In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 201)
Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten
1

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

I. TITEL
Gesundheitlich-soziale Betreuung

Art. 1 (Allgemeine Bestimmungen)  delibera sentenza

(1) Das Land stellt sich die Aufgabe, gegen Behinderungen physischer, psychischer und sensorieller Natur spezifisch vorzubeugen sowie die Behinderten zu heilen und zu betreuen; anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben oder sich dort ständig aufhalten.

(2) Das Land:

  1. gewährleistet die volle Achtung der menschlichen Würde sowie die Rechte auf Freiheit und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung und fördert dessen vollständige Eingliederung in Familie, Schule, Arbeit und Gesellschaft,
  2. beugt jenen Umständen vor bzw. beseitigt sie, die die Entwicklung der Person, die Erreichung der höchstmöglichen Selbständigkeit und die Teilnahme des Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sowie die Realisierung der bürgerlichen, politischen und vermögensrechtlichen Rechte verhindern,
  3. verfolgt die funktionelle und soziale Rehabilitation der Personen mit einer Behinderung physischer, psychischer und sensorischer Natur und gewährleistet die Dienste und Leistungen für Prävention, Heilung und Rehabilitation der Behinderungen sowie den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Menschen mit Behinderung,
  4. ergreift Maßnahmen zur Überwindung der Ausgrenzung und des sozialen Ausschlusses des Menschen mit Behinderung. 2)

(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen und Einrichtungen erstrecken sich auf die ganze Provinz Bozen; eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Sozial-, Gesundheits- und schulischen Einrichtungen und mit denen für die Berufsausbildung ist vorzusehen; die erwähnten Einrichtungen ersetzen nicht die Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen oder Privatpersonen, die in diesen Bereichen freiwillig tätig sind.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwierigkeiten, Beziehungsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind.3)

(4/bis) Der Mensch mit Behinderung hat ein Recht auf all jene Leistungen, die für ihn in bezug auf die Art und das Ausmaß der Behinderung, in bezug auf die individuellen Fähigkeiten und auf die Wirksamkeit der therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen festgelegt wurden.4)

(4/ter) Falls eine oder mehrere Behinderungen die persönliche Selbständigkeit, entsprechend dem jeweiligen Alter, derart beeinträchtigt haben, daß sich eine ständige, kontinuierliche und umfassende Betreuung auf individueller oder Beziehungsebene als nötig erweist, so spricht man von einer schwerwiegenden Situation. Die als schwerwiegend anerkannten Situationen haben Vorrang bei den Programmen und den Maßnahmen der öffentlichen Dienste.5)

(5) Die in den Artikeln 4 und 16 angeführten Leistungen im Bereich der Schulfürsorge sowie die Benützung der entsprechenden Einrichtungen sind für Schüler der Pflichtschulen kostenlos.6)

(6) Auf den Zugang zu den Leistungen und Diensten, deren Verwaltung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Gemeinden delegiert ist, sowie auf die Beteiligung an den Kosten wird Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13angewandt.7)

(7)8)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 03.09.2007 - Piano urbanistico comunale - zona residenziale - comunità protette per malati psichici - non sono strutture sanitarie, ma normali strutture residenziali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 52 del 14.02.2003 - Portatori di handicap - diritto a riserva di alloggi comunali - interventi finanziari e prestazioni integrative - materie di competenza primaria della Provincia: art. 2 D.Lgs. n. 266/1992
2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
3)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
4)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
5)
Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
6)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.
7)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42, und später geändert durch Art. 29 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 12

(1) In Abweichung von Artikel 1 Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, abgeändert durch die Landesgesetze vom 7. November 1988, Nr. 42, und vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, ist für die Benützung von Wohnungen, welche von den Trägern der Sozialdienste oder einer konventionierten Körperschaft zur Verfügung gestellt sind, die Bezahlung eines monatlichen Betrages im Ausmaß des für Wohnungen des Instituts für geförderten Wohnbau vorgesehenen sozialen Mietzinses vorgesehen; diesem Betrag sind die Kondominiumsspesen hinzuzufügen. Für die offenen Wohnformen wie z.B. Wohngemeinschaften für psychisch Kranke, Trainingswohnungen und ähnliche wird vom Benützer in Abweichung von den Bestimmungen des L.G. Nr. 20/1983und nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen die Mitbeteiligung an den Ausgaben für Betreuung und Pflege, Unterkunft und Verpflegung gefordert, wobei die Bestimmungen des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden von der Landesregierung mit Beschluß die jeweiligen Tarife sowie Kriterien und Modalitäten der Bezahlung festgelegt.

Siehe auch Art. 31 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16:

Art. 31

(1) Absatz 6 von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, ersetzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes, findet Anwendung mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13. Bis zu diesem Datum gelten weiterhin die Absätze 6 und 7 von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in der vormals geltenden Fassung.

8)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und später aufgehoben (ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung laut Art. 7 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13, erlassen mit D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30) durch Art. 32 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 2 9)

9)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 3 (Soziale Betreuung)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol gewährleistet für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personenkategorien je nach Art der Behinderung:

  1. Leistungen im Bereich der Schulfürsorge gemäß dem II. Titel,
  2. die Errichtung und Führung von Behindertenzentren; diese Zentren sind in mehreren Ortschaften Südtirols einzurichten und mit geeigneten Einrichtungen für Erziehung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung auszustatten,
  3. Maßnahmen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten, Erholung, Sport und Beschäftigungstherapie,
  4. die Berufsausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt,
  5. Hilfe bei der Zuweisung und/oder behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung,
  6. dem Einsatz von Sozialassistenten.

(1/bis) Die Aufgaben gemäß Absatz 1 werden vom Land Südtirol direkt ausgeübt oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen. Diese Zusammenarbeit ist, was die in den Programmen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) hervorzuhebenden Grunddienste betrifft, durch eigene Vereinbarung zu regeln oder, was die anderen Dienste angeht, durch die Gewährung von Beihilfen und Beiträgen laut den einschlägigen Bestimmungen zu fördern.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Bedingungen und der Rahmen der Betreuung, getrennt nach den einzelnen Bereichen laut Absatz 1, festgelegt; in dieser wird außerdem die Einweisung der Menschen mit Behinderung in die von den Sozialdiensten geführten Behindertendienste geregelt. In jedem Fall wird das Recht gewährleistet, die geeignetsten Dienste auch außerhalb des Bezirks auszuwählen. Was die Maßnahmen betrifft, deren Durchführung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Gemeinden delegiert ist, wird in der Durchführungsverordnung die institutionelle und organisatorische Ordnung der Trägerkörperschaften ebenso berücksichtigt wie die Organisationsformen der Sozialdienste, die im Rahmen der Neuordnung dieser Dienste eingeführt wurden.

(3) Die Maßnahmen im sozialen Bereich und die finanziellen Fürsorgemaßnahmen, die von den zuständigen Stellen der Landesverwaltung und anderer öffentlicher Körperschaften getroffen werden, bleiben aufrecht; der Landesausschuß sorgt für die nötige Koordinierung.10)

massimeBeschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283 - Familienbegleitung und pädagogische Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen: Genehmigung der Leitlinien
massimeBeschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004 - Kriterien für die Aufteilung der Spesen für sozio-sanitäre Leistungen bei Aufnahme von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in einer stationären und nicht-konventionierten Einrichtung im In- und Ausland
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 52 del 14.02.2003 - Portatori di handicap - diritto a riserva di alloggi comunali - interventi finanziari e prestazioni integrative - materie di competenza primaria della Provincia: art. 2 D.Lgs. n. 266/1992
massimeBeschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002 - Festlegung von Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste:Neufestlegung der Kriterien für die Organisierung, Führung und Finanzierung von Ferienaufenthalten, welche von den Sozialdiensten, Körperschaften und Vereinigungen zugunsten von Menschen mit Behinderung und psychisch kranker durchgeführt werden - Widerruf des Beschlusses Nr. 1178 vom 10.4.2000
massimeBeschluss Nr. 464 vom 21.02.2000 - Richtlinie für die Organisation von Ferienaufenthalten für Personen mit bestimmten Krankheitsbildern
10)
Art. 3 wurde so geändert durch Art. 2 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42, und Art. 6 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 4 (Grundsätze für den Leistungsanspruch)  

(1) Alle Bürger, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben oder sich dort ständig aufhalten, können die Einrichtungen und Leistungen des Landes beanspruchen, sofern sie von Behinderungen bedroht sind oder angeborene oder später aufgetretene Behinderungen haben. Andere Bürger und Ausländer können die Einrichtungen und Leistungen ebenfalls beanspruchen; dabei sind entweder sie selbst zur Zahlung verpflichtet oder kann von den Körperschaften, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Fürsorge verpflichtet sind, die Zahlung verlangt werden.

(2) Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulfürsorge (Unterbringung im Heim, finanzielle Beihilfe anstelle einer Unterbringung im Heim, Ausspeisung, Schülerbeförderung, Ausgabe von Schulbüchern und Lehrmitteln) sind kostenlos oder gehen im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 teilweise zu Lasten des Anspruchsberechtigten.

(3) Die Anträge auf berufliche Rehabilitation und solche auf besondere Formen der Schulfürsorge, die in der Durchführungsverordnung anzuführen sind, müssen vorher vom sachzuständigen Landesrat geprüft werden, sofern sie:

  1. eine Ausgabe von mehr als 5.000.000 Lire mit sich bringen,
  2. Maßnahmen in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Provinz oder im Ausland erfordern oder,
  3. Maßnahmen betreffen, die für die Rehabilitation nicht eindeutig geeignet oder notwendig sind;

bei der Überprüfung sind die Begründung und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie das Gutachten des Fachausschusses laut Artikel 24 zu berücksichtigen.

(4) Wird der Antrag angenommen, so lastet der zuständige Landesrat - unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5 - die entsprechenden Ausgaben teilweise dem Betreuten an, wobei die finanzielle Lage des Betreuten oder, wenn er minderjährig ist, seiner Eltern zu berücksichtigen ist. Wird der Antrag nicht oder nur teilweise angenommen, so kann innerhalb von 15 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung eine Beschwerde beim Landesausschuß eingelegt werden.

