Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Ist ein Abgeordneter an der Teilnahme an den Sitzungen verhindert, hat er den Präsidenten des Landtages möglichst rechtzeitig und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.