Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Sollte ein Abgeordneter trotz zweimaligen im Verlauf ein und derselben Sitzung ausgesprochenen Ordnungsrufes in seinem Verhalten verharren, muß der Präsident seinen Ausschluß aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.
(2) Besagte Maßnahmen können auch unabhängig von vorhergehenden Ordnungsrufen ergriffen werden, falls der Abgeordnete Unruhen oder Störungen im Landtagssaal verursacht, sich zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinreißen läßt oder sonstige besonders schwerwiegende Handlungen verübt.
(3) Der Präsident muß den betroffenen Abgeordneten ausdrücklich auf die Art der über ihn verhängten Disziplinarstrafe aufmerksam machen und diese gleichzeitig begründen.
(4) Für den Ausschluß aus dem Landtagssaal und für den Verweis werden die Bestimmungen gemäß Absatz 4 des vorhergehenden Artikels 69 angewandt.