(5) Der Betrag gemäß Absatz 3 Buchstabe a) kann vom Landesausschuß jährlich angehoben werden, und zwar entsprechend dem vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien.

Art. 5 (Landesbeirat für Behindertenhilfe) 11)

11)
Omissis; siehe die Artikel 3, 4 und 32 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 6 (Zusammensetzung des Landesbeirates) 11)

11)
Omissis; siehe die Artikel 3, 4 und 32 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 6/bis (Unterkommissionen des Landesbeirates) 11)

11)
Omissis; siehe die Artikel 3, 4 und 32 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 7 (Koordinierungsaufgaben)

(1) Der Landesausschuß koordiniert die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen und die Einrichtungen, die vom Land direkt oder von vertraglich gebundenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen geführt werden, mit den Diensten der Sanitätseinheiten und der Sozialfürsorge-, Berufsausbildungs-, Schulfürsorge- und Grundfürsorgeeinrichtungen; zu diesem Zweck kann er Richtlinien für die zuständigen Organe und Ämter erlassen.

(2) Der Landesausschuß ist dafür zuständig:

  1. die Dreijahres- und Jahresprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels zu genehmigen,
  2. die Tagessätze und die Spesenbeteiligung der Anspruchsberechtigten zu genehmigen,
  3. das Verfahren für die Zulassung der Behinderten zu den Einrichtungen zu genehmigen,
  4. die Programme für die Fortbildung und Umschulung der Bediensteten zu genehmigen,
  5. die Richtlinien und die Verfahrensvorschriften für die Erteilung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufträge und Supplenzen auszuarbeiten.

(3) Die Landesräte haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:

  1. die Bewilligung im Zusammenhang mit Bauarbeiten, Ankäufen, Lieferungen und Dienstleistungen, welche die von diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen des Landes und Maßnahmen derselben betreffen, und zwar im Rahmen der vom Landesausschuß genehmigten Grundsatzprogramme und bereitgestellten Mittel,
  2. die Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeitsprogramme,
  3. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Behindertenzentren,
  4. das Ausarbeiten der Richtlinien für die Kostenbeteiligung der Personen, die von den verschiedenen Einrichtungen betreut werden.

(4) Die Verträge im Zusammenhang mit den in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Maßnahmen werden vom Direktor der Abteilung VIII abgeschlossen, sofern sie eine Ausgabe oder Einnahme von mehr als 500 Millionen Lire mit sich bringen, oder vom Direktor des Amtes für Verwaltung laut Artikel 23, wenn sie mit einer Ausgabe oder Einnahme bis zu 500 Millionen Lire verbunden sind. Die Verträge werden vom zuständigen Landesrat genehmigt, welcher für die Zweckbindung des entsprechenden Betrages oder für die Feststellung der Einnahme sorgt.

Art. 8 (Behindertenzentren)

(1) Der Landesausschuß errichtet in mehreren Ortschaften Südtirols im Rahmen des entsprechenden Programms Behindertenzentren; dabei handelt es sich um Behindertenwerkstätten, Heime, Wohngemeinschaften, andere Arten von geschützten Wohnungen und allfällige weitere geeignete Einrichtungen und auch offene Erziehungs-, Bildungs- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen für soziale Betreuung und für Freizeitgestaltung.

(2) Die Einrichtungen der Behindertenzentren müssen eine möglichst gute Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten und der Allgemeinheit zugänglich sein; räumlich sind sie deswegen vorzugsweise so zu verteilen, daß Wohnstrukturen in den Wohnbauzonen oder in den für öffentliche Einrichtungen vorgesehenen Zonen vorgesehen werden, Arbeits- und Beschäftigungsstrukturen in den Handwerks- und Industriezonen oder ebenfalls in den für öffentlichen Einrichtungen vorgesehenen Zonen. Bei der Einrichtung der Behindertenzentren ist auf die Altersstufen der Betreuten Rücksicht zu nehmen. Die Sanitätseinheiten müssen den Behindertenzentren den erforderlichen ärztlichen Beistand einschließlich der zahnärztlichen Betreuung gewährleisten. Nähere Bestimmungen über die Erbringung der entsprechenden Leistungen werden, sofern notwendig, durch eigene Vereinbarungen getroffen.

(3)12)

(4) Um es den Behindertenzentren zu ermöglichen, eine enge Zusammenarbeit und einen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit anderen ähnlichen Organen zur Förderung der Entwicklung der Einrichtungen und Methoden in der Fürsorge zu pflegen, kann der Landesausschuß die Teilnahme der Zentren oder der einzelnen Einrichtungen an interregionalen oder ausländischen Verbänden bewilligen; dadurch werden die staatlichen Kompetenzen nicht berührt. Die betreffenden Mitgliedsbeiträge werden aus den Mitteln des Landeshaushaltes gezahlt.12)

12)
Art. 8 wurde so geändert durch die Artikel 4 und 17 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42, und durch Art. 5 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56; Absatz 3 wurde später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 9 (Führung der Behindertenzentren)

(1) Jedes Behindertenzentrum wird von einem eigenen Ausschuß geführt; dieser wird vom Landesausschuß ernannt und setzt sich zusammn aus:

  1. dem Verantwortlichen des Zentrums,
  2. zwei vom Personal gewählten Bediensteten des betreffenden Zentrums,
  3. drei Vertretern der Personen, die Anspruch auf die Leistungen des Zentrums haben; bei einer dieser Personen soll es sich nach Möglichkeit um eine solche handeln, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nimmt; sie werden von den betroffenen Vereinigungen namhaft gemacht; kommen die Vereinigungen zu keinem gemeinsamen Entschluß, so wählt der Landesausschuß die Vertreter unter den von ihnen vorgeschlagenen Personen aus,
  4. einem Vertreter der örtlich zuständigen Sanitätseinheit,
  5. einem Fürsorger des Landessozialdienstes. 13)

(2) Der Führungsausschuß des Behindertenzentrums wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, und er bleibt drei Jahre lang im Amt; seine Zusammensetzung muß dem Sprachgruppenverhältnis entsprechen, das bei der letzten allgemeinen Volkszählung im jeweiligen Einzugsgebiet des Behindertenzentrums gegeben war; das jeweilige Einzugsgebiet umfaßt mehrere Gemeinden, die mit Durchführungsverordnung in diesem Gesetz zu bestimmen sind.

(2/bis) Das Amt des Vorsitzenden ist mit dem Amt des Verantwortlichen des Zentrums unvereinbar. Dem Vorsitzenden steht eine Vergütung zu, deren Ausmaß die Vergütung nicht überschreiten darf, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Region den Präsidenten der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen der zweiten Kategorie zusteht. Das Ausmaß der Vergütung wird mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.14)

(3) Mit der Betreuung, der Erziehung und anderen Aufgaben werden vorwiegend Betreuer und Erzieher betraut, deren Muttersprache die der Betreuten ist; in Hinsicht auf das genannte Personal, das in den Stellenplänen laut Anlagen C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz eingestuft ist, ist Artikel 21 letzter Absatz anzuwenden. Ist nicht genug Personal laut Anlagen, C/I, C/II und C/III vorhanden, so können die erwähnten Arbeiten auch von entsprechendem Personal laut Anlage B verrichtet werden.

(4) Der Führungsausschuß:

  1. arbeitet die Geschäftsordnung des Behindertenzentrums aus,
  2. ergreift Maßnahmen nach dem Jahres- und dem Dreijahresprogramm, die vom Landesausschuß zu genehmigen sind,
  3. schlägt dem Landesausschuß die Errichtung von zusätzlichen Einrichtungen oder von Außenstellen vor,
  4. fördert und organisiert Freizeitbeschäftigung und sportliche und kulturelle Betätigung für die Behinderten, und zwar entweder direkt oder durch den Abschluß entsprechender Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen,
  5. beschließt im Rahmen der vom Landesausschuß bereitgestellten Mittel:
    1. die Ausgaben im Zusammenhang mit der Führung der Heime, die den Behindertenzentren angeschlossen sind,
    2. die Ausgaben für Leistungen, die anstelle der Unterbringung in Heimen erbracht werden (Unterbringung bei Familien, Unterbringung in anderen Betreuungseinrichtungen, in Pensionaten, Beherbergungsstätten, Verpflegung in Gaststätten, Ausspeisungen u.ä.),
    3. den Kauf und die Instandhaltung der wissenschaftlichen und technischen Ausstattung, des Lehrmaterials und der Einrichtung,
    4. die unter Buchstabe d) genannten Maßnahmen,
    5. Ein- und Verkäufe sowie Aufträge im Zusammenhang mit der Produktion in den Behindertenwerkstätten,
    6. die Auszahlung eines Taschengeldes an die Behinderten, die in den Werkstätten arbeiten; der Höchstbetrag des Taschengeldes ist vom Landesausschuß jährlich festzulegen,
  6. sorgt im Sinne des D.P.R. vom 30. Juni 1965, Nr. 1124; in geltender Fassung, für die Versicherung des Personals der Behindertenzentren sowie der Personen, welche die Dienstleistungen derselben in Anspruch nehmen, gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  7. nimmt Anspruchsberechtigte in die Einrichtungen des Behindertenzentrums auf; allfällige Ablehnungen müssen begründet werden und können beim Landesausschuß angefochten werden; dieser trifft die endgültige Entscheidung nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24.

(5) Der Landesausschuß beschließt den Ankauf oder die Errichtung von Gebäuden für die Unterbringung der Behindertenzentren; zu diesem Zweck bewilligt er auch den Abschluß von Verträgen zur Miete von Liegenschaften. Das unbewegliche Vermögen wird von den zuständigen Ämtern der Landesverwaltung verwaltet.

