Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Der Landtag kann jedoch auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten und zur Behandlung von Fragen, die Einzelpersonen betreffen, den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. Vor der Abstimmung können jeweils zwei Abgeordnete dafür und zwei Abgeordnete dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.