(1) Das Amt für Arbeitsmarkt hat Untersuchungen anzustellen, mit denen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit Behinderung im Sinne einer Arbeitsvermittlung ausfindig gemacht werden sollen.
(2) Um die Eingliederung von Personen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu fördern, beschließt die Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte:
(3) Das Arbeitsamt trifft Maßnahmen zur gezielten Arbeitsvermittlung von Personen mit Behinderung.17)
Art. 17 (Landesfonds zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung gemäß Gesetz vom 12 März 1999, Nr 68)
(1) Die Zuweisung des Staates an das Land für die Durchführung des Artikels 13 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, sowie die anderen Finanzmittel, die im Artikel 14 desselben Gesetzes angegeben sind, werden in den Landeshaushalt für Maßnahmen zur Eingliederung und Integrierung in die Arbeitswelt von Menschen mit Behinderung gemäß vorgenanntem Gesetz eingeschrieben. Die Einschreibung in den Haushalt der neuen oder Mehreinnahmen kann mit den Modalitäten gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, erfolgen.