(6) Jedes Behindertenzentrum hat Anspruch darauf, daß die Sekretariatsarbeiten erledigt werden. Jedes Behindertenzentrum hat die in Absatz 4 Buchstabe e) vorgesehenen Aufgaben in Regie durch einen bevollmächtigten Beamten zu erledigen. Die für das Sekretariat zuständige Person ist Schriftführer des Behindertenzentrums.

13)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
14)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.

Art. 10 (Behindertenwerkstätten)  delibera sentenza

(1) In den Behindertenzentren stehen Behindertenwerkstätten zur Verfügung, um den Betreuten damit die Ausübung einer ihrer Behinderung angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.

(2) In den Behindertenwerkstätten werden besonders ausgestattete Arbeitsplätze geschaffen, um die Arbeitskraft des Behinderten sinnvoll einzusetzen; Zweck dieser Werkstätten ist es, dem Behinderten eine bessere Erziehung und berufliche Ausbildung zu geben, damit er sich nach Möglichkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt zurechtfindet. Mit diesen Werkstätten soll den Behinderten, die sonst keine geeignete Erziehung oder Beschäftigung finden, die Möglichkeit geboten werden, sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten gemeinsam aktiv zu betätigen. Den in den Werkstätten tätigen Behinderten steht ein Taschengeld zu, dessen Höhe nach Artikel 9 festgelegt wird und das in keinem Fall weniger als 30.000 Lire im Monat ausmachen darf; bei der Festlegung sind die Einnahmen aus dem Verkauf der Erzeugnisse der Werkstätten sowie die Fähigkeiten der einzelnen Behinderten zu berücksichtigen. Das Amt für Verwaltung laut Artikel 23 hat dafür zu sorgen, daß die in den Werkstätten tätigen Behinderten aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden.

(3) Die Behindertenzentren sind befugt, durch einen bevollmächtigten Beamten in Regie Material einzukaufen, Erzeugnisse zu verkaufen und Aufträge von Dritten zu übernehmen.

(4) Für den Verkauf der Erzeugnisse im Einzel- oder im Großhandel brauchen die Behindertenzentren und Einrichtungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 keine Handelsbewilligung. Die genannten Organisationseinheiten sind außerdem befugt, in derselben Weise Erzeugnisse, welche in den Einrichtungen für psychisch Kranke bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten hergestellt werden, zu verkaufen. Weiters können die Patienten ihre selbstgebastelten Erzeugnisse bei den genannten Organisationseinheiten zum Materialpreis erwerben.

(5) Nach entsprechender Bewilligung durch den Landesausschuß vergibt das Amt für Verwaltung laut Artikel 23 durch private Arbeitsverträge Aufträge an Fachleute und Arbeiter, sofern dies für den Betrieb der Behindertenwerkstätte erforderlich ist. Der Direktor des erwähnten Amtes ist ermächtigt, für die Zeiträume, in denen die genannten Bediensteten aus den im Vertrag vorgesehenen Gründen - auch aufgrund eines ordentlichen Urlaubes - abwesend sind, auf begründeten Antrag des zuständigen Verantwortlichen des Behindertenzentrums unmittelbar eine entsprechende Anzahl an Personal ersatzweise zu beauftragen.

(6) Die Behindertenwerkstätten stehen Behinderten offen, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben oder sich dort ständig aufhalten und

  1. während des Besuchs eines Berufsfindungs- oder eines Sonderkurses - oder im Anschluß daran - nicht als geeignet erklärt werden, eine berufliche Befähigung zu erlangen;
  2. das 18. Lebensjahr überschritten haben und auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden;
  3. infolge eines Unfalls oder der Schwere ihrer Behinderung oder einer Verschlimmerung derselben nicht mehr arbeitsfähig sind.

(7) Mit dem Besuch der Behindertenwerkstätten und mit der Arbeit in diesen gehen die vom Behindertenzentrum betreuten Personen kein Dienstverhältnis ein.

(8) Die Behindertenwerkstätten stehen den Behinderten in der Regel bis zu ihrem 55. Lebensjahr offen.

(9) Zur praktischen Durchführung der Betreuung laut diesem Artikel können Stellen für Werkstattbesucher auch in öffentliche und private Betriebe verlegt werden. In diesem Fall schließt die Verwaltung Vereinbarungen über die Anvertrauung mit Betrieben ab, die sie für geeignet hält.

(10) Mit Durchführungsverordnung sind nähere Bestimmungen über die erforderlichen Eigenschaften von Betrieben, denen Betreute anvertraut werden, festzulegen; außerdem sind Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur fachlichen und pädagogischen Beratung sowie die Art und Weise der Überwachung zu regeln, für welche das örtlich zuständige Behindertenzentrum zu sorgen hat.

(11) Aufgrund spezifischer Vereinbarungen kann die Landesverwaltung für Projekte zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung in öffentlichen und privaten Betrieben und Körperschaften Arbeitsplätze für jene Personen schaffen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind und die nicht bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung gearbeitet haben.15)

(12) Die Behindertenwerkstätten sind befugt, im Auftrag Dritter Arbeiten und Dienstleistungen auch außerhalb ihrer Einrichtung durchzuführen.16)

massimeBeschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010 - Richtlinien und Muster für das Abkommen um die Anstellung von Personen mit schwerer Behinderung zu begünstigen
massimeBeschluss Nr. 703 vom 03.03.2008 - Taschengeld für Menschen mit Behinderung, psychisch kranke und suchtabhängige Personen - Neufestlegung der Höchstbeträge
15)
Art. 10 wurde geändert und ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42, Art. 7 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, Art. 7 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, und Art. 12 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.
16)
Absatz 12 wurde angefügt durch Art. 33 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 11 (Stützmaßnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt)  delibera sentenza

(1) Das Amt für Arbeitsmarkt hat Untersuchungen anzustellen, mit denen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit Behinderung im Sinne einer Arbeitsvermittlung ausfindig gemacht werden sollen.

(2) Um die Eingliederung von Personen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu fördern, beschließt die Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte:

  1. einen Zuschuss für die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu gewähren, die entsprechend ausgestattet sind, um die Arbeitskraft von Personen mit Behinderung sinnvoll einzusetzen, die zu kontinuierlicher Arbeit fähig sind; der Zuschuss wird weiters für die Beseitigung architektonischer Barrieren vergeben;
  2. Prämien an private Arbeitgeber zu vergeben, um die Eingliederung von Personen mit Behinderung in Betriebe zu fördern. Diese Prämien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und vom zuständigen Amtsdirektor ausgezahlt. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, so werden so viele Zwölftel der Prämie ausgezahlt, als die Monate betragen, die der Behinderte im Betrieb verbracht hat;
  3. einen Beitrag für den Kauf oder die Adaptierung der Arbeitsausstattung zu vergeben, die wegen der besonderen Art der Behinderung des Arbeitnehmers erforderlich ist oder entsprechend angepasst werden muss. Der Beitrag wird nur für die nachweisbaren Mehrkosten für die spezielle oder speziell angepasste Ausstattung gewährt.

(3) Das Arbeitsamt trifft Maßnahmen zur gezielten Arbeitsvermittlung von Personen mit Behinderung.17)

massimeBeschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210 - Preis für Arbeitsintegration - 2013 - Kriterien für die Ausschreibung
massimeBeschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010 - Richtlinien und Muster für das Abkommen um die Anstellung von Personen mit schwerer Behinderung zu begünstigen
17)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 17 (Landesfonds zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung gemäß Gesetz vom 12 März 1999, Nr 68)

(1) Die Zuweisung des Staates an das Land für die Durchführung des Artikels 13 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, sowie die anderen Finanzmittel, die im Artikel 14 desselben Gesetzes angegeben sind, werden in den Landeshaushalt für Maßnahmen zur Eingliederung und Integrierung in die Arbeitswelt von Menschen mit Behinderung gemäß vorgenanntem Gesetz eingeschrieben. Die Einschreibung in den Haushalt der neuen oder Mehreinnahmen kann mit den Modalitäten gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, erfolgen.

Art. 11/bis (Aufnahme von Invaliden bei öffentlichen Körperschaften und Anstalten)

(1) Bei der Landesverwaltung und bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten erfolgt die Aufnahme des Personals, das laut dem Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 1971, Nr. 390, direkt einzustellen ist, auf Grund einer Rangordnung der Anspruchsberechtigten, die unter Berücksichtigung der Rangordnung auf Landesebene erstellt wird, welche ihrerseits gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des genannten Gesetzes von der Landeskommission für die Pflichteinstellung erstellt wird. Für die Eintragung von Menschen mit Behinderung mit mehr als 45 % Invalidität in die Rangordnung für die direkte Aufnahme auf Landesebene ist der Nachweis der Arbeitslosigkeit nicht erforderlich. Die Arbeitslosen haben jedoch bei der Einstellung den Vorzug.

(2) Unbeschadet des Planstellenvorbehaltes zugunsten der geschützten Kategorien laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, ist der entsprechende Prozentsatz in der Regel in bezug auf das im Dienst stehende Personal zu berechnen.

(3) Die Landesregierung sorgt für die Rückvergütung der Auslagen für den Umbau der Telefonzentralen im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. März 1985, Nr. 113, betreffend die Arbeitsvermittlung und das Dienstverhältnis der blinden Telefonisten.18)

18)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und später ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27; Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 8 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 12 (Betreuung in den Heimen der Behindertenzentren und Betreuung zu Hause)

(1) Bei der Betreuung in den Heimen, die den Behindertenzentren angeschlossen sind, ist der Grundsatz zu beachten, daß der Behinderte soweit als möglich in die Familie und in die Gesellschaft eingegliedert werden soll; mit der Betreuung werden Erzieher und Betreuer beauftragt.

