In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 9 (Koordinierung der Einsätze mit dem Staat)

(1) Wenn der Landeshauptmann bei der Ausrufung des Notstandes laut Artikel 8 oder zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Voraussetzungen laut Artikel 33 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, gegeben sind, sorgt er dafür, dass das von Artikel 34 desselben Dekrets vorgesehene Einvernehmen hergestellt wird.

(2) Die Koordinierung der Einsätze der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes des Landes, der Gebietskörperschaften und, in Ergänzung dazu, jener des Staates wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Zivilschutzpläne des Landes und des Staates laut Artikel 6 durchgeführt.

(3) Der Präsident der Landesleitstelle gewährleistet in jeder Phase die nötige Koordinierung mit den zuständigen Staatsorganen.