Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Jede öffentliche Sitzung wird auf Tonband aufgezeichnet; solange dies technisch erforderlich ist, werden die Aufzeichnungen abgeschrieben. Eine Kopie der Aufnahme bzw. der Abschrift wird von Amts wegen jeder Landtagsfraktion übermittelt. Auf Antrag kann auch jeder Abgeordnete eine Kopie der Aufzeichnung bzw. deren Abschrift erhalten.
(2) Die Tonbänder oder Abschriften sind beim Landtag mit Inhaltsverzeichnis und dem entsprechenden Protokoll aufzubewahren. Eine Kopie davon ist der Landesverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben.