Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Präsident des Landtages erklärt die Sitzung für eröffnet und für geschlossen.
(2) Der Präsident erklärt die Sitzung für eröffnet und ersucht um den Namensaufruf der Abgeordneten. In der Folge gibt er die Namen der entschuldigt Abwesenden bekannt.
(3) Sodann wird mit der Verlesung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung fortgefahren, das ohne Abstimmung als genehmigt gilt, sofern keine Einwände erhoben werden.
(4) Zum Zwecke der Richtigstellung des Protokolls kann jeder Abgeordnete für die Dauer von höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. Über die Anträge auf Richtigstellung des Protokolls entscheidet der Landtag in offener Abstimmung.
(5) Hierauf gibt der Präsident dem Landtag folgendes bekannt: