschutz. Was die Durchführung von Arbeiten anbelangt, bleibt die operative Eigenständigkeit der einzelnen Verwaltungen bestehen; diese müssen jedoch die betroffenen Bürgermeister über die ergriffenen Initiativen informieren.

(2) Im Falle eines bereits eingetretenen Notstandes oder in Situationen unmittelbarer Gefahr obliegen der Gemeinde die Rettungs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung, die Durchführung der dringenden und unaufschiebbaren Arbeiten zur Wiederherstellung der wesentlichen Dienste sowie die Durchführung jeder weiteren Maßnahme zur Bewältigung der Notlage, unter der Voraussetzung, dass die Organisation, die Mittel und die menschlichen Ressourcen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, ausreichen, um die Notlage zu bewältigen. Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, bleiben dabei aufrecht. In diesem Fall sorgt der Bürgermeister für die Koordinierung der Einsätze und ergreift alle Maßnahmen, die nach den einschlägigen Gesetzen in seine Zuständigkeit fallen. Die Gemeinde kann sich der technischen und administrativen Beratung des Amtes für Zivilschutz und der anderen zuständigen Landeseinrichtungen bedienen.

(3) Falls eine Gemeinde nicht in der Lage ist, im Sinne von Absatz 2 tätig zu werden, oder falls das Ereignis das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft, werden die Rettungs- und Soforthilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle und der zuständigen Bezirksleitstelle durchgeführt.

(4) In schwerwiegenden Gefahrensituationen sorgt der Bürgermeister

  1. für die Meldung der Gefahrensituationen, für die Koordinierung der Einsätze sowie für die allfällige Beantragung von Einsätzen und Hilfen seitens der Landesverwaltung;
  2. dafür, dass die Anweisungen der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees durchgeführt werden;
  3. für die Regelung des Verkehrs und die Bestimmung der obligaten Fahrrouten;
  4. für die Verbreitung des Signals zur Evakuierung der Bevölkerung aus der Gefahrenzone;
  5. für die Anordnung der Evakuierung der Bewohner im Sinne von Artikel 18 des Regionalgesetzes vom 4. Januar 1993, Nr. 1.

Art. 11 (Zuständigkeiten der Landesverwaltung)

(1) Das Land Südtirol organisiert und verwirklicht den Zivilschutzdienst. Zur Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung und zum Schutz der Infrastrukturen, der Landschaft, der Städte und Dörfer vor Schadensquellen oder Gefahren jeder Art sorgt die Landesverwaltung im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und gemäß dem Landeszivilschutzplan für die Vorbeugungs- und Rettungseinsätze auf der Grundlage der einschlägigen Landes- und Staatsgesetze, wobei sie bestimmte Maßnahmen auch in Regie durchführt. Die erforderlichen Mittel können bei Notstand sowohl aus den normalen Ausgabenkapiteln des Haushalts als auch aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben entnommen werden.

(2) Bezüglich der Durchführung der Arbeiten zur Vorbeugung und der Katastropheneinsätze besteht für die einzelnen Abteilungen und Organisationseinheiten des Landes die Pflicht, in Ergänzung oder an Stelle der Gemeinden und der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste einzugreifen, und zwar gemäß der jeweiligen von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Zuständigkeit.

(3) Für Maßnahmen zur Vorbeugungs-, Soforthilfe- und zu Wiederinstandsetzungsarbeiten nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen wird das Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, angewandt, welches von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung verwaltet wird. Zusätzlich finden die Bestimmungen laut Absatz 2 Anwendung.

(4) Unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen errichtet die Landesregierung einen Bereitschaftsdienst, der mit dem eigenen Personal außerhalb der normalen Dienstzeit zur Unterstützung der Erstbewertung von Katastrophenfällen und der Gefahrenmeldung sowie zur Koordinierung der unaufschiebbaren Einsätze durchzuführen ist.

(5) Bis zur Vereinheitlichung der Bezirksstrukturen der Landesverwaltung wird zur Durchführung des Zivilschutzplans das Landesgebiet in neun Bezirke eingeteilt, die den Bezirken der Freiwilligen Feuerwehren entsprechen.

Art. 12 (Abteilung für Brand- und Zivilschutz)

(1) Die Landesleitstelle und das Landeszivilschutzkomitee bedienen sich zur Durchführung von Aufgaben des Amtes für Zivilschutz, das mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, benannt worden ist. Dieses Amt übt die Zuständigkeiten aus, die ihm mit Dekret des Landeshauptmanns zugewiesen sind.

(2) Die Finanzierungen für die Führung der Landesleitstelle und der Bezirksleitstellen sowie des Landeszivilschutzkomitees erfolgt durch die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung.

(3) Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung stellt der Landesleitstelle und dem Landeszivilschutzkomitee das Sekretariat, die Stabsstelle und das Fachpersonal zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. 5)

(3/bis) Die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz sorgt für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Zivilschutz.6)

(4) Die Funkanlagen und das Funknetz, welche von der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung verwaltet werden und für welche die Landesverwaltung die Konzession innehat, werden von derselben Abteilung betrieben; dieselbe sorgt auch für die Inventarisierung der Funkanlagen und schlägt die Verwahrer vor.

(4/bis) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit kann die Landesverwaltung gemäß den Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, die Wartung der Funkanlagen und Funknetze der anerkannten Rettungsorganisationen durchführen und die für das einwandfreie Funktionieren der Funkanlagen und Funknetze notwendigen Investitionen tätigen.7)

(5) Im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche den Einsatz mehrerer Organisationseinheiten erfordert, übernimmt die Abteilung Brand- und Zivilschutz in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle Koordinierungsaufgaben und ist für die Weiterleitung der Informationen an die Medien verantwortlich.

(6) Das Amt für Zivilschutz sorgt für die Ausstattung der Mitglieder der Landesleitstelle und der anderen unentbehrlichen Funktionäre mit geeigneten Kommunikationsinstrumenten und Personenrufempfängern.

(7) Die Arbeiten, Ankäufe und Dienste der Abteilung Brand- und Zivilschutz werden in der Regel in Regie durchgeführt, und zwar im Rahmen der finanziellen Mittel, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste laut Artikel 22, in der Folge Sonderbetrieb genannt, oder die Landesregierung bewilligt.8)

5)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.
6)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
7)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
8)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 12/bis (Landeswarnzentrum)

(1) Bei der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung ist das Landeswarnzentrum für die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste eingerichtet.

(2) Im Landeswarnzentrum laufen risikorelevante Daten und Monitoring-Systeme zum Zweck der Vorhersage zusammen.

(3) Im Landeswarnzentrum werden Analysen und Bewertungen von Risikoszenarien koordiniert und Warnungen zur Reduzierung von Risiken erstellt. 9)

9)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.

Art. 13 (Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz)  delibera sentenza

(1) Um die Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen, insbesondere im Notstandsfall, zu gewährleisten, kann die Landesregierung mit solchen Organisationen, auf der Grundlage von eigenen Richtlinien, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, Vereinbarungen schließen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, das von Artikel 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist, eingetragen.

(2) Die betreffenden Organisationen richten den mit den geforderten Unterlagen belegten Antrag auf Anerkennung an die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, welche diesen begutachtet; im Antrag erklären sie, dass sie bereit sind zusammenzuarbeiten und sich der Kontrolle des Amtes für Zivilschutz sowie der Koordinierung durch die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 zu unterziehen.

