(1) In Notfällen und bei Entstehen von Katastrophen, die mehrere Gemeinden betreffen, wird zur Koordinierung der Rettungs- und Hilfsaktionen die Bezirksleitstelle einberufen; ihr steht der Präsident des Bezirksverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder eine von diesem delegierte Person vor.
(2) Jede Bezirksleitstelle setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(3) Der Präsident kann zu den Zusammenkünften weitere Beamte oder Techniker der Landes- oder der Staatsverwaltung und Experten für die spezifischen Situationen beiziehen; er kann auch einen Vizepräsidenten ernennen.
(4) Die Bezirksleitstelle koordiniert das im Bezirk verfügbare Personal sowie die verfügbaren Mittel und Ausrüstungen, übermittelt die Hilfsansuchen an die Landesleitstelle oder an die Landes- oder die Staatsverwaltung und leistet den Gemeindeleitstellen technisch-administrativen Beistand.
(5) Die Mitglieder der Bezirksleitstellen werden von der Landesregierung ernannt; sie bleiben fünf Jahre im Amt. Die stellvertretenden Mitglieder können in Anbetracht der jeweiligen Notsituation von den effektiven Mitgliedern aus der eigenen Organisation ausgewählt werden. Als Sekretär fungiert ein Mitglied der Bezirksleitstelle oder ein Bediensteter der Landesverwaltung. Die Mitglieder erhalten die von den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen, soweit sie ihnen zustehen.