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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 201)
Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten
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Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

Art. 9 (Führung der Behindertenzentren)

(1) Jedes Behindertenzentrum wird von einem eigenen Ausschuß geführt; dieser wird vom Landesausschuß ernannt und setzt sich zusammn aus:

  1. dem Verantwortlichen des Zentrums,
  2. zwei vom Personal gewählten Bediensteten des betreffenden Zentrums,
  3. drei Vertretern der Personen, die Anspruch auf die Leistungen des Zentrums haben; bei einer dieser Personen soll es sich nach Möglichkeit um eine solche handeln, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nimmt; sie werden von den betroffenen Vereinigungen namhaft gemacht; kommen die Vereinigungen zu keinem gemeinsamen Entschluß, so wählt der Landesausschuß die Vertreter unter den von ihnen vorgeschlagenen Personen aus,
  4. einem Vertreter der örtlich zuständigen Sanitätseinheit,
  5. einem Fürsorger des Landessozialdienstes. 13)

(2) Der Führungsausschuß des Behindertenzentrums wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, und er bleibt drei Jahre lang im Amt; seine Zusammensetzung muß dem Sprachgruppenverhältnis entsprechen, das bei der letzten allgemeinen Volkszählung im jeweiligen Einzugsgebiet des Behindertenzentrums gegeben war; das jeweilige Einzugsgebiet umfaßt mehrere Gemeinden, die mit Durchführungsverordnung in diesem Gesetz zu bestimmen sind.

(2/bis) Das Amt des Vorsitzenden ist mit dem Amt des Verantwortlichen des Zentrums unvereinbar. Dem Vorsitzenden steht eine Vergütung zu, deren Ausmaß die Vergütung nicht überschreiten darf, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Region den Präsidenten der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen der zweiten Kategorie zusteht. Das Ausmaß der Vergütung wird mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.14)

(3) Mit der Betreuung, der Erziehung und anderen Aufgaben werden vorwiegend Betreuer und Erzieher betraut, deren Muttersprache die der Betreuten ist; in Hinsicht auf das genannte Personal, das in den Stellenplänen laut Anlagen C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz eingestuft ist, ist Artikel 21 letzter Absatz anzuwenden. Ist nicht genug Personal laut Anlagen, C/I, C/II und C/III vorhanden, so können die erwähnten Arbeiten auch von entsprechendem Personal laut Anlage B verrichtet werden.

(4) Der Führungsausschuß:

  1. arbeitet die Geschäftsordnung des Behindertenzentrums aus,
  2. ergreift Maßnahmen nach dem Jahres- und dem Dreijahresprogramm, die vom Landesausschuß zu genehmigen sind,
  3. schlägt dem Landesausschuß die Errichtung von zusätzlichen Einrichtungen oder von Außenstellen vor,
  4. fördert und organisiert Freizeitbeschäftigung und sportliche und kulturelle Betätigung für die Behinderten, und zwar entweder direkt oder durch den Abschluß entsprechender Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen,
  5. beschließt im Rahmen der vom Landesausschuß bereitgestellten Mittel:
    1. die Ausgaben im Zusammenhang mit der Führung der Heime, die den Behindertenzentren angeschlossen sind,
    2. die Ausgaben für Leistungen, die anstelle der Unterbringung in Heimen erbracht werden (Unterbringung bei Familien, Unterbringung in anderen Betreuungseinrichtungen, in Pensionaten, Beherbergungsstätten, Verpflegung in Gaststätten, Ausspeisungen u.ä.),
    3. den Kauf und die Instandhaltung der wissenschaftlichen und technischen Ausstattung, des Lehrmaterials und der Einrichtung,
    4. die unter Buchstabe d) genannten Maßnahmen,
    5. Ein- und Verkäufe sowie Aufträge im Zusammenhang mit der Produktion in den Behindertenwerkstätten,
    6. die Auszahlung eines Taschengeldes an die Behinderten, die in den Werkstätten arbeiten; der Höchstbetrag des Taschengeldes ist vom Landesausschuß jährlich festzulegen,
  6. sorgt im Sinne des D.P.R. vom 30. Juni 1965, Nr. 1124; in geltender Fassung, für die Versicherung des Personals der Behindertenzentren sowie der Personen, welche die Dienstleistungen derselben in Anspruch nehmen, gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  7. nimmt Anspruchsberechtigte in die Einrichtungen des Behindertenzentrums auf; allfällige Ablehnungen müssen begründet werden und können beim Landesausschuß angefochten werden; dieser trifft die endgültige Entscheidung nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24.

(5) Der Landesausschuß beschließt den Ankauf oder die Errichtung von Gebäuden für die Unterbringung der Behindertenzentren; zu diesem Zweck bewilligt er auch den Abschluß von Verträgen zur Miete von Liegenschaften. Das unbewegliche Vermögen wird von den zuständigen Ämtern der Landesverwaltung verwaltet.

(6) Jedes Behindertenzentrum hat Anspruch darauf, daß die Sekretariatsarbeiten erledigt werden. Jedes Behindertenzentrum hat die in Absatz 4 Buchstabe e) vorgesehenen Aufgaben in Regie durch einen bevollmächtigten Beamten zu erledigen. Die für das Sekretariat zuständige Person ist Schriftführer des Behindertenzentrums.

13)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
14)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.
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