(3) Der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz führt ein eigenes Register und bestätigt den Mitgliedern von anerkannten Organisationen die Teilnahme am Zivilschutzdienst.10)

massimeBeschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009 - Richtlinien für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz
10)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 14 (Zusammenarbeit mit dem Landesgesundheitsdienst)

(1) Die im Zivilschutz tätigen Behörden arbeiten mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung und mit den Sanitätsbetrieben zusammen.

(2) Der für den jeweiligen Einzugsbereich zuständige Sanitätsbetrieb ernennt den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Notarzt, der im Falle von Notstand die Bezugsperson darstellt. Die Koordination auf Landesebene wird vom Gesundheitsassessorat festgelegt.

(3) Die Sanitätsdirektoren der Krankenhäuser sind angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zivilschutz, für die eigenen Krankenhäuser Alarm- und Einsatzverfahren auszuarbeiten, die mit den entsprechenden Verfahren der Gemeinden abgestimmt sind, und die Beteiligung von Personal der Gesundheitseinrichtungen an den Übungen laut Artikel 17 zu gewährleisten. Benachbarte Krankenhäuser helfen sich gegenseitig und koordinieren die Alarm- und Einsatzverfahren.

(4) Das für Gesundheitswesen zuständige Assessorat arbeitet in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zivilschutz und mit der Apothekerkammer Verfahren für die Beschaffung und die Lagerung der Medikamente und Sanitätsmaterialien aus, die in den verschiedenen Notstandsfällen unentbehrlich sind.

(5) Eine analoge Übereinkunft zur Zusammenarbeit kann von den zuständigen Assessoraten gemeinsam mit dem Amt für Zivilschutz, mit dem Landesveterinärdienst sowie mit dem Weißen Kreuz und dem italienischen Roten Kreuz sowie den verschiedenen Rettungsorganisationen getroffen werden.

Art. 15 (Alarmierung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste)

(1) Notstände oder Situationen unmittelbarer Gefahr werden von der Landesnotrufzentrale unverzüglich der Berufsfeuerwehr gemeldet, die im Landeslagezentrum einen ständigen Dienst zur Kontrolle und Beurteilung von Gefahrensituationen gewährleistet. 11)

(2) Nach Empfang der Meldung und nach Überprüfung und Bewertung der Lage informiert die Berufsfeuerwehr die vorgesetzten Organe und alarmiert über die Landesnotrufzentrale den Feuerwehrdienst und die anderen Einrichtungen, die zum Einsatz verpflichtet sind, sowie weitere Einrichtungen und Personen, die für den Rettungs- und Hilfsdienst geeignet befunden werden.

(3) Nach Informierung des Präsidenten der Landesleitstelle beruft die Berufsfeuerwehr auf dessen Verlangen hin die Landesleitstelle ein und legt einen Lagebericht vor; sie unterliegt in ihrer Tätigkeit der direkten Weisung des Präsidenten.

11)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.

Art. 16 (Abkommen)

(1) Der Sonderbetrieb laut Artikel 22 ist ermächtigt, mit Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Instituten, die in der Lage sind, unverzüglich die für die Soforthilfe erforderlichen Mittel oder Materialien zu liefern, Abkommen abzuschließen. In den Abkommen werden die entsprechenden Prozeduren sowie die Dauer und die Modalitäten der Finanzierung geregelt.

Art. 17 (Übungen)

(1) Zivilschutzübungen auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene - in diese können auch Rettungsorganisationen benachbarter Provinzen oder Regionen einbezogen werden - können auf der Basis der Richtlinien des Sonderbetriebs von der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung beziehungsweise von den einzelnen betroffenen Strukturen organisiert werden. Solche Übungen müssen nicht mit der Verlegung von Einsatzpersonal und Mitteln verbunden sein, sie können aber in der Erprobung der Funktionsweise der verschiedenen Leitstellen bestehen.

Art. 18 (Beschlagnahmungsbefugnis)

(1) Von den Zuständigkeiten laut den Artikeln 10 und 32 abgesehen, hat der Landeshauptmann in Notstandsfällen die Vollmacht, Immobilien und bewegliche Güter zu beschlagnahmen und jeden zu verpflichten, sich an den Zivilschutztätigkeiten zu beteiligen. Die allenfalls zustehenden Entschädigungen für diese Maßnahmen und Tätigkeiten werden vom Sonderbetrieb laut Artikel 22, auf Grund von Kriterien, die vom Verwaltungsrat vorher genehmigt werden, beschlossen.

Art. 19 (Zivilschutzsymbol)

(1) Das Zivilschutzsymbol des Landes Südtirol entspricht den Richtlinien von Artikel 66 des I. Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention vom 12. August 1949; es wird mit Beschluss der Landesregierung veröffentlicht und geregelt.

(2) Das Anbringen des dreisprachig beschrifteten Zivilschutzsymbols des Landes Südtirol auf Infrastrukturen, Gütern und Vorrichtungen sowie dessen Verwendung für Zivilschutzinitiativen ist nur mit Ermächtigung der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung zulässig.

Art. 20 (Zivilschutzausweis)

(1) Die Verantwortlichen des Amtes für Zivilschutz und die Mitglieder der Leitstellen sowie Sonderbeauftragte der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erhalten den Zivilschutzausweis, der bei Bedarf den Zugang zum Einsatzort ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung und die allfällige Einziehung sowie für die Gültigkeit dieses Ausweises werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 21 (Zivilschutzsignal)

(1) Zur Alarmierung der Bevölkerung im Notstandsfall werden landesweit einheitliche Zivilschutzsignale verwendet.

(2) Das genaue Verfahren zur Alarmierung der Bevölkerung wird vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs festgelegt.

III. TITEL
Feuerwehrdienst

I. ABSCHNITT
Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

Art. 22 (Errichtung des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste)

(1) Hiermit wird der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Sonderbetrieb genannt, errichtet; er hat folgende Aufgaben:

  1. die Ausübung der vom Land im Bereich Feuerwehrdienst delegierten Funktionen und die wirtschaftlich-finanzielle Gebarung der von der Region im Sinne von Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 2. September 1978, Nr. 17, erhaltenen Zuweisungen, mit Ausnahme der Ausgaben für das Personal der Berufsfeuerwehr und der Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden zur Errichtung oder Verbesserung der Strukturen für den Feuerwehrdienst im Sinne von Artikel 20 des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, deren Gebarung in der direkten Zuständigkeit der Landesverwaltung liegt;
  2. 12)
  3. die Ausübung von Tätigkeiten im Zivilschutz, die von der Landesregierung übertragen werden können.

(2) Der Sonderbetrieb erhält Rechtspersönlichkeit, Verwaltungs-, Finanz- und Gebarungsautonomie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes; er bedient sich des Personals der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung oder des von der Landesregierung bereitgestellten Personals. Mit entsprechenden vom Landeshauptmann erlassenen Verordnungen über Rechnungswesen und Organisation werden die buchhalterischen Vorschriften für die Verwaltung der finanziellen Mittel festgelegt; diese können auch von den Vorschriften über das öffentliche Rechnungswesen abweichen, sie müssen aber den allgemeinen Grundsätzen des Rechnungswesens der Landesverwaltung entsprechen. Die Verordnung über Rechnungswesen und Organisation legt außerdem alle weiteren von diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Verfahrens- und Gebarungsmodalitäten fest.

