Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Stellungnahmen zur Abwicklung der Tagesordnung, zur Geschäftsordnung, zum Arbeitsfortgang sowie zur Reihenfolge der Abstimmungen haben Vorrang gegenüber der Hauptfrage. Bei der entsprechenden Diskussion dürfen nur je zwei Redner jeweils höchstens fünf Minuten dafür bzw. dagegen sprechen.
(2) Über einen allfälligen Antrag in Zusammenhang mit dem Verfahren entscheidet der Präsident, Verlangt jedoch ein Abgeordneter die Abstimmung im Landtag, erfolgt diese in offener Form.