(1)Die Schülertransporte und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen werden von den von der Landesabteilung Mobilität eingerichteten Beförderungsdiensten besorgt, sofern nicht die Familie des Nutzers dafür sorgen kann. Die Beförderung und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen zu den teilstationären Sozialdiensten werden nach folgender Priorität durchgeführt:
- von den Familien,
- mittels öffentlicher Transportdienste,
- mittels der bereits bestehenden Schülertransportdienste für die verfügbaren Plätze,
- von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste.21)
(2) Unbeschadet der Beförderung laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) sind die Behindertenzentren befugt, bei Dringlichkeit oder Notwendigkeit selbst für die Beförderung ihrer Betreuten samt Begleitpersonen zu sorgen; dabei können auch - im Rahmen der verfügbaren Plätze - Behinderte befördert werden, die nicht von ihnen betreut werden. Für diese Aufgabe sind die Behindertenzentren mit Dienstfahrzeugen ausgestattet; sie können sich für diese Zwecke außerdem der Krankentransportdienste bedienen oder öffentliche Verkehrsmittel oder Privatfahrzeuge benützen; sie übernehmen dabei die Kosten.22)
(3) Der Landesausschuß kann die Beförderungs- und Begleitdienste, die in diesem Artikel und in Artikel 16 genannt sind, geeigneten Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen anvertrauen, und zwar in der Weise, daß er den Abschluß entsprechender Vereinbarungen bewilligt.
(3/bis) Zur Durchführung des Beförderungsdienstes laut Absatz 3 ist die Ermächtigung zur Ausübung eines Mietwagendienstes mit Fahrer nicht erforderlich.23)
(4) Den Familien der Behinderten sowie den Personen, die Behinderte - zum Zwecke der Betreuung, Vorsorge, Behandlung oder Rehabilitation - auf eigene Kosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem Privatfahrzeug von der Wohnung zur Schule, zu den Einrichtungen der Behindertenzentren sowie zu den Dienststellen anderer Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen - und wieder zurück - begleiten und befördern, kann aufgrund von Richtlinien, die vom Landesausschuß zu erlassen sind, eine Vergütung entrichtet werden. Die Auszahlung der Vergütung wird vom zuständigen Amtsdirektor angeordnet.24)
(5) Die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannten Maßnahmen können auf die Beförderung zu Zwecken der Arbeit und der Teilnahme an kulturellen, Sport- und Freizeitveranstaltungen ausgedehnt werden, sofern diese Veranstaltungen besondere Bedeutung für die Eingliederung der Personen selbst in die Arbeitswelt und in die örtliche Gemeinschaft darstellen.25)
(6) Die Kriterien, die Form der Durchführung und besondere Bedingungen für die Spesenvergütung werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.26)