(1) Der Landesausschuß errichtet in mehreren Ortschaften Südtirols im Rahmen des entsprechenden Programms Behindertenzentren; dabei handelt es sich um Behindertenwerkstätten, Heime, Wohngemeinschaften, andere Arten von geschützten Wohnungen und allfällige weitere geeignete Einrichtungen und auch offene Erziehungs-, Bildungs- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen für soziale Betreuung und für Freizeitgestaltung.
(2) Die Einrichtungen der Behindertenzentren müssen eine möglichst gute Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten und der Allgemeinheit zugänglich sein; räumlich sind sie deswegen vorzugsweise so zu verteilen, daß Wohnstrukturen in den Wohnbauzonen oder in den für öffentliche Einrichtungen vorgesehenen Zonen vorgesehen werden, Arbeits- und Beschäftigungsstrukturen in den Handwerks- und Industriezonen oder ebenfalls in den für öffentlichen Einrichtungen vorgesehenen Zonen. Bei der Einrichtung der Behindertenzentren ist auf die Altersstufen der Betreuten Rücksicht zu nehmen. Die Sanitätseinheiten müssen den Behindertenzentren den erforderlichen ärztlichen Beistand einschließlich der zahnärztlichen Betreuung gewährleisten. Nähere Bestimmungen über die Erbringung der entsprechenden Leistungen werden, sofern notwendig, durch eigene Vereinbarungen getroffen.
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(4) Um es den Behindertenzentren zu ermöglichen, eine enge Zusammenarbeit und einen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit anderen ähnlichen Organen zur Förderung der Entwicklung der Einrichtungen und Methoden in der Fürsorge zu pflegen, kann der Landesausschuß die Teilnahme der Zentren oder der einzelnen Einrichtungen an interregionalen oder ausländischen Verbänden bewilligen; dadurch werden die staatlichen Kompetenzen nicht berührt. Die betreffenden Mitgliedsbeiträge werden aus den Mitteln des Landeshaushaltes gezahlt.12)