(1) Das Land Südtirol gewährleistet für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personenkategorien je nach Art der Behinderung:
- Leistungen im Bereich der Schulfürsorge gemäß dem II. Titel,
- die Errichtung und Führung von Behindertenzentren; diese Zentren sind in mehreren Ortschaften Südtirols einzurichten und mit geeigneten Einrichtungen für Erziehung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung auszustatten,
- Maßnahmen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten, Erholung, Sport und Beschäftigungstherapie,
- die Berufsausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt,
- Hilfe bei der Zuweisung und/oder behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung,
- dem Einsatz von Sozialassistenten.
(1/bis) Die Aufgaben gemäß Absatz 1 werden vom Land Südtirol direkt ausgeübt oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen. Diese Zusammenarbeit ist, was die in den Programmen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) hervorzuhebenden Grunddienste betrifft, durch eigene Vereinbarung zu regeln oder, was die anderen Dienste angeht, durch die Gewährung von Beihilfen und Beiträgen laut den einschlägigen Bestimmungen zu fördern.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Bedingungen und der Rahmen der Betreuung, getrennt nach den einzelnen Bereichen laut Absatz 1, festgelegt; in dieser wird außerdem die Einweisung der Menschen mit Behinderung in die von den Sozialdiensten geführten Behindertendienste geregelt. In jedem Fall wird das Recht gewährleistet, die geeignetsten Dienste auch außerhalb des Bezirks auszuwählen. Was die Maßnahmen betrifft, deren Durchführung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Gemeinden delegiert ist, wird in der Durchführungsverordnung die institutionelle und organisatorische Ordnung der Trägerkörperschaften ebenso berücksichtigt wie die Organisationsformen der Sozialdienste, die im Rahmen der Neuordnung dieser Dienste eingeführt wurden.
(3) Die Maßnahmen im sozialen Bereich und die finanziellen Fürsorgemaßnahmen, die von den zuständigen Stellen der Landesverwaltung und anderer öffentlicher Körperschaften getroffen werden, bleiben aufrecht; der Landesausschuß sorgt für die nötige Koordinierung.10)