(1) Für Gesuche, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, wird zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes die dauerhafte Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Arbeitstätigkeit für mindestens ein Jahr oder, im Falle von Saisonarbeit, die Ausübung einer Arbeitstätigkeit von insgesamt nicht weniger als zwölf Monaten in den letzten zwei Jahren gefordert.
(2) Die Voraussetzung laut Artikel 46 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist, sowie für bereits genehmigte Gesuche, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Auszahlung der Förderung oder zur Rückerstattung der Bankbürgschaft laut Artikel 50-bis Absatz 1 dieses Gesetzes und laut den Artikeln 19, 20, 21 und 22 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, noch nicht abgeschlossen ist, nicht mehr zur Anwendung. 366)