(3) Die Ausgaben für den Sitz sowie für das dem Sonderbetrieb zugewiesene Personal werden vom Landeshaushalt getragen. Die Landesregierung kann im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für allgemeine Leistungen sowie für Möbel, Einrichtung und Ausstattung des Sonderbetriebes durch den Landeshaushalt bewilligen.13)

12)
Der Buchstabe b) des Art. 22 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2014, Nr. 11.
13)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 23 (Einnahmen des Sonderbetriebs)

(1) Die Einnahmen des Budgets des Sonderbetriebs setzen sich folgendermaßen zusammen:

  1. aus den von der Region im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) zugewiesenen Fonds des Landeshaushalts und allfälligen Ergänzungen durch Landeshaushaltsmittel für die Durchführung des Feuerwehrdienstes;
  2. aus den Einkünften aus Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr gegen Bezahlung;
  3. aus allfälligen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivilschutz und dem Katastrophenhilfsdienst;
  4. aus Erträgen und Beiträgen von Körperschaften oder Privatpersonen zugunsten des Sonderbetriebs;
  5. aus weiteren allfälligen Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebszweck.

(2) Für die Zuweisung der Beträge laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) sorgt die Landesregierung. Die Zahlung der Beträge laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) an den Sonderbetrieb wird zugunsten des Sonderbetriebs im Voraus und nach Maßgabe des Kassenbedarfs vorgenommen, und zwar für Zeiträume, welche die Landesregierung festlegt. Zu diesem Zwecke legt der Sonderbetrieb der Landesregierung die nach Ausgabekapiteln getrennten Daten über den Kassenbedarf vor.

(3) Der Kassendienst des Sonderbetriebs kann dem Bankinstitut zugeteilt werden, dem der Schatzamtsdienst des Landes Südtirol anvertraut ist, und das die für die Landesverwaltung geltenden Bedingungen beibehalten muss.

Art. 24 (Organe des Sonderbetriebs)

(1) Die Organe des Sonderbetriebs sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Präsident des Verwaltungsrats,
  3. das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Art. 25 (Verwaltungsrat des Sonderbetriebs)

(1) Dem Verwaltungsrat gehören folgende Mitglieder an:

  1. der Landeshauptmann oder ein von ihm delegierter Landesrat als Vorsitzender,
  2. der Direktor der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung, der die Aufgaben eines Verwaltungsdirektors des Sonderbetriebs übernimmt,
  3. der Kommandant der Berufsfeuerwehr, der die Aufgaben eines technischen Direktors des Sonderbetriebs übernimmt,
  4. der Präsident des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren,
  5. drei Bürgermeister als Vertreter der Gemeinden Südtirols, die aus einem Vierervorschlag des Gemeindenverbands ausgewählt werden,
  6. ein Experte auf dem Gebiet Brand- und Zivilschutz,
  7. der Direktor oder ein anderer Vertreter der für Finanzen und Haushalt zuständigen Abteilung.14)

(2) Sekretär des Verwaltungsrates ist ein Bediensteter oder ein Beauftragter der Landesverwaltung.

(3) Die Mitglieder und der Sekretär werden von der Landesregierung ernannt. Der Verwaltungsrat bleibt fünf Jahre im Amt und muss innerhalb dieser Frist erneuert werden. Er kann aus den eigenen Reihen einen Vizepräsidenten wählen. 15)

(4) Für die Gültigkeit der Sitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(5) Der Präsident kann den Vertrauensarzt des Sonderbetriebs und Experten in den auf die Tagesordnung gesetzten Materien zur Teilnahme, ohne Stimmrecht, an den Sitzungen einladen; ebenso kann er dem technischen Direktor und/oder dem Verwaltungsdirektor oder anderen Mitgliedern auch Aufgaben übertragen, die dem Landesinspektor laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, in geltender Fassung, anvertraut sind.

(6) Die Mitglieder und die Experten erhalten, soweit sie ihnen zustehen, die Bezüge und Vergütungen, wie sie in den einschlägigen Landesvorschriften vorgesehen sind.

14)
Siehe auch D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.
15)
Siehe auch D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.

Art. 26 (Aufgaben des Verwaltungsrats)

(1) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs

  1. beschließt den Jahreshaushalt, dessen allfällige Änderungen sowie die Abschlussrechnung; sie müssen von der Landesregierung genehmigt werden. Der Jahreshaushalt muss bis zum 31. Oktober des vorausgehenden Jahres vorgelegt werden, die Abschlussrechnung bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres;
  2. genehmigt die Arbeitsprogramme des Sonderbetriebs, der Berufsfeuerwehr, des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und der Landesfeuerwehrschule, und zwar auf der Grundlage von entsprechenden Voranschlägen. Die Genehmigung der Programme bedeutet die Ermächtigung zur Durchführung der Ankäufe, Dienste und Arbeiten zur Durchführung der Ausgabenprogramme und zum Abschluss der entsprechenden Verträge. Die Ankäufe, Dienste und Arbeiten, die den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten, werden in der Regel in Regie ausgeführt und die entsprechenden Verträge werden nach den Bestimmungen der Verordnung über das Rechnungswesen des Sonderbetriebs auf dem Wege der freihändigen Vergabe abgeschlossen;
  3. genehmigt die Pläne und die Merkmale der Ausstattung mit Geräten, Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehrschule;
  4. beschließt Änderungen an der Verordnung über Rechnungswesen und Organisation laut Artikel 22 Absatz 2, die von der Landesregierung zu genehmigen sind;
  5. beschließt Abkommen und Verträge;
  6. beschließt Tarifordnungen und Richtlinien für die Durchführung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste;
  7. beschließt die im Haushalt des Sonderbetriebs vorgesehenen Ausgaben sowie die von der Abteilung Brand- und Zivilschutz auf Rechnung des Sonderbetriebs zu tätigenden Ausgaben;
  8. bestimmt, was sonst noch für eine erfolgreiche Arbeit des Sonderbetriebs erforderlich ist, und legt der Landesregierung entsprechende Vorschläge vor.

Art. 27 (Präsident des Verwaltungsrats)

(1) Der Präsident des Verwaltungsrats ist der gesetzliche Vertreter des Sonderbetriebs.

(2) Der Präsident

  1. beruft den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; eine Kopie der Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates wird den Mitgliedern des Kollegiums der Rechnungsprüfer zugesandt;
  2. er verfügt die Entnahmen aus dem Reservefonds;
  3. er schließt die Verträge und Abkommen ab, nachdem er dazu die Ermächtigung durch den Verwaltungsrat erhalten hat;
  4. er bewilligt die Zuweisung von Fonds für Ökonomatsausgaben zugunsten der Direktoren des Sonderbetriebs und der anderen Funktionäre, die zur Abwicklung des Ökonomatsdienstes ermächtigt sind;
  5. er unterzeichnet die Zahlungs- und Einhebungsanweisungen;
  6. er überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates.

(3) Der Präsident ergreift in dringenden Fällen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen; diese sind in der unmittelbar darauffolgenden Sitzung dem Verwaltungsrat zur Ratifizierung vorzulegen.

(4) Die Zuständigkeiten laut Absatz 2 Buchstaben c) und e) können an die Direktoren des Sonderbetriebs delegiert werden.

