Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 kann der Landtag auf Antrag über die Vorverlegung eines Punktes der Tagesordnung in offener Abstimmung beschließen. Die Begründung des Antrages ist zulässig. Ein Abgeordneter kann dafür und einer dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.