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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 7 (Der Präsident der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees)

(1) Der Präsident der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees hat folgende Aufgaben:

  1. er beruft die Landesleitstelle und das Landeszivilschutzkomitee ein und führt den Vorsitz;
  2. er hält ständige Verbindung mit dem Regierungskommissariat, um die Tätigkeit der Landesverwaltung mit jener der Staatsverwaltung zu koordinieren;
  3. er koordiniert die Durchführung der Programme des Landes, der Gemeinden und der Bezirke sowie die Tätigkeit der Einrichtungen laut Artikel 2, der Rettungsmannschaften und der im Zivilschutz tätigen Freiwilligenorganisationen im Allgemeinen;
  4. er richtet an den Landeshauptmann den Antrag, den Notstand auszurufen oder das Eintreten des Katastrophenfalls zu erklären, und macht ihm einen Vorschlag für die Abgrenzung des im Sinne von Artikel 34 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, betroffenen Landesgebietes, sofern der Landeshauptmann nicht selbst Präsident des Landeszivilschutzkomitees ist;
  5. er unterbreitet dem Landeshauptmann den Vorschlag für die Anordnung der Evakuierung von Einwohnern mehrerer Gemeinden im Sinne des Artikels 52 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sofern der Landeshauptmann nicht selbst Präsident des Landeszivilschutzkomitees ist;
  6. er unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag, Abteilungen und Organisationseinheiten des Landes die Durchführung von Arbeiten anzuvertrauen, um bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit einen unverzüglichen Einsatz zu ermöglichen; außerdem schlägt er bei Bedarf die Entnahme von Beträgen aus dem Fonds für unvorhergesehene und unaufschiebbare Ausgaben und die entsprechende Zweckbindung auf den Kapiteln des Landeshaushalts vor;
  7. er schlägt im Katastrophenfalle der zuständigen staatlichen Behörde den Erlass der Zivilschutzanordnung für die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben vor.