Art. 28 (Kollegium der Rechnungsprüfer)

(1) Die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Sonderbetriebs unterliegt der Überprüfung eines Kollegiums der Rechnungsprüfer, das aus drei Experten zusammengesetzt ist, die im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sind; mindestens ein Rechnungsprüfer muss dem Personal der Landesverwaltung angehören.

(2) Das Kollegium und sein Präsident werden von der Landesregierung ernannt; sie bleiben fünf Jahre im Amt und müssen innerhalb dieser Frist erneuert werden.

(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

(4) Das Kollegium führt alle Überprüfungen durch, die für den Gebarungsfortgang als nützlich angesehen werden. Es hat im Besonderen die Aufgabe, den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung zu überprüfen; zu diesem Zweck verfasst es einen Bericht an den Verwaltungsrat. Es führt überdies die Kontrolle der Abschlussrechnungen, welche die bevollmächtigten Beamten vorlegen, durch.

(5) Die Mitglieder des Kollegiums erhalten die Spesenvergütung sowie die anderen Vergütungen, die in den einschlägigen Landesvorschriften vorgesehen sind.

Art. 29 (Rekurse gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats)

(1) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs kann bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden; diese ist binnen 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses einzureichen.

II. ABSCHNITT
Vorschriften über den Feuerwehrdienst

Art. 30 (Strukturen und Aufgaben des Feuerwehrdienstes)

(1) Um die in Artikel 1 Absatz 5 angegebenen Aufgaben zu erfüllen, übt der Feuerwehrdienst folgende Tätigkeiten aus:

  1. er löscht Brände, übt die Überwachungs- und Kontrolldienste sowie andere Dienste zur Brandverhütung aus;
  2. er leistet in allen vom Gesetz und von den Verordnungen vorgesehenen Fällen technische Hilfe - wenn nötig auch vorbeugend - bei Unfällen unterschiedlicher Art, bei Einsturz von Gebäuden, bei Muren, Hochwasser und Überschwemmungen sowie bei anderen Notständen und immer dann, wenn der Einsatz als nützlich angesehen wird;
  3. er führt bei Notstand und in Erfüllung der Zivilschutzaufgaben die vom Land Südtirol im Sinne von Artikel 11 Ziffer 14 und von Artikel 13 des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, erlassenen Rechtsvorschriften durch.

(2) Der Feuerwehrdienst gewährleistet einen flächendeckenden Dienst im gesamten Landesgebiet und bedient sich dabei der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Strukturen.

Art. 31 (Dringende und nicht dringende Einsätze sowie Dienste gegen Bezahlung)

(1) Der Einsatz des Feuerwehrdienstes ist obligatorisch und unentgeltlich, solange der Notfall andauert und auf jeden Fall nur bis die zuständigen Fachorgane ihre Arbeit aufnehmen.

(2) Die Feststellung, dass ein Notfall vorliegt, unterliegt der Ermessensentscheidung des Kommandanten, ebenso die Feststellung, dass der Notfall beendet ist.

(3) Der Brandsicherheitsdienst sowie die nicht dringenden Einsätze und jene, die nach dem Ende des Notfalls weitergeführt werden, werden gemäß den vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs festzulegenden Tarifen entgolten.

(4) Die Einsätze und der Dienst laut Absatz 3 sind in den vom Gesetz und den Richtlinien vorgesehenen Fällen obligatorisch und in den anderen Fällen fakultativ; sie unterliegen der Ermessensentscheidung des Kommandanten.

Art. 32 (Zuständigkeiten des Kommandanten und Einsatzleitung)

(1) Die Feuerwehren leisten einen öffentlichen Dienst; sie handeln nach dem Grundsatz des gegenseitigen Beistandes. Soweit nicht die bei der Landesnotrufzentrale aufliegenden Alarmpläne etwas anderes festlegen, müssen die Feuerwehren in ihrem eigenen örtlichen Pflichtbereich eingreifen; wenn eine Aufforderung vorliegt, müssen sie auch außerhalb dieses Bereichs intervenieren. In allen anderen Fällen erfolgt ihr Einsatz fakultativ.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, leitet der Kommandant der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr den Einsatz, wobei er die Funktion eines Einsatzleiters übernimmt. Alle Feuerwehren, die am Einsatz beteiligt sind, unterliegen seinen Anordnungen. In seiner Abwesenheit übernimmt der/die höchstrangige anwesende Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau das Kommando.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Bozen unterstehen dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr, jedoch beschränkt auf die Einsatztätigkeit.

(4) Solange die gebietsmäßig zuständige Feuerwehr nicht am Einsatzort ist, übernimmt der Kommandant der Feuerwehr, die zuerst dort ankommt, die Einsatzleitung.

(5) Bei Einsätzen, die eine koordinierte Aktion mehrerer Feuerwehren erfordern, nimmt der Einsatzleiter den Rat der Kommandanten der anderen Feuerwehren oder der anwesenden Funktionäre der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren in Anspruch; er kann diesen auch die Einsatzleitung übertragen.

(6) Für Waldbrände ist die Einsatzleitung durch Artikel 26 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geregelt.

(7) Die gebietsmäßig zuständigen Funktionäre der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren beziehungsweise der Berufsfeuerwehr, deren Einsatz vom betreffenden Kommandanten angefordert worden ist, können die Einsatzleitung übernehmen, wenn sie es für nötig erachten.

(8) Für außergewöhnliche und besonders riskante Einsätze kann die Einsatzleitung vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebes auf andere Art und Weise geregelt werden.

(9) Bei Einsätzen und zur Abwendung größerer Gefahren oder Schäden kann der Einsatzleiter nach freiem Ermessen die für notwendig befundenen Maßnahmen einschließlich des Abbruchs von Bauten anordnen.

(10) In den von Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Fällen ist jede Person verpflichtet, Hilfe zu leisten sowie Geräte, Hilfsmittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, wenn der Bürgermeister oder der Einsatzleiter dies verlangt. Eine Ausnahme ist nur mit entsprechender Begründung gerechtfertigt. Für die geleistete Hilfe steht den betreffenden Personen eine entsprechende Entschädigung und Spesenvergütung von Seiten der betroffenen Gemeinde zu. Unfälle und Krankheiten werden gemäß Artikel 49 abgegolten.

Art. 33 (Strafen)

(1) Wer gegen die Pflichten laut Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 dieses Gesetzes verstößt, muss in Anwendung der Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, eine Geldbuße von 50 Euro bis 250 Euro zahlen. Allfällige strafrechtliche Sanktionen bleiben aufrecht.

Art. 34 (Zivilrechtliche Haftung für Schäden)

(1) Der Sonderbetrieb leistet Schadenersatz für die vom Feuerwehrdienst laut Artikel 2 Absatz 3 bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen, wenn diese nicht von Versicherungen gedeckt sind; für Schäden, die von Betriebsfeuerwehren innerhalb des eigenen Betriebs verursacht werden, gilt dies nicht.

Art. 35 (Kostenerstattung für Einsätze und Zuschüsse)

(1) Allfällige Kosten, die im Laufe der Einsätze anfallen und für die die einzelnen Freiwilligen Feuerwehren nicht mit den Mitteln ihres eigenen Haushalts aufkommen können, werden von der Gemeinde, in welcher der Einsatz stattgefunden hat, zurückerstattet.

(2) Für Einsätze, die einen beträchtlichen Aufwand an Kosten und Mitteln erfordern, können die Gemeinden Zuschüsse vom Sonderbetrieb beantragen; diese sind nach den vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs genehmigten Kriterien zu zahlen.

