(1) Bei der Landesverwaltung und bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten erfolgt die Aufnahme des Personals, das laut dem Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 1971, Nr. 390, direkt einzustellen ist, auf Grund einer Rangordnung der Anspruchsberechtigten, die unter Berücksichtigung der Rangordnung auf Landesebene erstellt wird, welche ihrerseits gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des genannten Gesetzes von der Landeskommission für die Pflichteinstellung erstellt wird. Für die Eintragung von Menschen mit Behinderung mit mehr als 45 % Invalidität in die Rangordnung für die direkte Aufnahme auf Landesebene ist der Nachweis der Arbeitslosigkeit nicht erforderlich. Die Arbeitslosen haben jedoch bei der Einstellung den Vorzug.
(2) Unbeschadet des Planstellenvorbehaltes zugunsten der geschützten Kategorien laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, ist der entsprechende Prozentsatz in der Regel in bezug auf das im Dienst stehende Personal zu berechnen.
(3) Die Landesregierung sorgt für die Rückvergütung der Auslagen für den Umbau der Telefonzentralen im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. März 1985, Nr. 113, betreffend die Arbeitsvermittlung und das Dienstverhältnis der blinden Telefonisten.18)