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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 8 (Notstand)

(1) Unter Notstand ist nach diesem Gesetz ein Ereignis zu verstehen, welches das Leben, die Gesundheit oder die Grundversorgung zahlreicher Personen oder Tiere bedroht oder die Umwelt und andere Grundvoraussetzungen für das Leben der Bevölkerung derart bedroht oder beeinträchtigt, dass Hilfe und Schutz nur dann gewährleistet werden können, wenn die Einrichtungen des Zivilschutzes, die Behörden und die zuständigen Rettungsdienste und -organisationen einer einheitlichen Organisation und Führung unterstellt sind.

(2) Der Präsident der Landesleitstelle übernimmt die Leitung und Koordinierung der Zivilschutzdienste auf Landesebene und ergreift über die Landesleitstelle die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Wer Gefahren feststellt, muss den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde oder die Landesnotrufzentrale davon verständigen. Ebenso müssen die staatlichen Verwaltungsstellen und die Ämter für öffentliche Sicherheit dem Regierungskommissariat und der Landesnotrufzentrale Meldung machen.

(4) Wenn die Gefahren- oder Schadenssituation aufgrund ihrer Natur oder ihrem Ausmaß besonders gravierend ist, erklärt der Landeshauptmann auf Vorschlag des Präsidenten der Landesleitstelle den Notstand und bestimmt, welcher Teil des Landesgebietes davon betroffen ist und wie lange der Notstand gilt.

(5) Die Erklärung laut Absatz 4 wird dem Regierungskommissar mitgeteilt, damit die Maßnahmen laut Artikel 9 ergriffen werden können, sowie den betroffenen Gemeinden. Deren Bürgermeister machen die Erklärung des Notstandes mit jedem dienlichen Mittel bekannt. Für die Verbreitung sorgt auch die Landesregierung, und zwar über die Presse, das Radio und das Fernsehen oder auf anderem geeigneten Wege.

(6) Zur Durchführung der Notmaßnahmen, welche die Notstandserklärung nach sich zieht, greift der Landeshauptmann auch zum Instrument der Notverordnung, in Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen über die Sachbereiche in Landeszuständigkeit, jedoch unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung.

(7) Im Falle eines Schadens an den Bauten laut Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, über die den staatlichen Organen vorbehaltenen Zuständigkeiten, oder wenn Maßnahmen der Staatsverwaltung erforderlich sind, übermitteln die Bürgermeister auf schnellstmöglichem Wege allfällige Anträge direkt den betroffenen Verwaltungen sowie dem Amt für Zivilschutz.