Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Verweis bewirkt das Verbot, den Landtagssaal für die nächste und für höchstens vier aufeinanderfolgende Sitzungen zu betreten.
(2) Die Anzahl der Sitzungen, während welcher der mit Verweis belegte Abgeordnete ausgeschlossen bleibt, wird vom Präsidenten nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagen und vom Landtag ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung beschlossen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Abgeordneten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Abgeordneten muß dieser vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden für höchstens fünf Minuten angehört werden; ist diese Zeit verstrichen, muß er die Sitzung des Kollegiums verlassen.