(1) Alle Bürger, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben oder sich dort ständig aufhalten, können die Einrichtungen und Leistungen des Landes beanspruchen, sofern sie von Behinderungen bedroht sind oder angeborene oder später aufgetretene Behinderungen haben. Andere Bürger und Ausländer können die Einrichtungen und Leistungen ebenfalls beanspruchen; dabei sind entweder sie selbst zur Zahlung verpflichtet oder kann von den Körperschaften, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Fürsorge verpflichtet sind, die Zahlung verlangt werden.
(2) Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulfürsorge (Unterbringung im Heim, finanzielle Beihilfe anstelle einer Unterbringung im Heim, Ausspeisung, Schülerbeförderung, Ausgabe von Schulbüchern und Lehrmitteln) sind kostenlos oder gehen im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 teilweise zu Lasten des Anspruchsberechtigten.
(3) Die Anträge auf berufliche Rehabilitation und solche auf besondere Formen der Schulfürsorge, die in der Durchführungsverordnung anzuführen sind, müssen vorher vom sachzuständigen Landesrat geprüft werden, sofern sie:
- eine Ausgabe von mehr als 5.000.000 Lire mit sich bringen,
- Maßnahmen in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Provinz oder im Ausland erfordern oder,
- Maßnahmen betreffen, die für die Rehabilitation nicht eindeutig geeignet oder notwendig sind;
bei der Überprüfung sind die Begründung und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie das Gutachten des Fachausschusses laut Artikel 24 zu berücksichtigen.
(4) Wird der Antrag angenommen, so lastet der zuständige Landesrat - unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5 - die entsprechenden Ausgaben teilweise dem Betreuten an, wobei die finanzielle Lage des Betreuten oder, wenn er minderjährig ist, seiner Eltern zu berücksichtigen ist. Wird der Antrag nicht oder nur teilweise angenommen, so kann innerhalb von 15 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung eine Beschwerde beim Landesausschuß eingelegt werden.
(5) Der Betrag gemäß Absatz 3 Buchstabe a) kann vom Landesausschuß jährlich angehoben werden, und zwar entsprechend dem vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien.