Landesgesetz vom 5. Dezember 1988, Nr. 53
Genehmigung von Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 1988 für Notstandshilfen in den von den Witterungsunbilden oder Naturkatstrophen im Sonner 1988 betroffenen Gebieten sowie für den Flugrettungsdienst
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