(1) Das Land stellt sich die Aufgabe, gegen Behinderungen physischer, psychischer und sensorieller Natur spezifisch vorzubeugen sowie die Behinderten zu heilen und zu betreuen; anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben oder sich dort ständig aufhalten.
(2) Das Land:
- gewährleistet die volle Achtung der menschlichen Würde sowie die Rechte auf Freiheit und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung und fördert dessen vollständige Eingliederung in Familie, Schule, Arbeit und Gesellschaft,
- beugt jenen Umständen vor bzw. beseitigt sie, die die Entwicklung der Person, die Erreichung der höchstmöglichen Selbständigkeit und die Teilnahme des Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sowie die Realisierung der bürgerlichen, politischen und vermögensrechtlichen Rechte verhindern,
- verfolgt die funktionelle und soziale Rehabilitation der Personen mit einer Behinderung physischer, psychischer und sensorischer Natur und gewährleistet die Dienste und Leistungen für Prävention, Heilung und Rehabilitation der Behinderungen sowie den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Menschen mit Behinderung,
- ergreift Maßnahmen zur Überwindung der Ausgrenzung und des sozialen Ausschlusses des Menschen mit Behinderung. 2)
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen und Einrichtungen erstrecken sich auf die ganze Provinz Bozen; eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Sozial-, Gesundheits- und schulischen Einrichtungen und mit denen für die Berufsausbildung ist vorzusehen; die erwähnten Einrichtungen ersetzen nicht die Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen oder Privatpersonen, die in diesen Bereichen freiwillig tätig sind.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwierigkeiten, Beziehungsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind.3)
(4/bis) Der Mensch mit Behinderung hat ein Recht auf all jene Leistungen, die für ihn in bezug auf die Art und das Ausmaß der Behinderung, in bezug auf die individuellen Fähigkeiten und auf die Wirksamkeit der therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen festgelegt wurden.4)
(4/ter) Falls eine oder mehrere Behinderungen die persönliche Selbständigkeit, entsprechend dem jeweiligen Alter, derart beeinträchtigt haben, daß sich eine ständige, kontinuierliche und umfassende Betreuung auf individueller oder Beziehungsebene als nötig erweist, so spricht man von einer schwerwiegenden Situation. Die als schwerwiegend anerkannten Situationen haben Vorrang bei den Programmen und den Maßnahmen der öffentlichen Dienste.5)
(5) Die in den Artikeln 4 und 16 angeführten Leistungen im Bereich der Schulfürsorge sowie die Benützung der entsprechenden Einrichtungen sind für Schüler der Pflichtschulen kostenlos.6)
(6) Auf den Zugang zu den Leistungen und Diensten, deren Verwaltung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Gemeinden delegiert ist, sowie auf die Beteiligung an den Kosten wird Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13angewandt.7)
(7)8)