(2) In das Heim können Behinderte aufgenommen werden, die

  1. den täglichen Beförderungsdienst nicht in Anspruch nehmen können, weil ihre Familie von der Schule, von den Einrichtungen für die Berufsausbildung oder von der Behindertenwerkstätte, die der Behinderte besucht, zu weit entfernt wohnt,
  2. vorübergehend in ein Heim eingewiesen werden müssen, weil ihre Familie in Schwierigkeiten ist oder weil sie eine besondere Therapie benötigen,
  3. sich dauernd im Heim aufhalten müssen, weil ein Aufenthalt in der Familie unmöglich ist und andere Maßnahmen wie Unterbringung in einem Tagesheim oder bei einer Pflegefamilie oder Betreuung zu Hause oder andere im Gesundheits- und Betreuungsplan vorgesehene Maßnahmen nicht genügen. Bis zur Verwirklichung des Landessozialplanes sind die Behindertenzentren befugt, ihre institutionellen Fürsorgeleistungen durch das ihnen zugewiesene Personal auch außerhalb ihrer Einrichtungen zu erbringen. 19)

(3) Die Landesverwaltung und die anderen Körperschaften und Organe, die laut Gesetz zuständig sind, treffen, außer den im Sinne dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen, solche für die Betreuung zu Hause sowie finanzielle Grundfürsorgemaßnahmen im Sinne der Landesgesetze vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, und vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in jeweils geltender Fassung.

(4) Allfällige günstigere Bedingungen, die von diesem Gesetz zugunsten Behinderter festgesetzt sind, bleiben aufrecht.

19)
Buchstabe c) wurde ergänzt durch Art. 9 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 13 (Werk- und Sozialisierungskurs)

(1) Falls der Behinderte nicht einen allgemeinen oder besonderen Berufsausbildungs- oder einen Berufsfindungslehrgang besuchen kann, wird er in einen Werk- und Sozialisierungskurs eingeschrieben, der von den Behindertenzentren durchgeführt wird. Im Zuständigkeitsgebiet jeder Sanitätseinheit ist wenigstens ein solcher Kurs einzurichten.20)

(2) Der genannte Kurs soll der weiteren Entwicklung der psychischen und physischen Fähigkeiten, insbesondere der Handfertigkeit des Behinderten dienen, damit dieser soweit als möglich selbständig wird und lernt, sich sozial zu verhalten; das Programm und der Stundenplan des Lehrganges werden vom Landesausschuß auf Vorschlag des Fachausschusses laut Artikel 24 und nach Anhören des Landesbeirates für Behindertenhilfe genehmigt.

(3) Zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zweck bedienen sich die Behindertenzentren ihres Personals und ihrer Einrichtungen und Ausstattung; im Einvernehmen mit den zuständigen Direktoren bedienen sie sich der Mitarbeit des Personals der Berufsausbildung; außerdem benützen sie vor, zugsweise die Räumlichkeiten, die Vorrichtungen und das Material der Berufsschulen sowie die gemeinsamen Einrichtungen wie Ausspeisung und Heim und die Einrichtungen für Erholung und Freizeitgestaltung.

(4) Der Kurs dauert in der Regel drei Jahre lang. Erlaubt es der Zustand des Behinderten, so kann dieser in einen Lehrgang für Berufsausbildung eingeschrieben werden; ist dies nicht möglich, wird der Behinderte nach Ablauf der drei Jahre auf Antrag in ein Behindertenzentrum aufgenommen.

20)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 14 (Beförderung der Behinderten)

(1)Die Schülertransporte und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen werden von den von der Landesabteilung Mobilität eingerichteten Beförderungsdiensten besorgt, sofern nicht die Familie des Nutzers dafür sorgen kann. Die Beförderung und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen zu den teilstationären Sozialdiensten werden nach folgender Priorität durchgeführt:

  1. von den Familien,
  2. mittels öffentlicher Transportdienste,
  3. mittels der bereits bestehenden Schülertransportdienste für die verfügbaren Plätze,
  4. von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste.21)

(2) Unbeschadet der Beförderung laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) sind die Behindertenzentren befugt, bei Dringlichkeit oder Notwendigkeit selbst für die Beförderung ihrer Betreuten samt Begleitpersonen zu sorgen; dabei können auch - im Rahmen der verfügbaren Plätze - Behinderte befördert werden, die nicht von ihnen betreut werden. Für diese Aufgabe sind die Behindertenzentren mit Dienstfahrzeugen ausgestattet; sie können sich für diese Zwecke außerdem der Krankentransportdienste bedienen oder öffentliche Verkehrsmittel oder Privatfahrzeuge benützen; sie übernehmen dabei die Kosten.22)

(3) Der Landesausschuß kann die Beförderungs- und Begleitdienste, die in diesem Artikel und in Artikel 16 genannt sind, geeigneten Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen anvertrauen, und zwar in der Weise, daß er den Abschluß entsprechender Vereinbarungen bewilligt.

(3/bis) Zur Durchführung des Beförderungsdienstes laut Absatz 3 ist die Ermächtigung zur Ausübung eines Mietwagendienstes mit Fahrer nicht erforderlich.23)

(4) Den Familien der Behinderten sowie den Personen, die Behinderte - zum Zwecke der Betreuung, Vorsorge, Behandlung oder Rehabilitation - auf eigene Kosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem Privatfahrzeug von der Wohnung zur Schule, zu den Einrichtungen der Behindertenzentren sowie zu den Dienststellen anderer Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen - und wieder zurück - begleiten und befördern, kann aufgrund von Richtlinien, die vom Landesausschuß zu erlassen sind, eine Vergütung entrichtet werden. Die Auszahlung der Vergütung wird vom zuständigen Amtsdirektor angeordnet.24)

(5) Die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannten Maßnahmen können auf die Beförderung zu Zwecken der Arbeit und der Teilnahme an kulturellen, Sport- und Freizeitveranstaltungen ausgedehnt werden, sofern diese Veranstaltungen besondere Bedeutung für die Eingliederung der Personen selbst in die Arbeitswelt und in die örtliche Gemeinschaft darstellen.25)

(6) Die Kriterien, die Form der Durchführung und besondere Bedingungen für die Spesenvergütung werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.26)

21)
Art. 14 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und später durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, so ersetzt.
22)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
23)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
24)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
25)
Absatz 5 wurde angefügt durch L.G. vom 17. Juli 1991, Nr. 16.
26)
Absatz 6 wurde angefügt durch L.G. vom 17. Juli 1991, Nr. 16.

Art. 15 (Umbau von Kraftfahrzeugen)

(1) Der Landesausschuß ist befugt, für Behinderte direkt oder durch Vergütung bis zu 100% der Kosten für den Umbau von Kraftfahrzeugen zu tragen, die Eigentum oder - aufgrund eines ordentlichen Leasingvertrages mit wenigstens dreijähriger Laufzeit - im Besitz der betroffenen Behinderten sind: Voraussetzung ist, daß der Umbau wegen dauernder Behinderung besonderer Art der unteren und/oder oberen Gliedmaßen erforderlich ist. Der Landesausschuß kann diese Bestimmung - im Rahmen der laut Absatz 4 festzulegenden Richtlinien - auf die Anpassung von landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsmaschinen im Sinne dieses Absatzes ausdehnen.

(2) Der Landesausschuß ist außerdem befugt, den in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuß im Höchstausmaß von 40% der Kosten zu gewähren, die für den Kauf von Kraftfahrzeugen, die im Sinne von Absatz 1 umgebaut werden sollen, als zulässig anerkannt sind. Diese Bestimmung wird nicht auf Kraftfahrzeuge angewandt, die in Hinsicht auf Hubraum und Motorleistung das in den einschlägigen Vorschriften für die Erlangung des Führerscheines für Kraftfahrzeuge der Sonderkategorien A, B und C festgelegte Höchstausmaß überschreiten.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für in Serienfertigung hergestellte Fahrzeuge, die bereits mit geeigneten Servomechanismen ausgestattet sind und keine weitere Anpassung erfordern. Falls die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller gefertigten Sonderversion als Betrag bestimmbar ist, kann dieser Betrag gemäß Absatz 1 vergütet werden.

(3/bis) Die Landesverwaltung ist befugt, den Familien für die Beförderung von Kindern mit Behinderung Zuschüsse für den Umbau von Kraftfahrzeugen zu gewähren; dies gilt auch für die Beförderung volljähriger Kinder mit Behinderung, ebenso für die Beförderung des Ehepartners mit Behinderung und jedes weiteren Familienmitgliedes. Diese Zuschüsse können auch auf alle anderen Maßnahmen ausgedehnt werden, die sich für die Beförderung des Menschen mit Behinderung oder von dessen Fortbewegungsmittel (z.B. Kraftfahrzeuganhänger) als nötig erweisen.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden aufgrund von Richtlinien und näheren Bestimmungen angewandt, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen sind. Durch diese Richtlinien sind insbesondere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Leistungen laut diesem Artikel festzusetzen. Wird das Gesuch innerhalb 30. April gestellt, so ist in bezug auf die Einkommensgrenze das im zweiten Jahr vor Gesuchstellung erzielte Gesamteinkommen maßgebend; wird es hingegen nach dem 30. April gestellt, so ist das im Jahr vor Gesuchstellung erzielte Gesamteinkommen maßgebend. In den Richtlinien über die Leistungen laut Absatz 2 kann eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger vorgesehen werden, je nachdem, ob es sich um Personen mit dauernden Behinderungen an den unteren oder mit solchen an den oberen Gliedmaßen handelt.27)

27)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und später geändert durch Art. 32 Absatz 13 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, und durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 15/bis (Maßnahmen zugunsten der Gehörlosen 28) )

(1) Um den Gehörlosen28) den Zugang zum öffentlichen Fernsprechdienst über das Telefonnetz zu sichern, vergibt der Landesausschuß an gehörlose 28) Bürger, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben, Zuschüsse für den Ankauf von Schreibtelefonen.

(2) Der Zuschuß kann an die gehörlosen 28) Fernsprechteilnehmer oder an Familienangehörige ausgezahlt werden, mit denen der mindestens zwölfjährige Gehörlose 28) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Vergabe von Zuschüssen an Gehörlose 28) für den Ankauf der für den privaten Gebrauch bestimmten Schreibtelefone wird durch die Gewährung von Zuschüssen für die taubstummengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, nicht ausgeschlossen.

