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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 3 (Gemeindeleitstelle)

(1) In jeder Gemeinde wird eine Gemeindeleitstelle für den Zivilschutz errichtet. Die Mitglieder der Gemeindeleitstelle werden vom Gemeinderat ernannt; sie haben die Aufgabe, den Bürgermeister in der Vorhersage, in der Vorbeugung und in der Durchführung der im Katastrophenfall zu ergreifenden Maßnahmen zu unterstützen. Dazu wird auf der Grundlage von Vorlagen, die das Amt für Zivilschutz zur Verfügung stellt, ein Plan ausgearbeitet; dieser enthält Folgendes:

  1. Einrichtung der Melde-, Alarm- und Rettungsdienste,
  2. Feststellung der Orte und Bereiche, die je nach Gefahrenart bedroht sind,
  3. Feststellung des verfügbaren Bestandes an Personal, Hilfsmitteln, Ausrüstung, Ressourcen, Lebensmitteln und Infrastrukturen im Bereich der Gemeinde,
  4. Bestimmung von Räumen und Einrichtungen, die für Rettungseinsätze, Lager und Notunterkünfte zu verwenden sind,
  5. Errichtung von Verbindungsdiensten,
  6. Ausarbeitung von Richtlinien für die verschiedenen Arten von Notstand,
  7. Verzeichnis der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz.

(2) Der Gemeindeleitstelle steht der Bürgermeister oder eine von ihm delegierte Person vor. Die Anzahl der Personen, aus denen sich die Gemeindeleitstelle zusammensetzt, hängt von der Bevölkerungszahl und von der Größe des Gemeindegebietes ab. Der Gemeindeleitstelle müssen auf jeden Fall der Kommandant der Berufsfeuerwehr in der Gemeinde Bozen, in den anderen Gemeinden ein Kommandant einer Frei-willigen Feuerwehr und der Vorsitzende der Lawinenkommission, sofern eingesetzt, angehören. Der Gemeindeleitstelle können auch Vertreter der Außenämter der Landesverwaltung sowie der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz angehören. Das Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft wird für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt, sofern es zum Mitglied der Gemeindeleitstelle ernannt wird. Die Gemeindeleitstelle bleibt in der Regel für die Dauer der Legislatur im Amt, auf jeden Fall bis zu ihrer Erneuerung.3)

(3) Jede Gemeinde übermittelt dem Landeszivilschutzkomitee eine Kopie ihres Planes sowie alle Daten, die für die Ausarbeitung des Landeszivilschutzplans erforderlich sind.

3)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.