(1) Die Dienste der Sozialsprengel laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13 bieten den Bürgern, welche vorübergehend oder dauernd in ihrer persönlichen Selbständigkeit schwer beeinträchtigt sind, persönliche Hilfsdienste an, wenn die Beeinträchtigung nicht durch technische Hilfs- und Informationsmittel, Prothesen oder andere Formen der Unterstützung überwunden werden kann, die die Unabhängigkeit und die Integration erleichtern, einschließlich des Dolmetscherdienstes für gehörlose Bürger, des Informationsdienstes für die Bürger und der häuslichen Betreuung.
(2) Die Dienste der Sozialsprengel können durch die in Südtirol bestehenden Gesundheitsdienste und die anderen sozialen Dienste ergänzt werden und können die Mitarbeit in Anspruch nehmen von:
(3) Das Personal laut Absatz 2 muß eine einschlägige Ausbildung nachweisen.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben laut Absatz 1 können die Dienste der Sozialsprengel Vereinbarungen mit ehrenamtlich tätigen Organisationen treffen.30)