(4) Der zulässige Höchstbetrag der Ausgabe wird durch Beschluß des Landesausschusses festgelegt und periodisch angepaßt.29)

28)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46 bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
29)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 15/ter (Persönlicher Hilfsdienst)

(1) Die Dienste der Sozialsprengel laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 bieten den Bürgern, welche vorübergehend oder dauernd in ihrer persönlichen Selbständigkeit schwer beeinträchtigt sind, persönliche Hilfsdienste an, wenn die Beeinträchtigung nicht durch technische Hilfs- und Informationsmittel, Prothesen oder andere Formen der Unterstützung überwunden werden kann, die die Unabhängigkeit und die Integration erleichtern, einschließlich des Dolmetscherdienstes für gehörlose Bürger, des Informationsdienstes für die Bürger und der häuslichen Betreuung.

(2) Die Dienste der Sozialsprengel können durch die in Südtirol bestehenden Gesundheitsdienste und die anderen sozialen Dienste ergänzt werden und können die Mitarbeit in Anspruch nehmen von:

  1. Personen, welche die Anerkennung der Wehrdienstverweigerung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften erreicht haben, wenn sie darum ansuchen,
  2. Bürgern über 18 Jahren, die ein Ansuchen um Leistung des ehrenamtlichen Dienstes stellen,
  3. ehrenamtlich tätigen Organisationen.

(3) Das Personal laut Absatz 2 muß eine einschlägige Ausbildung nachweisen.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben laut Absatz 1 können die Dienste der Sozialsprengel Vereinbarungen mit ehrenamtlich tätigen Organisationen treffen.30)

30)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

II. TITEL
Schulfürsorge

Art. 16 (Recht auf Bildung und Entwicklung)

(1) Um dem Menschen mit Behinderung zu seinem Recht auf Bildung zu verhelfen und um ihn bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu unterstützen, trifft die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:

  1. sie stellt den Kindergärten, den Schulen, den Anstalten und Stätten für die Berufsausbildung sowie den Kinderkrippen Betreuer, welche die Lehrer bei der Arbeit unterstützen, und den Heimen Erzieher zur Verfügung,
  2. sie sorgt für die - auch individuelle - Begleitung und Beförderung der Menschen mit Behinderung von ihrer Wohnung zu den in diesem Gesetz behandelten, auch vertragsgebundenen Zentren und Einrichtungen, zur Schule und zur Ausbildungsstätte, die der Mensch mit Behinderung besucht, wie auch zu den außerschulischen Tätigkeiten sowie von den genannten Orten zurück zur Wohnung des Menschen mit Behinderung,
  3. sie stellt Ausstattung und Lehrmaterial zur Verfügung, die je nach Art der Behinderung gebraucht werden,
  4. sie fördert die Schulausspeisung,
  5. sie stellt Lehrbücher zur Verfügung,
  6. sie gewährt Zuschüsse anstelle der Zahlung der Tagessätze,
  7. sie fördert den Abschluß von programmatischen Abkommen zwischen den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten und den Schulbehörden, welche die Zurverfügungstellung von Sanitätsmaterial und Krankenpflegepersonal im Bedarfsfalle zum Gegenstand haben, damit die Teilnahme des Schülers mit Behinderung an den schulischen und schulergänzenden Tätigkeiten gewährleistet ist,
  8. sie ergreift alle weiteren Maßnahmen, die geeignet sind, dem Menschen mit Behinderung das Recht auf Bildung und auf Entwicklung seiner Persönlichkeit zu gewährleisten. 31)

(2) Das Ausmaß der im vorhergehenden Absatz genannten Maßnahmen und das entsprechende Verfahren sind - auch zugunsten einzelner Personen - mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.

31)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 17 32)

32)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 18 (Schulfürsorge: Jährlicher Finanzierungsplan)

(1) Bis zum 31. Juli jeden Jahres genehmigt die Landesregierung nach Anhören der Arbeitsgruppen für schulische Integration entsprechende Pläne, in denen, nach Sprachgruppen getrennt, die Durchführung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Maßnahmen für das jeweils folgende Jahr aufgezeigt ist; dabei hat sie die Vorschläge, die von den Kindergartenausschüssen, der Landesabteilung Deutsche und Ladinische Berufsbildung, der Landesabteilung Italienische Berufsbildung und den Schulräten aufgrund der von den zuständigen Diensten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten ausgestellten ärztlichen und psychodiagnostischen Bescheinigungen formuliert werden, zu berücksichtigen.33)

(2) Unbeschadet dessen, was in den folgenden Absätzen verfügt wird, werden die weiteren in Artikel 16 vorgesehenen Maßnahmen aufgrund des Jahresplanes gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Grenzen und Bedingungen, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen sind. Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulfürsorge, welche die Unterbringung in Heimen betreffen, und die weiteren Maßnahmen, die von Artikel 4, Absatz 3 und von Artikel 16 vorgesehen sind, werden von den zuständigen Ämtern der Abteilungen III und X getroffen. Die entsprechenden Ausgaben werden durch Verordnung des zuständigen Landesrates bewilligt und zweckgebunden.34)

(3) Der Landesausschuß hat bei der Zuweisung der Beträge für Unterricht und Verwaltung an die Schulsprengel und -anstalten, unter Beachtung der Richtlinien laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, die Fürsorgemaßnahmen zugunsten der Behinderten zu berücksichtigen, die von den Sprengeln und Anstalten getroffen werden.

(4) Die zuständigen Ämter der Abteilungen III und X können - auf entsprechenden Beschluß des Landesausschusses hin - direkt Ausstattungsgegenstände und die erforderlichen speziellen Lehrmittel für die einzelnen Schulen auf Sprengelebene ankaufen; dabei ist Artikel 14/bis, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, eingefügt mit Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, zu berücksichtigen.

(5) Der Landesausschuß kann ferner den Körperschaften, die Landeskindergärten führen, sowie den privaten Kindergärten - außer den von Artikel 7, Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehenen Beiträgen und Zuschüssen - auch Beiträge oder Zuschüsse für den Ankauf von Lehrmitteln für Sondersektionen oder integrierende Sektionen von Kindergärten gewähren oder direkt für die genannten Ankäufe sorgen.

33)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
34)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 14 des L.G. vom 4. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 19 (Spezialisierungskurse)

(1) Um die Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Entwicklung der Persönlichkeit des Behinderten zu fördern, führt die Landesverwaltung theoretische und praktische Kurse zur Ausbildung des Lehrpersonals in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen und in den Berufsausbildungseinrichtungen des Landes sowie zur Ausbildung der Werkerzieher, der Erzieher und der Betreuer durch.

(2) Die Spezialisierungskurse für die Direktoren und die Lehrpersonen der Grund- und Sekundarschulen werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulbehörden durchgeführt. Zu diesen Kursen werden auch die Kindergärtnerinnen zugelassen. Als Referenten der genannten Spezialisierungskurse können auch Experten aus dem deutschsprachigen Ausland beauftragt werden. Diese Experten können auch zu Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommissionen ernannt werden.

(3) Die Kurse für die fachliche Ausbildung der Behindertenbetreuer, der Erzieher und der Werkerzieher sowie des Lehrpersonals der Berufsausbildung werden aufgrund der Vorschriften über die Berufsausbildung durchgeführt.

(4) Nach Anhören des Beirates laut Artikel 5 und 6 oder der zuständigen Unterkommission laut Artikel 6/bis bestimmt die Landesregierung die Modalitäten für die Abwicklung der in Absatz 3 vorgesehenen Kurse und legt die Richtlinien fest, nach welchen die Abschlußprüfungen durchgeführt werden.

(5) Wer vollständige Kurse zur Ausbildung oder zur Spezialisierung auf dem Gebiet der Betreuung, der Erziehung oder des Unterrichtes von Behinderten - auch in anderen Provinzen oder im Ausland - regelmäßig besucht hat, welche wenigstens die gleiche Gesamtstundenzahl haben wie die Kurse laut Absatz 2 und 3, kann zwecks Erlangung des entsprechenden Ausbildungsnachweises zur Abschlußprüfung zugelassen werden. Der Bildungsweg der besuchten Kurse, welche für die Zulassung zur Abschlußprüfung für geeignet befunden werden, sowie das Prüfungsprogramm werden von der Landesregierung bestimmt; dabei ist der Beirat laut Artikel 5 und 6 oder die zuständige Unterkommission laut Artikel 6/bis anzuhören.

(6) Die Landesregierung legt für die Personen, welche in Südtirol einen anderen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet der sozialen Betreuung und der Sozialerziehung erworben haben, die Bedingungen fest, unter welchen sie mit einer geringeren Gesamtstundenzahl zugelassen werden, als für den jeweiligen Kurs vorgesehen ist.35)

35)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.

Art. 20 (Aufgaben der Erzieher und der Betreuer)

(1) (2) (3)36)

(4)37)

(5) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ist festzulegen, wie die Erzieher und Betreuer ihren Dienst zu versehen haben, wobei der Wechsel innerhalb der verschiedenen Einrichtungen und Dienststellen zu gewährleisten ist; mit Durchführungsverordnung wird auch die Überstundenarbeit geregelt. Durch dieselbe Durchführungsverordnung ist das Verfahren näher zu regeln, durch welches öffentlichen und privaten Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, mit denen für diese Zwecke Vereinbarungen abgeschlossen wurden, während der von diesen Institutionen in Zusammenarbeit mit den Landesdiensten veranstalteten Ferienaufenthalte Heimerzieher, Werkerzieher und Betreuer der Behindertenzentren zur Verfügung gestellt werden können.38)

(6) Zu den Bedingungen und mit dem Verfahren, wie sie mit Durchführungsverordnung festzusetzen sind, kann das Erziehungs- und Betreuungspersonal - auf begründeten Antrag hin - auch anderen Schulen im Landesgebiet, die berechtigt sind, rechtsgültige Abschlußzeugnisse auszustellen, oder öffentlichen oder privaten Erziehungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die kostenlos behinderte Schüler aufnehmen.

