(1) Bei der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung ist das Landeswarnzentrum für die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste eingerichtet.
(2) Im Landeswarnzentrum laufen risikorelevante Daten und Monitoring-Systeme zum Zweck der Vorhersage zusammen.
(3) Im Landeswarnzentrum werden Analysen und Bewertungen von Risikoszenarien koordiniert und Warnungen zur Reduzierung von Risiken erstellt. 9)