Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Weicht ein Abgeordneter von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn der Präsident zur Sache. Entspricht der Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm der Präsident das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.