(7) Die Heimerzieher und die Betreuer sowie die Werkerzieher haben einen Wochenstundenplan einzuhalten, der die gleiche Wochenstundenzahl aufweist wie der für Landesbedienstete des Verwaltungsstellenplanes geltende Stundenplan; innerhalb dieses Stundenplanes ist wenigstens ein Achtel für Beratung, Vorbereitungsarbeiten, Programmerstellung sowie Aus- und Fortbildung zu verwenden. Mit Durchführungsverordnung sind Richtlinien und nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Kategorien von Bediensteten oder einzelne Bedienstete zur Überschreitung der genannten Grenze berechtigt sind; die Gesamtzahl der Wochenstunden wird dadurch nicht berührt.39)

36)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
37)
Omissis.
38)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 16 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56; siehe Art. 45 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56:

Art. 45 (Zusammenhang mit dem Landessozialplan)

Die in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu dem noch zu erlassenen Landessozialplan Südtirols.

39)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 21 (Beauftragtes Erziehungs- und Betreuungspersonal)

(1) Die Erzieher und Betreuer, die im Rahmen der Schulfürsorge tätig sind, werden außer aufgrund von Artikel 27 auch mit unmittelbar durchführbarem Dekret des Landeshauptmanns für ein Schuljahr beauftragt und sind funktionell den Direktoren der in den Abteilungen III und X zuständigen Ämter unterstellt; dabei sind die Erfordernisse zu berücksichtigen, wie sie im Jahresplan, der im Sinne von Artikel 18 vom Landesausschuß zu genehmigen ist, festgestellt werden. Der zuständige Landesrat für öffentlichen Unterricht und Berufsausbildung weist den Erziehern und Betreuern - nach Anhören der erwähnten Direktoren - die Dienststellen in den verschiedenen schulischen und Erziehungseinrichtungen zu.

(2) Um als Erzieher oder Betreuer beauftragt werden zu können, müssen die Bewerber den Ausbildungsnachweis und die Bescheinigungen laut Artikel 28 oder ähnliche Spezialisierungsbescheinigungen vorweisen, die vom Landesausschuß nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 zu bestimmen sind.

(3)40)

(4) Der Landesausschuß legt die Rahmenrichtlinien für die Erstellung und die Anwendung der Rangordnungen fest. Diese sind für ein Schuljahr gültig.

(5) Für Supplenzen oder in besonderen Bedarfsfällen können in der von der Rangordnung laut Absatz 4 angegebenen Reihenfolge auch Aufträge für weniger als ein Schuljahr erteilt werden. In besonderen Bedarfsfällen, die entsprechend im Jahresplan laut Artikel 18 auszuweisen sind, können in der von der Rangordnung laut Absatz 4 angegebenen Reihenfolge auch Aufträge mit gekürztem Stundenplan erteilt werden. Diese Aufträge werden für das ganze Schuljahr anerkannt, wenn sie für einen effektiven Dienst von mindestens sieben Monaten im Schuljahr mit vollem Stundenplan erteilt werden.41)

(6) Steht kein Erziehungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung, das in der Rangordnung aufscheint, können auf Vorschlag der Direktoren der in den Abteilungen III und X zuständigen Ämter für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch andere geeignete Personen direkt beauftragt werden, damit der Betrieb in den Einrichtungen ohne Unterbrechung gewährleistet ist; in diesem Fall kann von den Altersgrenzen sowie von der Ausbildung und der Spezialisierung abgesehen werden; die Aufträge können auch für einen Dienst mit gekürztem Stundenplan erteilt werden.

(7) Wird der Dienst mit gekürztem Stundenplan geleistet, so wird die Besoldung im Verhältnis zu den geleisteten Dienststunden entrichtet.

(8) Die für die Erteilung der Aufträge im Sinne dieses Artikels erforderlichen Unterlagen müssen von den Bewerbern bei der Ernennung von seiten des Landeshauptmanns und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Dienstes eingereicht werden, widrigenfalls der Auftrag verfällt; die Unterlagen sind für das ganze Schuljahr gültig. Auf das beauftragte Personal und auf die Supplenten wird Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, angewandt.

(9) Bei der Erteilung der Aufträge an das Erziehungs- und Betreuungspersonal wird von der Anwendung des Sprachgruppenproporzes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften abgesehen.

(10) Die Erzieher und Betreuer arbeiten in den Kindergärten, Schulen und Erziehungseinrichtungen, in welchen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt wird.

(11) Was das Erfordernis der Zweisprachigkeit angeht, werden die Bestimmungen angewandt, die für die Lehrer der staatlichen Schulen, für das Personal der Kindergärten und für die Lehrer der Schulen und Kurse für Berufsertüchtigung und Berufsausbildung gelten.

40)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
41)
Absatz 5 wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

Art. 21/bis (Ziele der schulischen Integration)

(1) Die schulische Integration zielt darauf ab, die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderung im kommunikativen, sozialen, affektiven und kognitiven Bereich zu entwickeln und zu fördern.

(2) Die Wahrnehmung des Rechts auf Bildung und Erziehung darf nicht durch Lernschwierigkeiten oder Beeinträchtigungen, die sich aus der Behinderung ergeben, geschmälert werden.

(3) Die schulische Integration hat folgende Zielsetzungen:

  1. das Recht auf Erziehung und Bildung des Menschen mit Behinderung in den Abteilungen des Kindergartens, in den allgemeinen Klassen der Schulen jeder Art und Stufe und an den Hochschulen zu gewährleisten,
  2. den Vorrang der Maßnahmen und Programme in jenen Fällen zu gewährleisten, in welchen die einzelne oder mehrfache Behinderung die persönliche Selbständigkeit im Verhältnis zum Alter derart beeinträchtigt hat, daß der Behinderte kontinuierlich und umfassend in bezug auf seine unmittelbar individuellen Bedürfnisse und im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Umwelt betreut werden muß und die Behinderung somit als schwer einzustufen ist,
  3. in Absprache mit dem ärztlich-psychologischen Dienst sowie mit den Eltern dafür zu sorgen, daß für Minderjährige mit Behinderung oder chronisch kranke Minderjährige, die aus gesundheitlichen Gründen die Schule vorübergehend nicht besuchen können, die im individuellen Erziehungsplan vorgesehenen Maßnahmen auch zu Hause durchgeführt werden,
  4. die gezielte Fortbildung des gesamten Schulpersonals auf dem Gebiet der schulischen Integration und die spezifische Fortbildung der Integrationslehrer, der Betreuer und Erzieher zu gewährleisten,
  5. die schulischen Dienste mit den Gesundheitsdiensten, den Sozialfürsorgediensten, den kulturellen Diensten, den Einrichtungen für Sport und Freizeit und den anderen Diensten, die von öffentlichen und privaten Körperschaften in Südtirol geführt werden, in der Planung zu koordinieren.

(4) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Verfahren, die Kriterien und die Modalitäten zur Feststellung der Behinderung, zur Durchführung der Funktionsdiagnostik und zur Erstellung des funktionellen Entwicklungsprofils für die Ausarbeitung des individuellen Erziehungsplanes festgelegt.42)

42)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 21/ter (Verwirklichung der schulischen Integration)

(1) Der schulischen Integration der Kinder und Schüler mit Behinderung in die Abteilungen der Kindergärten und in die Klassen der Schulen jeder Art und Stufe dienen:

  1. die Schulversuche im Sinne des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 13, die in Klassen mit Schülern mit Behinderung durchgeführt werden,
  2. Orientierungshilfen, die für den Schüler mit Behinderung besonders geeignet sind und zumindest ab der ersten Klasse Mittelschule systematisch angeboten werden sollen,
  3. eine flexible Organisation der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit in Hinblick auf die Zusammensetzung der Abteilungen und Klassen - auch in der Form offener Klassen und Abteilungen - gemäß der individualisierten schulischen Planung,
  4. die Erziehungskontinuität zwischen Kindergarten und Schule sowie zwischen den verschiedenen Schulstufen, indem Besprechungen zwischen den Kindergärtnerinnen und den Lehrern sowie zwischen den Lehrern jeder Stufe zwingend vorgesehen werden,
  5. die Möglichkeit, die Pflichtschule bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu besuchen, wobei auf Vorschlag des Klassenrates auch ein dreimaliges Wiederholen einzelner Klassen möglich ist,
  6. die Zuweisung spezialisierter Lehrer für den Stützunterricht in den Schulen jeder Art und Stufe, einschließlich Kindergärten und Berufsschulen,
  7. die Zusammenarbeit der Integrationslehrer mit den Regellehrern in den Abteilungen und Klassen, in welchen diese tätig sind und die Übernahme der gemeinsamen Verantwortung. Die Integrationslehrer nehmen somit teil an der didaktischen- und Erziehungsplanung und an der Erarbeitung und Überprüfung der Tätigkeiten im Kompetenzbereich der Klassenkonferenzen, der Klassenräte und der Lehrerkollegien. Die Integrationslehrer nehmen auch, immer wenn es von Nutzen für die Schüler mit Behinderung erscheint, an den Sitzungen der funktionellen Betreuung und Rehabilitation teil,
  8. die Zuweisung spezialisierten Betreuungspersonals für Menschen mit Behinderung, welches durch fachgerechte Maßnahmen die persönliche und soziale Selbständigkeit sowie die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit des Schülers mit Behinderung in Zusammenarbeit mit dem Lehrpersonal fördert. 43)
43)
Art. 21/ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 21/quater (Bewertung der Leistungen und Prüfungen)

(1) Bei der Bewertung der Schüler mit Behinderung durch die Lehrer ist auf der Grundlage des individualisierten Erziehungsplans anzugeben, für welche Fächer besondere Unterrichtskriterien angewandt wurden und welche stütz- und schulergänzenden Tätigkeiten - teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern - durchgeführt wurden.

