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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 10 (Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltungen)

(1) Der Bürgermeister handelt im Rahmen der eigenen oder der gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften delegierten Zuständigkeiten; er ist die Gemeindebehörde für den Zivilschutz. Was die Durchführung von Arbeiten anbelangt, bleibt die operative Eigenständigkeit der einzelnen Verwaltungen bestehen; diese müssen jedoch die betroffenen Bürgermeister über die ergriffenen Initiativen informieren.

(2) Im Falle eines bereits eingetretenen Notstandes oder in Situationen unmittelbarer Gefahr obliegen der Gemeinde die Rettungs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung, die Durchführung der dringenden und unaufschiebbaren Arbeiten zur Wiederherstellung der wesentlichen Dienste sowie die Durchführung jeder weiteren Maßnahme zur Bewältigung der Notlage, unter der Voraussetzung, dass die Organisation, die Mittel und die menschlichen Ressourcen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, ausreichen, um die Notlage zu bewältigen. Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, bleiben dabei aufrecht. In diesem Fall sorgt der Bürgermeister für die Koordinierung der Einsätze und ergreift alle Maßnahmen, die nach den einschlägigen Gesetzen in seine Zuständigkeit fallen. Die Gemeinde kann sich der technischen und administrativen Beratung des Amtes für Zivilschutz und der anderen zuständigen Landeseinrichtungen bedienen.

(3) Falls eine Gemeinde nicht in der Lage ist, im Sinne von Absatz 2 tätig zu werden, oder falls das Ereignis das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft, werden die Rettungs- und Soforthilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle und der zuständigen Bezirksleitstelle durchgeführt.

(4) In schwerwiegenden Gefahrensituationen sorgt der Bürgermeister

  1. für die Meldung der Gefahrensituationen, für die Koordinierung der Einsätze sowie für die allfällige Beantragung von Einsätzen und Hilfen seitens der Landesverwaltung;
  2. dafür, dass die Anweisungen der Landesleitstelle und des Landeszivilschutzkomitees durchgeführt werden;
  3. für die Regelung des Verkehrs und die Bestimmung der obligaten Fahrrouten;
  4. für die Verbreitung des Signals zur Evakuierung der Bevölkerung aus der Gefahrenzone;
  5. für die Anordnung der Evakuierung der Bewohner im Sinne von Artikel 18 des Regionalgesetzes vom 4. Januar 1993, Nr. 1.