(1) Die Inter-Lab-Qualitätskontrolle wird periodisch mindestens viermal im Jahr - durchgeführt. Das medizinische Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe organisiert die Durchführung dieser Kontrolle und trägt auch die entsprechenden Kosten. Es kann mit einem spezialisierten Unternehmen zusammenarbeiten, welches auf diesem Gebiet nachweislich Erfahrung besitzt und das Kontrollproben und die entsprechenden Vordrucke liefert, die Ergebnisse statistisch ausarbeitet und diese dann den - an dieser Art der Qualitätskontrolle beteiligten - Labors übermittelt.
(2) Die im Absatz 1 genannten Labors werden mit einem Kode gekennzeichnet, der nur dem Leiter des jeweiligen Labors und dem für das Kontrollprogramm Verantwortlichen bekannt ist. Das Programm sieht Kontrollen auf mindestens zwei verschiedenen Niveaus (Konzentrationen o.ä.) für wenigstens zwölf Parameter vor, die vom Landesbeirat für die Regelung der Einrichtungen im Bereich der Pathologie gemäß Artikel 19 des L.G. Nr. 39/1982 festgelegt werden.
(3) Der in Absatz 2 genannte Landesbeirat arbeitet mit einer Arbeitsgruppe von Fachleuten zusammen, welcher der Direktor des medizinischen Landeslabors oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter vorsitzt, und die sich aus den Leitern der jeweiligen Labors - bzw. den Stellvertretern - zusammensetzt. In dieser Arbeitsgruppe werden die Ergebnisse der Qualitätskontrollen gemeinsam besprochen und ausgewertet, Erfahrungen ausgetauscht und Vorschläge zur Änderung oder Verbesserung des Programms gemacht.