(3)16)

16)
Art. 35 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 9 Absatz 2 des D.LH. vom 8. April 2014, Nr. 11.

Art. 36 17)

17)
Art. 36 wurde aufgehoben durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 37 (Uniformen und Dienstgradabzeichen)

(1) Die Feuerwehrleute sind grundsätzlich angehalten, im Dienst die Uniform mit dem Feuerwehr- und dem Dienstgradabzeichen zu tragen. Die Art der Beschaffenheit der Uniformen und Dienstgradabzeichen werden vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs auf Vorschlag des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder des Kommandanten der Berufsfeuerwehr festgelegt.

Art. 38 (Besondere Vorschriften für die Übungen)  delibera sentenza

(1) Unter der Voraussetzung, dass die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen und allfällige mit der Landesagentur für Umwelt18) abzustimmende Vorschriften beachtet werden, ist der Feuerwehrdienst ermächtigt, Brandschutzübungen und technische Übungen durchzuführen, auch in Abweichung von allfälligen Verboten durch geltende Rechtsvorschriften.

massimeBeschluss Nr. 987 vom 25.03.2008 - Übungen des Feuerwehrdienstes und der Berufsbildung mit Altautos (abgeändert mit Beschluss Nr. 663 vom 09.03.2009)
18)
Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.

Art. 39 19)

19)
Art. 39 wurde aufgehoben durch Art. 12 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

IIII. ABSCHNITT
Vorschriften über die Berufsfeuerwehr

Art. 40 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Berufsfeuerwehr hat ihren Zuständigkeitsbereich und übt ihre Haupttätigkeit in der Gemeinde Bozen aus. Sie untersteht dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Landesrat. In technischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht wird sie vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet; dieser ist Beamter des Landes.

(2) Die Berufsfeuerwehr, innerhalb welcher auch ein Hubschrauberdienst, ein Taucherdienst und andere spezialisierte Dienste organisiert werden können, hat einen eigenen Sonderstellenplan und eine Haushaltsgebarung aufgrund der in Artikel 22 angeführten Verordnung über Rechnungswesen und Organisation.

(3) Die Ausgaben für die Finanzierung der Berufsfeuerwehr einschließlich der Ausrüstung gehen zu Lasten des Haushalts des Sonderbetriebs und werden vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr angeordnet, und zwar nach den Modalitäten, die in der Verordnung über Rechnungswesen und Organisation festgelegt werden, gegebenenfalls in Abweichung von den Bestimmungen des Landesgesetzes über das Rechnungswesen. Die entsprechenden Beträge werden vom Verwaltungsrat zugeteilt.

(4) Das Land stellt der Berufsfeuerwehr Feuerwehrkasernen und andere für die Ausübung des Dienstes erforderliche Lokale zur Verfügung und besorgt im Sinne von Artikel 22 die Finanzierung der Personalkosten.

(5) Der Dienst der Berufsfeuerwehr wird mit Durchführungsbestimmungen in Organisationseinheiten eingeteilt, denen Dienstverantwortliche vorgesetzt werden. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr kann diesen Verantwortlichen technische Befugnisse sowie Verwaltungs- und Personalbefugnisse seines Zuständigkeitsbereiches übertragen.

Art. 41 (Personal der Berufsfeuerwehr)  delibera sentenza

(1) Die Besoldung und die dienstrechtliche Stellung des Personals der Berufsfeuerwehr werden auf der Basis der einschlägigen Gesetze und mit Vertrag festgelegt, wie es für das gesamte Landespersonal üblich ist.

(2) Das Personal der Berufsfeuerwehr ist im "Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes" eingestuft. Solange es einschlägige Landesbestimmungen nicht anderweitig regeln, wird das Personal der Berufsfeuerwehr im gleichen Alter in den Ruhestand versetzt, das für die entsprechenden oder ähnlichen Stellen gilt, die vom Personal der staatlichen Berufsfeuerwehr besetzt werden.

(3) Im Rahmen der eigens zugewiesenen Stellen kann das Personal der Berufsfeuerwehr, das für die Aufgaben des bekleideten Dienstranges nicht mehr geeignet ist, auf Antrag und nach einer Stellungnahme des Kommandanten, bei der Berufsfeuerwehr im Dienst bleiben, um andere Aufgaben im Dienste der Berufsfeuerwehr zu erfüllen.

(4) Das laut Absatz 3 im Dienst bleibende Personal wird, wenn nötig auch in Überzahl, eingestuft, und zwar in einer entsprechenden Funktionsebene; es führt den eigenen Fähigkeiten angemessene Arbeiten aus und erhält eine Besoldung, die mindestens so hoch ist wie jene in der Herkunftsfunktionsebene. Das Personal bezieht die Feuerwehrzulage als persönliche Zulage weiter. Jedenfalls entfallen alle weiteren Zulagen oder Vergütungen, die mit besonderen operativen Aufgaben des Personals im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes zusammenhängen.

(5) Für die Bediensteten, die gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 2. September 1978, Nr. 17, von der Region Trentino-Südtirol an das Land Südtirol übergegangen sind und im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1983, Nr. 28, in die Landesstellenpläne eingestuft wurden, wird bei der Berechnung der Abfertigung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes der Dienst berücksichtigt, der bei der Region geleistet worden ist und für denselben Zweck von der Region gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juni 1967, Nr. 6, ersetzt durch den Artikel 24 des Regionalgesetzes vom 26. April 1972, Nr. 10, anerkannt worden ist; dabei werden allfällige Beträge, die bereits aus demselben Grund von der Regionalverwaltung ausgezahlt worden sind, abgezogen.

(6) Im Sinne der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften übt das Personal, das dem Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes angehört, die Funktionen eines einfachen und höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus und erhält zu diesem Zwecke auch einen eigenen Erkennungsausweis.

(7) Darüber hinaus übt das Personal der Berufsfeuerwehr in den Bereichen der Landeszuständigkeit die Funktionen und Aufgaben aus, die auf gesamtstaatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr zugewiesen sind, falls von der Landesverwaltung nicht anders geregelt.

(8) Für das Personal des Sonderstellenplans der Berufsfeuerwehr des Landes ist Teilzeitbeschäftigung nicht zugelassen.

(9) Mit Durchführungsverordnung werden die Grenzen und der Ausschluss der Zugehörigkeit des Personals der Berufsfeuerwehr zu anderen Rettungsdiensten und zur Freiwilligen Feuerwehr geregelt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 257 del 05.09.2000 - Vigili del fuoco provinciali - trattamento di quiescenza - giurisdizione della Corte dei Conti

Art. 42 (Zugang zur Funktion eines Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr)

(1) Dem Dienst der Berufsfeuerwehr ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr vorgesetzt, welcher die verwaltungsmäßigen, technischen und personalrechtlichen Aufgaben eines Abteilungsdirektors gemäß den geltenden Landesbestimmungen wahrnimmt, unter Ausschluss jener Zuständigkeiten, die ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er übt weiters die Funktion des Direktors des für den Feuerwehrdienst zuständigen Amtes sowie die Zuständigkeiten, die ihm gemäß dieses Gesetzes im Bereich des Feuerwehrdienstes und des Zivilschutzes zuerkannt sind, aus.

(2) Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr ersetzt den Kommandanten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung und führt die Aufgaben, die ihm vom Kommandanten übertragen sind, aus.

