Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Außer den Abgeordneten dürfen während der Sitzungen nur die zuständigen Bediensteten des Landtages und die vom Präsidenten dazu eigens ermächtigten Personen den Sitzungssaal betreten.
(2) Die Öffentlichkeit und die Medienvertreter haben Zutritt zu den Tribünen des Sitzungssaales und gegebenenfalls zu den Nebenräumen des Landtagssaales. Die Art der Zulassung wird vom Präsidenten geregelt.
(3) Zuwiderhandelnde kann der Präsident von der Tribüne und von den Nebenräumen des Landtagssaales verweisen, wobei er sich der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane bedient.
(4) Im Sitzungssaal und auf den Tribünen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen nicht erlaubt.