Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Dem Antrag des Einbringers auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes gibt der Präsident in der Regel statt. Dies gilt auch für Anträge, die von anderen Abgeordneten im Einvernehmen mit dem Einbringer gestellt werden.