(1) Bei der Ausführung von Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 13, Absatz 1, Buchstaben b) und c), des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,05 m betragen, und die Kubatur je Wohnraum darf nicht jene unterschreiten, die sich aus den Richtlinien laut Artikel 1 und 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, ergibt. Im Dachgeschoß bezieht sich die vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die der Berechnung zugrundeliegende Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muß, und die Kubatur nicht jene unterschreiten darf, die sich aus den Richtlinien laut Artikel 1 und 2 des oben erwähnten Dekretes ergibt;
- b) die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muß der bestehenden entsprechen, sofern sie nicht weniger als 1/25 der Fläche des Fußbodens beträgt.
(2) Wenn bei der Durchführung von Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe c), des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, aus Gründen des Schutzes des geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Vermögens die Wiederherstellung der ursprünglichen Form des Gebäudes vorgeschrieben wird und folglich die Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, nicht eingehalten werden können, darf die lichte Höhe der Wohnräume keinesfalls weniger als 2,05 m und die Fensterfläche keinesfalls weniger als 1/25 der Fläche des Fußbodens betragen.
(3) Bei der baulichen Umgestaltung gemäß Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe d), des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, sind die Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, zu beachten. Wenn Vorschriften zum Schutze des geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Vermögens die Beachtung der Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, nicht zulassen, wird Absatz 1 angewandt.
(4) Bei Baumaßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e), des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, müssen die Wohnungen mit den in Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, vorgeschriebenen sanitären Einrichtungen versehen werden.
(5) Die nachträgliche Erteilung von Baukonzessionen gemäß II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, ist nur dann zulässig, wenn die lichte Höhe von Wohnräumen wenigstens 2,05 m und die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, nicht weniger als 1/25 der Fläche des Fußbodens beträgt; ebenfalls sind die in den Artikeln 2 und 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, vorgeschriebenen Mindestflächen einzuhalten. Keine Baukonzession kann nachträglich für unterirdische oder im Tiefparterre gelegene Räume erteilt werden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht wirksam gegen Feuchtigkeit geschützt sind.