(1) Falls der Behinderte nicht einen allgemeinen oder besonderen Berufsausbildungs- oder einen Berufsfindungslehrgang besuchen kann, wird er in einen Werk- und Sozialisierungskurs eingeschrieben, der von den Behindertenzentren durchgeführt wird. Im Zuständigkeitsgebiet jeder Sanitätseinheit ist wenigstens ein solcher Kurs einzurichten.20)
(2) Der genannte Kurs soll der weiteren Entwicklung der psychischen und physischen Fähigkeiten, insbesondere der Handfertigkeit des Behinderten dienen, damit dieser soweit als möglich selbständig wird und lernt, sich sozial zu verhalten; das Programm und der Stundenplan des Lehrganges werden vom Landesausschuß auf Vorschlag des Fachausschusses laut Artikel 24 und nach Anhören des Landesbeirates für Behindertenhilfe genehmigt.
(3) Zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zweck bedienen sich die Behindertenzentren ihres Personals und ihrer Einrichtungen und Ausstattung; im Einvernehmen mit den zuständigen Direktoren bedienen sie sich der Mitarbeit des Personals der Berufsausbildung; außerdem benützen sie vor, zugsweise die Räumlichkeiten, die Vorrichtungen und das Material der Berufsschulen sowie die gemeinsamen Einrichtungen wie Ausspeisung und Heim und die Einrichtungen für Erholung und Freizeitgestaltung.
(4) Der Kurs dauert in der Regel drei Jahre lang. Erlaubt es der Zustand des Behinderten, so kann dieser in einen Lehrgang für Berufsausbildung eingeschrieben werden; ist dies nicht möglich, wird der Behinderte nach Ablauf der drei Jahre auf Antrag in ein Behindertenzentrum aufgenommen.