(1) Der Landesausschuß koordiniert die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen und die Einrichtungen, die vom Land direkt oder von vertraglich gebundenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen geführt werden, mit den Diensten der Sanitätseinheiten und der Sozialfürsorge-, Berufsausbildungs-, Schulfürsorge- und Grundfürsorgeeinrichtungen; zu diesem Zweck kann er Richtlinien für die zuständigen Organe und Ämter erlassen.
(2) Der Landesausschuß ist dafür zuständig:
(3) Die Landesräte haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
(4) Die Verträge im Zusammenhang mit den in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Maßnahmen werden vom Direktor der Abteilung VIII abgeschlossen, sofern sie eine Ausgabe oder Einnahme von mehr als 500 Millionen Lire mit sich bringen, oder vom Direktor des Amtes für Verwaltung laut Artikel 23, wenn sie mit einer Ausgabe oder Einnahme bis zu 500 Millionen Lire verbunden sind. Die Verträge werden vom zuständigen Landesrat genehmigt, welcher für die Zweckbindung des entsprechenden Betrages oder für die Feststellung der Einnahme sorgt.