(1) Die Verantwortlichen des Amtes für Zivilschutz und die Mitglieder der Leitstellen sowie Sonderbeauftragte der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erhalten den Zivilschutzausweis, der bei Bedarf den Zugang zum Einsatzort ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung und die allfällige Einziehung sowie für die Gültigkeit dieses Ausweises werden mit Durchführungsverordnung geregelt.