Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Unterbrechungen eines Redners, Zwiegespräche zwischen Abgeordneten oder andere Verhaltensweisen, die die Ordnung stören, sind nicht statthaft.
(2) Jede Anschuldigung, welche die Ehre verletzen könnte sowie jeder persönliche Angriff stellen ebenfalls eine Verletzung der Ordnung dar.
(3) Stört ein Abgeordneter die Ordnung durch Verhaltensweisen, wie sie in Absatz 1 und 2 beschrieben sind, ruft ihn der Präsident namentlich zur Ordnung. Beim zweiten oder bei einem allfälligen weiteren Ordnungsruf macht ihn der Präsident auf die Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Artikels 70 aufmerksam.
(4) Der zur Ordnung gerufene Abgeordnete kann dem Landtag gegenüber eine persönliche Erklärung von einer Dauer von höchstens fünf Minuten abgeben; weist er den vom Präsidenten ausgesprochenen Ordnungsruf zurück, so fordert dieser den Landtag auf, ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung über die Bestätigung oder den Widerruf des Ordnungsrufes zu entscheiden.