Art. 43 (Ernennung des Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr)

(1) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr werden von der Landesregierung, auf Vorschlag des Landesrates, welcher für die Berufsfeuerwehr zuständig ist, für eine Dauer von vier Jahren ernannt.

(2) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder zwei Jahre effektiver Dienst als stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr oder zwei Jahre effektiver Dienst als Oberbrandexperte des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes.20)

(3) Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder eines Oberbrandexperten oder vier Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandexperten oder acht Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandinspektors des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes. Für das Personal im Rang eines Brandinspektors sind zusätzlich der Studientitel und die Berufsbefähigung erforderlich, die für den Zugang zum Rang eines Brandexperten des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes vorgesehen sind.20)

(4) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr können, sofern sie im Besitz der beruflichen Voraussetzungen sind, Ämtern der Landesverwaltung vorstehen. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr kann nach vier Jahren Dienst in dieser Funktion an den Ausleseverfahren zur Ernennung der Abteilungsdirektoren im Bereich der Landesverwaltung teilnehmen.

20)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 44 (Berufsfeuerwehr - Aufgaben und Funktionen)

(1) Die Berufsfeuerwehr übt neben der Erfüllung der allgemeinen Aufgaben des Feuerwehrdienstes folgende Funktionen aus:

  1. den Feuerwehrdienst am Flughafen von Bozen gemäß den staatlichen und internationalen Vorschriften im Bereich Flughafensicherheit. Die Modalitäten und Bedingungen des Dienstes sind in einer entsprechenden Konvention zu vereinbaren, die mit dem Flughafenbetreiber abzuschließen ist; sie müssen analog zu jenen sein, die von den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften für die nationalen Flughäfen derselben Kategorie festgelegt sind;
  2. den technischen Dienst zum Schutz der Personen vor Gefahren beim Einsatz der Nuklearenergie;
  3. den ständigen Dienst zur Kontrolle und Beurteilung von Gefahrensituationen, die einen Notstand auslösen können;
  4. die Funktionen der Gerichts- und Verwaltungspolizei im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Feuerwehrdienstes und mit der Feststellung der Brandursachen. Das Personal des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes erhält für die Ausübung seines Dienstes die Stellung von einfachen oder höheren Amtsträgern der Gerichtspolizei; es wird mit Erkennungsausweisen ausgestattet;
  5. falls von der Landesverwaltung nicht anders geregelt, führt sie Anweisungen aus, die von den zuständigen staatlichen Organen in Sachgebieten erlassen werden, welche nicht in die Zusändigkeit des Landes oder der Region fallen und sich auf den Feuerwehrdienst beziehen, und schreitet in jenen Fällen ein, in denen das Gesetz der staatlichen Berufsfeuerwehr Funktionen zuweist;
  6. sie gibt präventive Gutachten über Wasserleitungsprojekte ab, gibt Anordnungen hinsichtlich der Löschwasserversorgung und führt diesbezügliche Kontrollen durch;
  7. sie ist von Rechts wegen Mitglied der Baukommission der Landeshauptstadt;
  8. sie kann den Trägern von Tätigkeiten, die zur Brandverhütung angehalten sind, anordnen, Einsatzpläne für die Feuerwehr in der Landeshauptstadt zu erstellen; sie arbeitet bei der Erstellung von Einsatzplänen für besondere brandgefährliche Zonen oder Situationen mit;
  9. sie sorgt für das Landesamt für Feuerwehrdienst für die Zulassung der Kraftfahrzeuge sowie für die Ausstellung der Befähigungen zum Lenken der Kraftfahrzeuge des Feuerwehrdienstes im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 45 (Berufsfeuerwehr - Arbeiten und Anschaffungen)

(1) Die Arbeiten, Anschaffungen und Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr werden in der Regel durch den Kommandanten oder einen anderen Bevollmächtigten in Regie vorgenommen, und zwar im Rahmen des Investitionsprogramms und der vom Sonderbetrieb oder von der Landesregierung bewilligten Finanzmittel.

(2) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein Vertreter von ihm fungiert als verantwortlicher Verwahrer und führt die Inventare der beweglichen Güter, die die Berufsfeuerwehr mit den vom Sonderbetrieb verwalteten Fonds erworben hat. Die mit Fonds des Landeshaushalts erworbenen Güter werden auch ins Inventar der Berufsfeuerwehr eingetragen. Eine Kopie der Inventare und der Aktualisierungen wird beim Sekretariat des Sonderbetriebs und beim Vermögensamt des Landes hinterlegt.

(3) Der Verwahrer kann Unterverwahrer ernennen, denen er die Güter der Berufsfeuerwehr anvertraut.

(4) Die Durchführung der Arbeiten und der Anschaffungen in Regie und die Führung des Inventars werden mit Verordnung über Rechnungswesen und Organisation laut Artikel 22 geregelt.

IV. ABSCHNITT
Vorschriften über die freiwilligen Feuerwehren und deren Verbände

Art. 46 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Tätigkeit der Feuerwehrleute ist freiwillig und ehrenamtlich; sie wird nicht im Rahmen eines Dienst- oder wie immer gearteten Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren und ihre Verbände sind nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Selbstverwaltung, der Subsidiarität, der Tradition und des gegenseitigen Beistandes ausgerichtet.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und ihre Verbände üben ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze, der Richtlinien und der Statuten aus. Sie unterstehen auf Gemeindeebene dem Bürgermeister, auf Bezirks- und Landesebene unterstehen sie den Weisungen und der Kontrolle des Landeshauptmanns oder des zuständigen Landesrates.

(4) In der Ausübung des Dienstes, einschließlich der Dienstleistungen gegen Bezahlung, haften die Feuerwehrleute und insbesondere die Einsatzleiter nicht persönlich für die Schäden an Personen und Sachen.

Art. 47 (Die Freiwilligen Feuerwehren)

(1) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen betreffend die Berufsfeuerwehr für die Landeshauptstadt, ist jede Gemeindeverwaltung auf dem eigenen Gemeindegebiet für den Feuerwehrdienst verantwortlich, der auf der Basis der Bestimmungen dieses Gesetzes und der vom Sonderbetrieb und von der Landesregierung erlassenen Anordnungen zu regeln ist.

(2) Der Gemeinderat kann Brandschutzverordnungen erlassen und die Erstellung von Einsatzplänen für die Feuerwehr vorschreiben. Falls er es im öffentlichen Interesse für nötig und dringlich erachtet, muss der Bürgermeister die geeigneten Maßnahmen für den Brand- und Katastrophenschutz ergreifen.

(3) Jede Gemeinde errichtet nach Anhörung des betreffenden Bezirksfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und des Verwaltungsrats des Sonderbetriebs auf ihrem Gebiet mindestens eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren; die Anzahl der zu errichtenden Wehren richtet sich nach der Bevölkerungszahl und nach dem örtlichen Bedarf. Die Gemeinde bestimmt den örtlichen Pflichtbereich der einzelnen Feuerwehren und die erforderliche Mindestanzahl an Feuerwehrleuten.

(4) Das Statut der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren in Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband erstellt und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt; es gilt für alle Freiwilligen Feuerwehren und enthält interne Regeln für die Organisation und die Durchführung des Feuerwehrdienstes.

(5) Gelingt es in einer Gemeinde nicht, eine Freiwillige Feuerwehr zu errichten, ist es möglich, über ein entsprechendes Abkommen den Feuerwehrdienst der Feuerwehr einer Nachbargemeinde anzuvertrauen.