(2) In der Pflichtschule werden, auf der Grundlage der Angaben laut Absatz 1, die Prüfungen so gestaltet, daß sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt des Schülers in bezug auf seine Möglichkeiten und seine Ausgangslage zu beurteilen.

(3) In den Oberschulen können Schüler mit Behinderung physischer oder sensorischer Natur gleichwertige Prüfungen ablegen; für die schriftlichen oder graphischen Prüfungsarbeiten steht ihnen mehr Zeit zur Verfügung, und es dürfen Betreuer anwesend sein, die die Schüler mit Behinderung beim selbständigen Arbeiten unterstützen und die Kommunikation erleichtern.

(4) Schüler mit Behinderungen, für welche ein individueller Erziehungsplan erstellt wurde, dessen Zielsetzungen nicht mit den Lehrplänen übereinstimmen, können differenziert bewertet werden. Diese Bewertung ist jedoch nur rechtsgültig im Hinblick auf den weiteren Schulbesuch zwecks Verwirklichung der Zielsetzungen des individuellen Erziehungsplanes.44)

44)
Art. 21/quater wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 21/quinquies (Formen der Koordinierung und der institutionellen Beratung)

(1) An jeder Kindergarten-, Grund-, Mittel- und Oberschuldirektion, in welcher Schüler mit Behinderung eingeschrieben sind, werden Studien- und Arbeitsgruppen eingesetzt, die sich aus Lehrern, Mitarbeitern der Dienste, Vertretern der Familienangehörigen und in den Oberschulen auch aus Vertretern der Schüler zusammensetzen; sie haben die Aufgabe, Initiativen, die der schulischen Integration dienen und in den einzelnen individuellen Erziehungsplänen vorgesehen sind, vorzuschlagen und zu koordinieren.

(2) An jedem der drei Schulämter wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Aufgabe es ist, sich mit den verschiedenen Problemen, die im Zusammenhang mit der schulischen Integration auftreten, auseinanderzusetzen. Sie ist auf den Gebieten der Sonderpädagogik, der Integration der Schüler mit Behinderung, der Fortbildung des Schulpersonals und der Koordinierung von Schule und Landesverwaltung beratend tätig. Zur Festlegung der ordentlichen und außerordentlichen Stützmaßnahmen überprüft die Arbeitsgruppe die diagnostischen Unterlagen und die Unterlagen der Erziehungs- und Unterrichtsplanung, die sich auf die einzelnen Schüler mit Behinderung beziehen.

(3) In der Regel setzen sich die Arbeitsgruppen laut Absatz 2 aus Inspektoren, Direktoren und Lehrern der Schulen jeder Art und Stufe zusammen, die auf dem Gebiet der Integration Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse besitzen. Den Arbeitsgruppen gehören weiters Verwaltungspersonal und Betreuer an. Wenn das Thema es erfordert, können zu den Sitzungen Experten und Spezialisten sowie Vertreter der Elternvereine eingeladen werden.

(4) An jedem Schulamt wird eine Dienststelle für schulische Integration errichtet, die die Schulen in Fragen der schulischen Integration berät. In dieser Dienststelle sind abgeordnete Direktoren oder Lehrer mit einer einschlägigen Fachausbildung sowie Verwaltungspersonal zur Durchführung der Sekretariatsaufgaben tätig.

(5) An der Dienststelle für schulische Integration wird ein Archiv- und Dokumentationszentrum für Lehr- und audiovisuelles Material sowie für spezielle Hilfsmittel und Ausstattungsgegenstände, die dem Schulpersonal je nach Bedarf zur Verfügung stehen, errichtet.45)

45)
Art. 21/quinquies wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 21/sexies (Institutionsübergreifende Koordinierung)

(1) Für die drei Schulämter wird eine einzige Arbeitsgruppe errichtet, die sich zusammensetzt aus:

  1. drei Fachinspektoren, einer für jede Sprachgruppe,
  2. drei Experten für Integration, einer für jedes Schulamt,
  3. drei Experten der lokalen Körperschaften, von denen einer vom Sozialdienst und einer vom Zentrum für Berufsbildung namhaft gemacht und der Dritte von den Gemeinden vorgeschlagen wird,
  4. drei Experten der Sanitätseinheiten, und zwar einem Vertreter des Psychologischen Dienstes, einem Vertreter des Dienstes für Rehabilitation und einem Fachmann in Verwaltungsfragen,
  5. drei Vertretern der auf Landesebene repräsentativsten Elternvereine für Kinder mit Behinderung.

(2) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe laut Absatz 1 bestehen in der Beratung und in der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schulamtsleiter und in der Zusammenarbeit mit den lokalen Körperschaften und den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten in bezug auf den Abschluß und die Überprüfung der Durchführung der Programmabkommen laut Absatz 3 sowie jede andere Initiative zur Integration von Schülern mit Lernschwierigkeiten, einschließlich wissenschaftlicher Untersuchungen und Studien. Die Arbeitsgruppe laut Absatz 1 arbeitet außerdem mit den Arbeitsgruppen laut Artikel 21/quinquies Absatz 2 zusammen.

(3) Zur Koordinierung der Planung der schulischen Dienste mit den Gesundheitsdiensten, den Sozialfürsorgediensten, den kulturellen Diensten, den Einrichtungen für Sport und Freizeit und den anderen Diensten, die in Südtirol von öffentlichen und privaten Körperschaften geführt werden, werden im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen entsprechende Programmabkommen getroffen. Diese Abkommen dienen der Ausarbeitung von individualisierten Erziehungs-, Rehabilitations- und Sozialisationsplänen sowie einer Integration der schulischen mit den ergänzenden außerschulischen Tätigkeiten.

(4) Diese Abkommen können auch Fortbildungskurse vorsehen, die für das Schulpersonal und die Bediensteten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten und der lokalen Körperschaften, die sich mit der Durchführung von individualisierten Erziehungs- und Rehabilitationsplänen befassen, gemeinsam abgehalten werden.

(5)46)

46)
Art. 21/sexies wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3; Absatz 5 wurde später aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

III. TITEL
Gliederung der Dienste

Art. 22 47)

47)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

23 48)

48)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 24 49)

49)
Art. 24 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

IV. TITEL
Personal

Art. 25-37 50)

50)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/f.

V. TITEL
Berufsausbildung

Art. 38 (Aufnahme in Berufsbildungskurse)

(1) Das Land Südtirol verwirklicht die Eingliederung der Menschen mit Behinderung in die ordentlichen Berufsbildungskurse der öffentlichen und privaten Bildungszentren und sorgt auch durch spezifische Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeiten der Berufsbildungszentren dafür, daß Schüler und Lehrlinge mit Behinderung, auf die die allgemeinen Lernmethoden nicht angewandt werden können, einen Beruf erlernen können, wobei in der Regel die Interessen berücksichtigt werden, die aus den im Laufe der schulischen Laufbahn durchgeführten individuellen Erziehungsplänen hervorgegangen sind. Zu diesem Zweck stellen die Berufsbildungszentren die notwendigen Hilfsmittel und Ausstattungsgegenstände zur Verfügung.

(2) Falls der Direktor der Berufsschule oder des Berufsbildungskurses auf Meldung der Lehrer hin feststellt, daß es für den Schüler mit Behinderung besonders schwierig ist, die Schule oder den Kurs zu besuchen, entscheidet über die Zweckmäßigkeit des Verbleibes des Schülers mit Behinderung in der Berufsbildungseinrichtung eine Gruppe von Fachleuten, bestehend aus dem Direktor und dem Klassenrat der Berufsschule oder des Berufsbildungskurses, einem Mitarbeiter der Berufsbildung und dem zuständigen Psychologen.

(3) Die Berufsbildungskurse berücksichtigen die verschiedenen Fähigkeiten und Bedürfnisse des Schülers mit Behinderung durch die Aufnahme in allgemeine Klassen, Sonderkurse, Einführungskurse zur Vorbereitung auf die Arbeit oder in Lehrlingskurse. Neben der vollen Qualifizierung kann die Berufsbildung auch Teilqualifizierungen bescheinigen.51)

51)
Art. 38 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 39 (Berufsfindungs- und Sonderkurse)

(1) Mit dem Berufsfindungskurs, der ein Jahr dauert, sollen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Behinderten ermittelt und gefördert werden, damit dieser daraufhin Sonderkurse für die Ausbildung in einem für ihn geeigneten Arbeitsbereich besuchen kann.

(2) Nach dem Besuch des Berufsfindungskurses, während des Besuchs eines geschlossenen Lehrganges oder nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens gemäß Artikel 38 kann der Behinderte in einen Sonderkurs für die Berufsausbildung aufgenommen werden, der höchstens zwei Jahre dauert. Der Schüler darf den Kurs in der Regel höchstens vier Jahre lang besuchen.

(2/bis) Auf die Teilnehmer an Berufsfindungs- und Sonderkursen werden die für die Berufsausbildung des Landes vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen angewandt.52)

(3) Die Berufsfindungs- und Sonderkurse sind im Sinne des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, in geltender Fassung, jährlich im Kursplan für die Berufsausbildung in den verschiedenen Bereichen vorzusehen. Der Landesbeirat laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1955, Nr. 3, in geltender Fassung, ist durch einen Vertreter ergänzt, der vom Vorsitzenden des Landesbeirates gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes namhaft gemacht wird.

(4) Die Durchführung der in den vorhergehenden Absätzen genannten Kurse wird den für die Berufsausbildung zuständigen Lehrern für Behinderte übertragen und kann Betrieben der öffentlichen Hand oder privaten Betrieben anvertraut werden, sofern diese vom zuständigen Berufsausbildungsinspektorat als geeignet anerkannt sind. Die Unterrichtsmethoden und die Anpassung der Programme an die Lage des behinderten Schülers werden von den Lehrern, von den Fachleuten der Betriebe und von Handwerksmeistern ausgearbeitet; die Letztgenannten müssen einer den Kursen verwandten Berufsgruppe angehören und von den entsprechenden Berufsvertretungen namhaft gemacht werden.

