(1) Um den Gehörlosen28) den Zugang zum öffentlichen Fernsprechdienst über das Telefonnetz zu sichern, vergibt der Landesausschuß an gehörlose 28) Bürger, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben, Zuschüsse für den Ankauf von Schreibtelefonen.
(2) Der Zuschuß kann an die gehörlosen 28) Fernsprechteilnehmer oder an Familienangehörige ausgezahlt werden, mit denen der mindestens zwölfjährige Gehörlose 28) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Vergabe von Zuschüssen an Gehörlose 28) für den Ankauf der für den privaten Gebrauch bestimmten Schreibtelefone wird durch die Gewährung von Zuschüssen für die taubstummengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, nicht ausgeschlossen.
(4) Der zulässige Höchstbetrag der Ausgabe wird durch Beschluß des Landesausschusses festgelegt und periodisch angepaßt.29)