Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Jeder Bürger erhält auf einen schriftlichen Antrag hin vom Landtagspräsidium eine Kopie der Wortprotokolle der Landtagssitzungen, sofern es sich nicht um Sitzungen handelt, bei denen gemäß dieser Geschäftsordnung der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen wurde.
(2) Für die Ausfertigung dieser Kopien ist ein vom Landtagspräsidium festzulegender Betrag zu entrichten, der die entsprechenden Kosten nicht überschreiten darf.