Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, darf der Landtag nicht behandeln, es sei denn, er beschließt deren Aufnahme in die Tagesordnung in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe des zur Aufnahme vorgeschlagenen Gegenstandes durch den Präsidenten; zudem ist einem der Antragsteller die Möglichkeit zur Erläuterung seines Antrages und einem allfälligen Antragsgegner zur Darlegung seines gegenteiligen Standpunktes bei einer Rededauer von je fünf Minuten zu geben.