(6) Der Feuerwehrdienst wird von der oder den Freiwilligen Feuerwehren direkt durchgeführt; im Unterschied zu den anderen Gemeindediensten ist er verwaltungsmäßig und finanziell autonom. Die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung wird in der Verordnung über Rechnungswesen und Organisation des Sonderbetriebes geregelt.

(7) Der Gemeinderat kann, wenn in einer Freiwilligen Feuerwehr gravierende Unregelmäßigkeiten vorkommen, nach Anhörung des Bürgermeisters und des Bezirksverbandes der Freiwilligen Feuerwehren, die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr verfügen.

Art. 48 (Der Kommandant)

(1) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr werden von der jeweiligen Wehr vorgeschlagen und vom Bürgermeister ernannt. Der Vorschlag erfolgt durch Wahl von Seiten der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr; diese berücksichtigen dabei die Eignung und die Teilnahme an den vorgesehenen Schulungskursen der Feuerwehrschule. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann der Gemeinderat mit begründetem Beschluss den Kommandanten und den stellvertretenden Kommandanten abberufen.

(2) Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr gehört von Rechts wegen der Baukommission an, ebenso gehört er der Brandschutzkommission, falls es eine solche in der betreffenden Gemeinde gibt, sowie der Gemeindeleitstelle an. Wenn es in ein und derselben Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, kann ein beauftragter Kommandant oder der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant in die besagten Kommissionen entsandt werden.

Art. 49 (Unfälle, Krankheiten und Entschädigungen)

(1) Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zum Tod oder zur dauernden oder zeitweiligen Invalidität, zahlt der Sonderbetrieb eine Entschädigung als Ersatz für den erlittenen Schaden zugunsten des/der verunglückten beziehungsweise erkrankten freiwilligen Feuerwehrmannes/Feuerwehrfrau oder der Berechtigten.

(2) Der gezahlte Betrag gilt nicht als Besoldung bei Krankheit oder Unfall; dieser Betrag ist kumulierbar mit den verschiedenen freiwilligen oder obligatorischen Formen der Vorsorge und Fürsorge, denen er hinzugefügt wird.

(3) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebes bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe der Zahlungen; diese dürfen nicht weniger als die Beträge, die von der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle gezahlt werden, ausmachen.

(4) Für den Eintritt in den aktiven Dienst brauchen die Feuerwehrleute ein ärztliches Eignungsattest; für die Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten, wie die Verwendung von Atemschutzgeräten oder Ähnlichem, ist eine Visite beim Facharzt, zu der auch Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen gehören, Voraussetzung.

(5) Den Feuerwehrleuten sind die in Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 angeführten Personen gleichgestellt.

(6) Beträchtliche Verdienst- oder Lohnausfälle, die auf einen Einsatz zurückzuführen sind, werden auf Antrag des Betroffenen an freiwillige Feuerwehrleute von der Gemeinde und an Funktionäre der Verbände laut Artikel 2 Absatz 3 vom Sonderbetrieb entgolten.

Art. 50 (Finanzielle Lasten und Pflichten der Gemeinde)

(1) Die Gemeinde stellt den Freiwilligen Feuerwehren die für eine angemessene Ausübung des Feuerwehrdienstes geeigneten Räume zur Verfügung, sie sorgt für die Errichtung und die Instandhaltung der Straßenhydranten, für die auf die örtlichen Erfordernisse abgestimmte Wasserversorgung sowie für die allfällige Bereitstellung von Alarmvorrichtungen. Sie hält sich dabei an die vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs erlassenen Richtlinien. Zu diesem Zweck können die Gemeindeverwaltungen die Vergünstigungen und Beiträge, die dieses Gesetz und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen, beantragen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen gehen alle Ausgaben, die für die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu Lasten der Gemeinde; sie beteiligt sich auch an den Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung der Geräte und der Ausrüstung.

(3) Bei der Ausstellung von Konzessionen, Anerkennungen und Erneuerungen von Rechten zur Nutzung öffentlicher Gewässer muss die für die Löscharbeiten nötige Wassermenge gesichert sein.

(4) Über alle Einsprüche wegen der bei einem Einsatz entstandenen Kosten, die dieses Gesetz den Gemeinden oder Privatpersonen auferlegt, entscheidet die Landesregierung auf dem Verwaltungswege.

(5) Die Beteiligung an der Finanzierung der ordentlichen Ausgaben der Haushalte der Freiwilligen Feuerwehren, die im Sinne von Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 14. Januar 1978, Nr. 1, eingeführt wurde, wird abgeschafft; die ordentlichen Ausgaben, welche die ordentlichen Einnahmen übersteigen, werden von der betreffenden Gemeinde gedeckt.

(6) Der Haushalt der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren, der vom jeweiligen Kommandanten erstellt wird, wird vom jeweils zuständigen Gemeinderat genehmigt. Mit der Genehmigung des Haushalts genehmigt die Gemeinde auch die Finanzierung der Ausgaben, die für den Verbrauch, die Instandhaltung sowie für die Erneuerung der Geräte und der Ausrüstung der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr vorgesehen sind.

Art. 51 (Plan für die Finanzierung der Ausstattung für den Dienst der Freiwilligen Feuerwehren)

(1) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebes genehmigt einen Plan für die Ausstattung mit Einrichtungen, Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung für den Feuerwehrdienst, der vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren vorzulegen ist. Der Plan enthält:

  1. die zur Beitragsgewährung zugelassenen Arten von Ausstattungen für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bezirksverbände, den Landesverband, die Genossenschaft der Südtiroler Feuerwehren und die Landesfeuerwehrschule,
  2. die Mindestausstattung für die einzelnen Kategorien der Freiwilligen Feuerwehren,
  3. die Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten,
  4. die Ausgaben und die Ausstattung für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Stützpunkteinrichtungen. 21)

(2) Der Plan kann im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anteil reservieren, um die Kosten für unvorhergesehene, außerordentliche oder dringende Anschaffungen zu decken.

21)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 52 (Bewilligung und Auszahlung von Beiträgen, Zuschüssen sowie Finanzierungen)  delibera sentenza

(1) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs kann nach folgenden Kriterien Beiträge, Zuschüsse beziehungsweise Finanzierungen bewilligen:

  1. den Freiwilligen Feuerwehren können Investitionszuschüsse bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Anschaffung und die außerordentliche Instandhaltung der Ausstattung gewährt werden; die Gefahrgutausrüstungen und die Sonderausrüstungen der einzelnen Bezirksstützpunkte können bis zu 100 Prozent finanziert werden;
  2. dem Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren, den Bezirksverbänden, der Landesfeuerwehrschule und den Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren kann eine Finanzierung bis zu 100 Prozent der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben gewährt werden;
  3. den Bezirksverbänden und den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren können für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte Zuschüsse gewährt werden. 22)

(2) Den Freiwilligen Feuerwehren, deren Pflichtbereich als Berggebiet eingestuft ist, das im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1257/99, in geltender Fassung, benachteiligt ist, kann das Zuschusslimit laut Absatz 1 Buchstabe a) um 10 Prozent der anerkannten Ausgaben erhöht werden.

