Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Wird ein Abgeordneter im Verlauf einer Debatte solcher Handlungen bezichtigt, die er für ehrenrührig hält, kann er vom Präsidenten des Landtages zur Untersuchung und Beurteilung der Beschuldigungen die Bestellung einer Untersuchungskommission gemäß Artikel 25 beantragen.
(2) Der Präsident räumt der Kommission eine Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse ein und gibt dem Landtag die Ergebnisse in der nächsten, auf die Vorlage der Ergebnisse folgenden Sitzung bekannt.