(1) Bei der Betreuung in den Heimen, die den Behindertenzentren angeschlossen sind, ist der Grundsatz zu beachten, daß der Behinderte soweit als möglich in die Familie und in die Gesellschaft eingegliedert werden soll; mit der Betreuung werden Erzieher und Betreuer beauftragt.
(2) In das Heim können Behinderte aufgenommen werden, die
- den täglichen Beförderungsdienst nicht in Anspruch nehmen können, weil ihre Familie von der Schule, von den Einrichtungen für die Berufsausbildung oder von der Behindertenwerkstätte, die der Behinderte besucht, zu weit entfernt wohnt,
- vorübergehend in ein Heim eingewiesen werden müssen, weil ihre Familie in Schwierigkeiten ist oder weil sie eine besondere Therapie benötigen,
- sich dauernd im Heim aufhalten müssen, weil ein Aufenthalt in der Familie unmöglich ist und andere Maßnahmen wie Unterbringung in einem Tagesheim oder bei einer Pflegefamilie oder Betreuung zu Hause oder andere im Gesundheits- und Betreuungsplan vorgesehene Maßnahmen nicht genügen. Bis zur Verwirklichung des Landessozialplanes sind die Behindertenzentren befugt, ihre institutionellen Fürsorgeleistungen durch das ihnen zugewiesene Personal auch außerhalb ihrer Einrichtungen zu erbringen. 19)
(3) Die Landesverwaltung und die anderen Körperschaften und Organe, die laut Gesetz zuständig sind, treffen, außer den im Sinne dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen, solche für die Betreuung zu Hause sowie finanzielle Grundfürsorgemaßnahmen im Sinne der Landesgesetze vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, und vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in jeweils geltender Fassung.
(4) Allfällige günstigere Bedingungen, die von diesem Gesetz zugunsten Behinderter festgesetzt sind, bleiben aufrecht.