(3) Die Modalitäten und die Kriterien für die Gewährung der Beiträge, Zuschüsse und Finanzierungen werden vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs festgelegt.

massimeBeschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen, Zuschüssen und Finanzierungen an die Freiwilligen Feuerwehren, an den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren, an die Bezirksverbände, an die Landesfeuerwehrschule und an die Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren
22)
Der italienische Text des Buchstaben c) wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 53 (Bezirksverbände und Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren)

(1) Um die Koordinierung und die Organisation des Dienstes zu gewährleisten, das Solidaritätsgefühl zu fördern und das Gemeinschaftsinteresse zu stärken, bilden die Freiwilligen Feuerwehren Bezirksverbände und den Landesverband. Die Errichtung einer Genossenschaft ist zulässig.

(2) Die Modalitäten der Errichtung, die Organe, die Zuständigkeiten der einzelnen Strukturen und ihre Organisation werden im jeweiligen Statut festgelegt, das vom Landesverband erstellt und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt wird.

(3) Die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände werden statutengemäß gewählt und vom Landeshauptmann beziehungsweise vom zuständigen Landesrat ernannt. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann die Landesregierung mit begründetem Beschluss die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände abberufen. 23)

23)
Art. 53 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.

V. ABSCHNITT
Betriebsfeuerwehren

Art. 54 (Errichtung und Zuständigkeiten)

(1) Die Landesregierung legt auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Sonderbetriebs fest, welche Betriebe, Fabriken, Lagerhallen und ähnlichen Einrichtungen einen selbstfinanzierten eigenen Brandschutz- und Feuerwehrdienst benötigen, welche Mindestgröße dieser Dienst haben muss, wie die Anlagen und Materialien beschaffen sein müssen und wie viele Feuerwehrleute während der Arbeitszeit ständig im Betrieb anwesend sein müssen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.

(2) Die Einheiten werden aus Bediensteten des betreffenden Betriebs gebildet, die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie unterstehen dem Arbeitgeber, der gegenüber dem Technischen Direktor des Sonderbetriebs verantwortlich ist; dieser führt die technische Kontrolle durch. Die technische Unterweisung kann die Landesfeuerwehrschule laut Artikel 55 durchführen; die entsprechenden Tarife legt der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs fest.

(3) Bei besonders schwierigen Einsätzen gilt der Grundsatz des gegenseitigen Beistands laut Artikel 32; daher kann der Einsatzleiter oder der Bürgermeister den Einsatz von Betriebsfeuerwehreinheiten auch außerhalb der Betriebe anfordern. In diesen Fällen gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat. Zur Anwendung kommt auch Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3.

VI. ABSCHNITT
Landesfeuerwehrschule

Art. 55 (Funktionsweise und Finanzierung)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren oder eine andere geeignete Körperschaft oder Anstalt mit der Führung der Landesfeuerwehrschule zu beauftragen, die für die Feuerwehrleute theoretische und praktische Ausbildungskurse organisiert und durchführt.

(2) Die Ausbildung kann auch für eine bestimmte Zeit an Einrichtungen, Schulen oder Ausbildungszentren außerhalb Südtirols oder im Ausland absolviert werden.

(3) Die Landesfeuerwehrschule kann auch Kurse für Brand- und Zivilschutz und die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durchführen. 24)

(4) Für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten ist die Landesfeuerwehrschule als Schule anerkannt, die für die Durchführung der Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes geeignet ist.

(5) Die Landesfeuerwehrschule stellt Bescheinigungen über den Besuch der Kurse und nach Ablegung der Prüfungen rechtswirksame Diplome aus.

(6) Die Ausbildung ist für alle Freiwilligen der Feuerwehr- und der Zivilschutzorganisationen unentgeltlich.

(7) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs sorgt auf Rechnung der Landesregierung für die Finanzierung der Ausbildungskurse und übt für sie die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Kurse aus; er kann darüber hinaus die Durchführung von Kursen gegen Bezahlung genehmigen, wobei er die entsprechenden Tarife bestimmt, sowie die Nutzung des Liegenschaftskomplexes festlegen, wobei er allfällige Mietgebühren festsetzt.

(8) Für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit der Landesfeuerwehrschule hat die beauftragte Körperschaft oder Anstalt Anspruch auf Erstattung der Kosten, und zwar in der Höhe des vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs genehmigten Voranschlags. Innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Schuljahres an wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt ein Vorschuss von 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben gewährt. Ein weiterer Vorschuss von 30 Prozent wird nach sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung des restlichen Betrags erfolgt nach der Genehmigung der ordentlichen Endabrechnung der Ausgaben durch den Verwaltungsrat des Sonderbetriebs.

(9) Das Programm und der Ausgabenvoranschlag müssen dem Verwaltungsrat bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres vorgelegt werden.

(10) Für die Durchführung der Tätigkeiten der Landesfeuerwehrschule und der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren laut Artikel 2 Absatz 3 wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt der zu diesem Zweck vom Land Südtirol erworbene Liegenschaftskomplex kostenlos zur Verfügung gestellt.

(11) Die ordentliche Instandhaltung der Gebäude laut Absatz 10 ist Aufgabe der beauftragten Körperschaft oder Anstalt; die außerordentliche Instandhaltung und alle Kosten, die aus der Anwendung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. September 1994, Nr. 626, entstehen, gehen zu Lasten des Landeshaushalts. Sollte die beauftragte Körperschaft oder Anstalt diese Arbeiten selbst durchführen, werden ihr die Kosten erstattet.

24)
Art. 55 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 19 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und später durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7, so ersetzt.

IV. TITEL
Schlussbestimmungen

Art. 56 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses vereinheitlichten Textes sind das Landesgesetz vom 11. August 1988, Nr. 30, das Landesgesetz vom 3. August 1983, Nr. 28, und Artikel 30 des Landesgesetzes vom 30. Januar 1997, Nr. 1, aufgehoben.

(2) Dieser vereinheitlichte Text ersetzt in der Provinz Bozen die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, - mit Ausnahme des Artikels 32 - und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 2. Dezember 1954, Nr. 92, in geltender Fassung, sowie des Regionalgesetzes vom 2. September 1978, Nr. 17, und des Artikels 1 des Regionalgesetzes vom 14. Jänner 1978, Nr. 1.25)

(3) Das Regionalgesetz vom 16. Mai 1991, Nr. 11, bleibt weiterhin in der geltenden Fassung in Kraft.

25)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 57 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Kosten für die Durchführung dieses Gesetzes werden durch die jährlichen Zuweisungen der Region für die Ausübung der übertragenen Befugnisse im Bereich der Feuerwehrdienste, durch die eigenen Einnahmen des Sonderbetriebes gemäß I. Abschnitt sowie durch eigene ergänzende Bereitstellungen des Landeshaushaltes, die für die Zivilschutz- und Feuerwehrdienste bestimmt sind und jährlich durch das Finanzgesetz gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt werden, gedeckt.

Art. 58 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Art. 59 (Übergangsbestimmung)

(1) Solange gemäß diesem Gesetz und der entsprechenden Verordnung über Rechnungswesen und Organisation die Organe des Sonderbetriebes nicht ernannt sind und der Haushaltsvoranschlag desselben nicht genehmigt ist, wird die Verwaltungstätigkeit des Sonderbetriebes von den entsprechenden Organen der aufgelösten Landesfeuerwehrkasse ausgeübt und die Finanzgebarung richtet sich nach dem letzten von der Landesfeuerwehrkasse genehmigten Haushaltsvoranschlag.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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