(5) Artikel 11, Absatz 2 wird auch in Hinsicht auf die Berufsfindungs- und Sonderkurse angewandt.

(6) Was Menschen mit Behinderung angeht, für die wegen der Art ihrer Behinderung in der Provinz keine Ausbildung möglich ist, kann der für die Berufsausbildung zuständige Landesrat - auf Vorschlag des Fachausschusses laut Artikel 24, der im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ergänzt wird - die Einschreibung in spezifische Kurse bewilligen, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten durchgeführt werden. Kann in der Provinz keine geeignete Berufsausbildungsmaßnahme geboten werden, kann die Einschreibung in Kurse auch im übrigen Staatsgebiet oder in einem Staat der Europäischen Union genehmigt werden. Die entsprechenden Ausgaben für den Kursbesuch gehen zu Lasten der Landesverwaltung im Sinne des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Förderung der Berufsausbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49; zu den Ausgaben werden auch solche für die Unterkunft und Verpflegung in Heimen oder bei Pflegefamilien gerechnet. Die Bewilligung der Einschreibung und die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben werden mit Dekret des jeweils zuständigen Landesrates für Berufsausbildung verfügt. Zur Zahlung der genannten Kosten können zugunsten bevollmächtigter Beamter Krediteröffnungen zu Lasten der entsprechenden Haushaltskapitel verfügt werden, wobei die bevollmächtigten Beamten befugt sind, Gutscheine zu ihren Gunsten oder Zahlungsanweisungen zugunsten Dritter auszustellen.53)

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kurse werden von Erziehungspersonal der Berufsausbildung durchgeführt, das den Rang eines Behindertenbetreuers mit akademischen Titel, eines diplomierten Behindertenbetreuers oder eines Behindertenbetreuers mit Fachausbildung hat und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dort zugeteilt ist; das erwähnte Personal erhält den jeweils entsprechenden neuen Rang eines Behindertenlehrers mit akademischem Grad, mit Reifezeugnis oder mit Fachausbildung und wird im Rahmen der Berufsausbildung eingesetzt; es stehen ihm die Besoldung und die rechtliche Stellung zu, wie sie den übrigen Lehrern zukommen. Die entsprechenden Planstellen sind im Anhang D zu diesem Gesetz angeführt; zur Besetzung der Stellen, die nach der genannten Einstufung noch frei sind oder frei werden, sind die für die Lehrer der Berufsausbildung vorgeschriebenen Voraussetzungen sowie die Spezialisierung gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, erforderlich. Die Erzieher der Berufsausbildung mit befristetem oder unbefristetem Auftrag behalten diesen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei und erhalten die vorher genannten entsprechenden neuen Ränge.

(8) Aufgrund von Artikel 25, Absatz 2 sowie des vorhergehenden Absatzes sind die entsprechenden Stellen und Ränge für das Erzieherpersonal laut Landesgesetz von 5. Jänner 1978, Nr. 3, samt Beilagen A und B abgeschafft. Ebenso abgeschafft sind die Stellen und Ränge für die Direktoren I. Klasse für Behindertenbetreuung sowie jene für Behindertenbetreuer.

(10) Den Schülern, welche die Kurse laut diesem Artikel besuchen, wird ein offizielles Attestat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Berufsbildung ausgestellt.54)

(11) Falls aufgrund des ärztlichen, psychologischen oder pädagogischen Gutachtens eine spezifische Ausbildung durch Kurse, die nicht im Jahresplan vorgesehen sind, notwendig ist, kann ein individuell gestalteter Kurzkurs abgehalten werden.55)

52)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 43 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.
53)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
54)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.
55)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 40 (Auf die Person abgestimmte Maßnahmen)

(1) Um dem Behinderten eine angemessene Berufsausbildung zu gewährleisten, stimmen die Lehrer der vom Behinderten besuchten Klasse oder des Kurses den Unterricht auf die Fähigkeiten des Behinderten ab; sie können dabei von Behindertenlehrern und -betreuern unterstützt werden.

(2) Handelt es sich um einen behinderten Lehrling, so hält ein Heimerzieher oder ein Lehrer gemäß vorhergehendem Absatz die Beziehungen zum Handwerksmeister aufrecht, um mit diesem das Ausbildungsprogramm des Schülers festzulegen und die Ausführung des Programmes zu vereinbaren sowie um den Behinderten fachlich und erzieherisch zu betreuen.

Art. 41 (Berufsumschulung)

(1) Zu den Weiterbildungsmaßnahmen gehören auch solche zugunsten behinderter Arbeiter, die bereits eine berufliche Ausbildung haben.

(2) Im Sinne der Landesgesetze vom 27. August 1962, Nr. 9, und vom 10. August 1977, Nr. 29, in jeweils geltender Fassung, können Umschulungskurse für behinderte Personen und solche, die wegen Invalidität, Krankheit oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes in eine neue Arbeit eingeführt werden müssen, eingerichtet werden.

(3) Die Umschulung kann auch in eigens dazu errichteten Dienststellen oder Betrieben nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 erfolgen.

(4) Die Umschulung kann auch zugleich mit der körperlichen Rehabilitation erfolgen, wenn dies in einzelnen Fällen möglich ist.

VI. TITEL
Schlußbestimmungen

Art. 42 (Errichtung der Behindertenzentren)

(1) Der Landesausschuß hat für die Errichtung folgender Behindertenzentren - mit angeschlossenen Heimen und Behindertenwerkstätten - zu sorgen, die für die angeführten Einzugsgebiete zuständig sind:

  1. Bozen-Stadt;
  2. Bozen-Umgebung, Seitentäler und Gröden;
  3. Überetsch und Unterland;
  4. Brixen, Eisacktal samt Seitentälern;
  5. Bruneck, Pustertal, Gadertal samt Seitentälern;
  6. Meran, Burggrafenamt, Passeiertal, Ultental samt Seitentälern;
  7. Schlanders, Vinschgau samt Seitentälern. 56)

(2) Damit die Einrichtungen möglichst gut aufgebaut und gebietsmäßig verteilt werden, führt der Landesausschuß innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Untersuchung über die Problematik der Behinderten durch, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.

56)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.

Art. 43-45 50)

50)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/f.

Art. 46   delibera sentenza

(1)57)

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 werden den Mitgliedern der Sanitätskommissionen laut Artikel 10 und 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sowie den Mitgliedern der Sanitätskommission über die Überprüfung der Voraussetzungen für die Betreuung der Zivilinvaliden die Sitzungsgelder gemäß Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, in geltender Fassung, ausgezahlt.58)

(2/bis) Jedem Mitglied der genannten Kommissionen wird außer den Sitzungsgeldern eine Vergütung von 10.000 Lire für jede Diagnose gezahlt. Für Mitglieder, die zwar nicht bei der Südtiroler Landesverwaltung, wohl aber bei einer anderen öffentlichen Verwaltung im Dienst stehen, wird die erwähnte Vergütung auf 3000 Lire herabgesetzt, wenn die Sitzungen der Kommission während der normalen Dienstzeit beginnen, durchgeführt werden oder enden. Auf die Bediensteten der Landesverwaltung ist das Landesgesetz vom 24. Oktober 1984, Nr. 14, anzuwenden.58)

(3)59)

(4) Was die Bereitstellung von Prothesen und die spezifische gesundheitliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, angeht, sind jeweils die Sanitätseinheiten für ihr Einzugsgebiet im Sinne von Artikel 4, Buchstabe m), des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, zuständig; dabei ist eine weitgehende Dezentralisierung der Verwaltungs- und Facheinrichtungen, die für diese Aufgaben zuständig sind, anzustreben.

(5) Die Sozialhilfeleistungen zugunsten der Kriegs- und der Dienstversehrten werden von den Trägern der sozialen Dienste nach den Kriterien und Modalitäten gewährt, wie sie von der Durchführungsverordnung zu Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, festgelegt sind.60)

(6) (7) (8)59)

massimeBeschluss vom 25. März 2014, Nr. 357 - Angleichung der Tarife für spezifische und ergänzende Leistungen zugunsten der Kriegs- und Dienstinvaliden und gleichgestellten Kategorien für das Jahr 2014
57)
Absatz 1 enthält Änderungen und Ergänzungen zum L.G. vom 17. September 1973, Nr. 59.
58)
Der ursprüngliche Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22.
59)
Die Absätze 3, 6, 7 und 8 enthalten Änderungen und Ergänzungen zum Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, und zum Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 19.
60)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 47 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die Artikel 1 bis 33 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, samt Anlage A dazu sowie die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 11 des Landesgesetzes vom 16. August 1980, Nr. 33, samt Anlagen B/I, B/II, B/III dazu, sind außer Kraft gesetzt.

(2) Das in der Anlage A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, unter der Nr. 39 angeführte Amt ist abgeschafft.

(3) Der mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, errichtete Sonderbetrieb ist aufgelöst; das Land und die Sanitätseinheiten treten für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein, die der Sonderbetrieb im Zusammenhang mit den von ihm geführten Einrichtungen eingegangen ist.

(4) Die Organe des genannten Sonderbetriebes bleiben nur mehr so lange im Amt, bis sie die Rechnungslegung vorbereitet und überprüft und den entsprechenden Beschluß gefaßt haben; die Rechnungslegung muß innerhalb der auf die Beschlußfassung folgenden drei Monate dem Landesausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden.

(5) Der Kassenbestand und die Einnahme- und Ausgabenreste, die aus der im vorhergehenden Absatz genannten Rechnungslegung hervorgehen, werden auf den Landeshaushalt übertragen. Die zuständigen Organe und Ämter des Landes sind befugt, noch vor der Rechnungslegung die Passiva des aufgelösten Sonderbetriebes zu Lasten des Landeshaushaltes festzustellen und auszuzahlen, soweit die Ausgaben mit entsprechenden Akten zweckgebunden worden sind.

Art. 48-55 50)

50)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/f.

Art. 56-57 61)

61)
Omissis.

Art. 58

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ANLAGE A, B, C50)

50)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/f.
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