Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Zur Geschäftsordnung, zur Abwicklung der Tagesordnung, zum Arbeitsfortgang, in persönlicher Angelegenheit, zur Reihenfolge der Abstimmung sowie in all jenen Fällen, die in dieser Geschäftsordnung nicht gesondert geregelt sind, können die Abgeordneten in der Regel jeweils nur einmal das Wort zum selben Thema ergreifen.
(2) Ein Thema, dessen Behandlung bereits abgeschlossen ist, darf auch unter Berufung auf persönliche Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden.
(3) Keine Rede darf ohne Zustimmung des Abgeordneten, der das Wort hat, unterbrochen oder zum Zwecke ihrer Fortsetzung auf eine andere Sitzung verschoben werden.