Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Über jede öffentliche Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das nur die Maßnahmen und die Beschlüsse des Landtages enthalten darf und die Verhandlungsgegenstände sowie die Namen der Redner und das Ergebnis der Abstimmungen anzuführen hat.
(2) Über jede nicht öffentliche Sitzung wird von einem der Präsidialsekretäre ein möglichst kurz gefaßtes Protokoll erstellt, und zwar ohne Einzelheiten über die betroffene Person oder über Tatbestände, wenn durch deren Angabe die Gründe, welche zur Abhaltung einer nicht öffentlichen Sitzung geführt haben, zunichte gemacht werden. Jeder Abgeordnete kann beantragen, daß ein Teil seiner Erklärungen im Protokoll vermerkt wird. Das Protokoll wird dem Landtag in einer nicht öffentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und sodann versiegelt und archiviert.
(3) Die Protokolle der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden nach ihrer Genehmigung vom Präsidenten und den Präsidialsekretären unterzeichnet und im Landtagssekretariat verwahrt.