(1) In den Behindertenzentren stehen Behindertenwerkstätten zur Verfügung, um den Betreuten damit die Ausübung einer ihrer Behinderung angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
(2) In den Behindertenwerkstätten werden besonders ausgestattete Arbeitsplätze geschaffen, um die Arbeitskraft des Behinderten sinnvoll einzusetzen; Zweck dieser Werkstätten ist es, dem Behinderten eine bessere Erziehung und berufliche Ausbildung zu geben, damit er sich nach Möglichkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt zurechtfindet. Mit diesen Werkstätten soll den Behinderten, die sonst keine geeignete Erziehung oder Beschäftigung finden, die Möglichkeit geboten werden, sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten gemeinsam aktiv zu betätigen. Den in den Werkstätten tätigen Behinderten steht ein Taschengeld zu, dessen Höhe nach Artikel 9 festgelegt wird und das in keinem Fall weniger als 30.000 Lire im Monat ausmachen darf; bei der Festlegung sind die Einnahmen aus dem Verkauf der Erzeugnisse der Werkstätten sowie die Fähigkeiten der einzelnen Behinderten zu berücksichtigen. Das Amt für Verwaltung laut Artikel 23 hat dafür zu sorgen, daß die in den Werkstätten tätigen Behinderten aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden.
(3) Die Behindertenzentren sind befugt, durch einen bevollmächtigten Beamten in Regie Material einzukaufen, Erzeugnisse zu verkaufen und Aufträge von Dritten zu übernehmen.
(4) Für den Verkauf der Erzeugnisse im Einzel- oder im Großhandel brauchen die Behindertenzentren und Einrichtungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 keine Handelsbewilligung. Die genannten Organisationseinheiten sind außerdem befugt, in derselben Weise Erzeugnisse, welche in den Einrichtungen für psychisch Kranke bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten hergestellt werden, zu verkaufen. Weiters können die Patienten ihre selbstgebastelten Erzeugnisse bei den genannten Organisationseinheiten zum Materialpreis erwerben.
(5) Nach entsprechender Bewilligung durch den Landesausschuß vergibt das Amt für Verwaltung laut Artikel 23 durch private Arbeitsverträge Aufträge an Fachleute und Arbeiter, sofern dies für den Betrieb der Behindertenwerkstätte erforderlich ist. Der Direktor des erwähnten Amtes ist ermächtigt, für die Zeiträume, in denen die genannten Bediensteten aus den im Vertrag vorgesehenen Gründen - auch aufgrund eines ordentlichen Urlaubes - abwesend sind, auf begründeten Antrag des zuständigen Verantwortlichen des Behindertenzentrums unmittelbar eine entsprechende Anzahl an Personal ersatzweise zu beauftragen.
(6) Die Behindertenwerkstätten stehen Behinderten offen, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben oder sich dort ständig aufhalten und
- während des Besuchs eines Berufsfindungs- oder eines Sonderkurses - oder im Anschluß daran - nicht als geeignet erklärt werden, eine berufliche Befähigung zu erlangen;
- das 18. Lebensjahr überschritten haben und auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden;
- infolge eines Unfalls oder der Schwere ihrer Behinderung oder einer Verschlimmerung derselben nicht mehr arbeitsfähig sind.
(7) Mit dem Besuch der Behindertenwerkstätten und mit der Arbeit in diesen gehen die vom Behindertenzentrum betreuten Personen kein Dienstverhältnis ein.
(8) Die Behindertenwerkstätten stehen den Behinderten in der Regel bis zu ihrem 55. Lebensjahr offen.
(9) Zur praktischen Durchführung der Betreuung laut diesem Artikel können Stellen für Werkstattbesucher auch in öffentliche und private Betriebe verlegt werden. In diesem Fall schließt die Verwaltung Vereinbarungen über die Anvertrauung mit Betrieben ab, die sie für geeignet hält.
(10) Mit Durchführungsverordnung sind nähere Bestimmungen über die erforderlichen Eigenschaften von Betrieben, denen Betreute anvertraut werden, festzulegen; außerdem sind Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur fachlichen und pädagogischen Beratung sowie die Art und Weise der Überwachung zu regeln, für welche das örtlich zuständige Behindertenzentrum zu sorgen hat.
(11) Aufgrund spezifischer Vereinbarungen kann die Landesverwaltung für Projekte zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung in öffentlichen und privaten Betrieben und Körperschaften Arbeitsplätze für jene Personen schaffen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind und die nicht bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung gearbeitet haben.15)
(12) Die Behindertenwerkstätten sind befugt, im Auftrag Dritter Arbeiten und Dienstleistungen auch außerhalb ihrer Einrichtung durchzuführen.16)